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Keine gemeinsame Obsorge gegen den Willen eines Elternteils
iFamZ 2012/176
Nach stRsp ist eine Aufrechterhaltung der Obsorge beider Eltern (auch nur in einem Teilbereich) gegen den Willen eines Elternteils ausgeschlossen. Ein auf die Aufhebung dieser Obsorge gerichteter Antrag eines Elternteils bedarf daher keiner Begründung. Gegen die entsprechende gesetzliche Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (RIS-Justiz RS0120492).
In der Entscheidung 3 Ob 27/12k schrieb der OGH diese Rsp auch nach Ergehen der vom Revisionsrekurswerber genannten Entscheidungen des EGMR vom , Beschw-Nr 22028/04, Zaunegger gg Deutschland, und vom , Beschw-Nr 35637/03, Sporer gg Österreich (iFamZ 2011/52 [mit kritischer Anm von Klaar]) für Fälle wie den hier vorliegenden fort.