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Vom Betroffenen selbst erhobener Revisionsrekurs
iFamZ 2012/183
§§ 10 Abs 4 , 65 Abs 3 Z 5 AußStrG
Wird vom Betroffenen ein selbst handschriftlich verfasster, nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar unterfertigter Revisionsrekurs erhoben, in dem keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird, so erübrigt es sich, wegen der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.