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Angehörigeneigenschaft iSd § 72 StGB
iFamZ 2013/31
Aufhebung des Wortes „unehelichen“ in § 72 StGB wegen ungerechtfertigter Schlechterstellung von Eltern ehelicher Kinder nach Beendigung der Ehe gegenüber Eltern unehelicher Kinder.
Nach § 72 Abs 1 StGB waren bisher unter Angehörigen einer Person ua der Vater oder die Mutter seines bzw ihres „unehelichen“ Kindes zu verstehen. Damit endete die bis dahin gegebene Angehörigeneigenschaft des anderen Elternteils nach Auflösung der Ehe. Demgegenüber bejahte das Gesetz bei unehelichen Kindern stets die Angehörigeneigenschaft des anderen Elternteils (unabhängig vom Bestand einer Lebensgemeinschaft).
Die auf Vater und Mutter eines gemeinsamen unehelichen Kindes bezogene Regelung der Angehörigeneigenschaft steht seit der Stammfassung des StGB unverändert in Geltung. Die Aufnahme dieser Personen in den Angehörigenkreis wird in den Mat mit „soziologischen Tatsachen“ und der Weiterentwicklung des Familienrechts erklärt.
Der Gesetzgeber hat § 72 StGB zweimal novelliert (vgl BGBl I 1998/153 und BGBl I 2009/135). Diese Novellen wurden ebenso wenig wie andere zahlreich erfolgte Novellierungen des StGB zum Anlass genommen, geschiedenen Eltern ehelicher Kinder die Angehörigeneigenschaft ausdrücklich zuzuerkennen, son...