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Zurückweisung eines (zu eng gefassten) Antrags auf Aufhebung des § 9 PatVG (beachtliche Patientenverfügung)
iFamZ 2013/35
§ 9 PatVG, Art 8 EMRK, Art 2 StGG, Art 18 B-VG
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung des § 9 PatVG zur beachtlichen Patientenverfügung wegen eines zu engen Aufhebungsbegehrens. Geltend gemacht wurde, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine verbindliche Patientenverfügung in verfassungswidriger Weise zu streng gefasst seien. Damit richteten sich die Bedenken aber nicht gegen § 9 PatVG, sondern vielmehr gegen §§ 4 bis 7 PatVG zur verbindlichen Patientenverfügung.
Der Antragsteller errichtete eine Patientenverfügung mit folgendem Inhalt:
„Ich (...) lege Wert auf ein selbstbestimmtes Leben und ein selbstbestimmtes Sterben und ordne, nach reiflicher Überlegung und intensiver Auseinandersetzung mit den folgenden Inhalten, im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte an:
I. Wenn ich nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung das Bewusstsein irreversibel eingebüßt habe oder wenn mein Gehirn irreversibel so schwer geschädigt ist, dass ich auf Reize nicht oder kaum mehr reagiere und daher nicht mehr in der Lage bin, mit anderen Menschen Kontakt aufzunehmen, dann will ich, dass
alle lebenserhaltenden therapeutischen Maßnahmen unterlassen werden;
mir keine künstliche Ernährung verabrei...