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iFamZ 5, September 2012, Seite 263

Rechtsmittelbefugnis beim Enthebungsbeschluss

iFamZ 2012/182

§§ 2 Abs 1 Z 3, 127 AußStrG

Der bisherige Sachwalter kann Rechtsmittel nur im Namen und im Interesse des Betroffenen erheben. Er kann kein Rechtsmittel gegen den Enthebungsbeschluss im eigenen Namen erheben, auch wenn er sich gegen den Verdacht, er habe das Wohl des Betroffenen nicht bestmöglich gewahrt, zur Wehr setzen möchte.

S. 264(…) Nach der Judikatur des OGH ist ein noch nicht rechtskräftig enthobener Sachwalter zwar weiterhin befugt, namens des Betroffenen Rechtsmittel zu ergreifen (1 Ob 182/05d, SZ 2005/167 = RIS-Justiz RS0007280 [T18]), er kann jedoch nicht im eigenen Namen Rekurs gegen den Enthebungsbeschluss erheben (10 Ob 123/05v; RIS-Justiz RS0007280 [T17, T 23 und T 24]), da kein gesetzlich verankertes Recht besteht, in der Funktion des Sachwalters zu verbleiben (7 Ob 77/09p; RIS-Justiz RS0007280 [T25]). Eine Rechtsmittellegitimation des enthobenen Sachwalters im eigenen Namen kann sich somit auch nicht daraus ergeben, dass er sich gegen den der Enthebung zugrunde liegenden Verdacht, er wahre bei der Vertretung des Betroffenen dessen Wohl nicht bestmöglich, zur Wehr setzen will.

Soweit sich der Revisionsrekurswerber auf die zu 4 Ob 181/05d ergangene Entscheidung beruft, ist ...

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