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Keine Unterbringung wegen bloßer Behandlungsbedürftigkeit
iFamZ 2012/188
§§ 3 Z 1, 32a UbG
LG Salzburg , 21 R 189/12h
Gefahren, die erst durch die Umstände der zwangsweisen Einlieferung oder durch die Unterbringung selbst hervorgerufen werden, sind in die Gefahrenbeurteilung nicht einzubeziehen. Eine Unterbringung wegen bloßer Behandlungsbedürftigkeit ist – nach wie vor – ausgeschlossen; daran hat auch § 32a UbG nichts geändert.