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GesRZ 5, Oktober 2016, Seite 304

Dritter OGH-Prüfungsantrag zur GmbH light neu vor dem VfGH

Der OGH hatte sich mit der sog GmbH light neu zu beschäftigen und stellte erneut den Antrag an den VfGH, einige Bestimmungen des GmbHG idF des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014), BGBl I 2014/13, als verfassungswidrig aufzuheben (, abgedruckt im Judikaturteil dieser Ausgabe mit Anm von Clemens Stegner).

Mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 (GesRÄG 2013), BGBl I 2013/109, war das Mindeststammkapital für die GmbH-Gründung von 35.000 € auf 10.000 € herabgesetzt und damit die sog GmbH light eingeführt worden. Das AbgÄG 2014 setzte aufgrund von ungeahnten Steuerausfällen das Mindeststammkapital wieder auf 35.000 € hinauf. Gleichzeitig wurde mit dem AbgÄG 2014 in § 10b GmbHG eine Gründungsprivilegierung eingeführt, wonach ein Mindeststammkapital von 10.000 € bei der Gründung aufgebracht werden muss, die restlichen 25.000 € aber erst innerhalb der nächsten 10 Jahre aufgestockt werden müssen (sog GmbH light neu).

Derzeit können drei verschiedene Arten von GmbHs unterschieden werden: 1.) GmbHs, die vor dem GesRÄG 2013 gegründet wurden und keinen Antrag auf Herabsetzung des Mindeststammkapitals gestellt haben und daher über ein Mindeststammkapital von 35.000 € verf...

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