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iFamZ 5, September 2012, Seite 263

Prozessvollmacht des Sachwalters

iFamZ 2012/180

§§ 28 Abs 1, 31, 155 ZPO

Umfasst der Wirkungsbereich des bestellten Sachwalters ua auch die Vertretung des Klägers vor Gericht, so kann der als Rechtsanwalt subjektiv von der Anwaltspflicht befreite Sachwalter auch wirksam Klage erheben und den Prozess für den Betroffenen führen, ohne dass es einer zusätzlichen Prozessvollmacht iSd § 28 ZPO bedarf. Mit dem Tod des Betroffenen erlischt die Vertretungsbefugnis des Sachwalters. Diese umfasst nicht auch die Vertretung der Verlassenschaft.

Der Revisionsrekurswerber ist Rechtsanwalt und war Sachwalter des ursprünglichen Klägers. In dessen Namen brachte er mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung die diesem Verfahren zugrunde liegende Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Übergabsvertrags und auf Einwilligung in die Übertragung des Eigentumsrechts an der betroffenen Liegenschaft ein. Er führte auf der ersten Seite der Klage an, der Kläger werde durch ihn als Sachwalter vertreten, der wiederum aufgrund einer erteilten Vollmacht durch ihn als Rechtsanwalt vertreten werde.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil entgegen der Ansicht des Revisionsgegners mangels meritorischer Entscheidung des Rekursgerichts keine Bestätigung iSd § 528 Abs 1 Z 2 ZPO vorliegt u...

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