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Viertagesfrist für Erstanhörung
iFamZ 2012/189
§ 19 UbG
LG Salzburg , 21 R 35/12m
Der Patient wurde am [Mittwoch] untergebracht. Anlässlich der Erstanhörung, die am [Montag] stattfand, erklärte das Erstgericht die Unterbringung für vorläufig zulässig. Hinsichtlich der Viertagesfrist wurde festgehalten, dass § 23 Abs 1 AußStrG, der zufolge § 12 Abs 2 UbG anzuwenden sei, die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der ZPO über die Fristen normiere. Die Frist beginne mit dem auf das fristenauslösende Ereignis folgenden Tag zu laufen. Der Beginn und der Lauf der Frist würden durch Samstage, Sonn- und Feiertage nicht gehindert. Allerdings bestehe an Samstagen, Sonn- und Feiertagen eine Ablaufhemmung, sodass die Erstanhörung fristgerecht stattgefunden habe.
Das LG führte ua aus, dass der erkennende Rekurssenat iS eines verfassungskonformen Rechtsschutzregimes der Meinung Kopetzkis beitritt, wonach abweichend von der im Zivilprozessrecht sonst vorgesehenen Ablaufhemmung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen die Fristenregelung des § 19 UbG verfassungskonform als eine nach Kalendertagen zu berechnende lex specialis angesehen werden muss, weil sonst die Wochenfrist des Art 6 Abs 1 PersFrG nicht immer gewährleistet wäre.
Anmerkung
Die Entscheidung ist zweifellos ric...