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iFamZ 5, September 2012, Seite 240

Keine Amtshaftung des JWT bzw Pflegschaftsgerichts wegen unterlassener Maßnahmen nach § 215 bzw § 176 ABGB

iFamZ 2012/175

§§ 176, 215 ABGB

Die Klägerinnen machten geltend, dass sich nach der Scheidung ihrer Eltern aufgrund der Pflege und Erziehung durch ihre Mutter tiefgreifende psychische Probleme gezeigt hätten, die – aus jetziger Sicht – mit Sicherheit auf eine schwere psychische Erkrankung der Mutter zurückzuführen seien. Die Organe der Erstbeklagten hätten es unterlassen, Maßnahmen nach § 215 ABGB zu setzen und die Klägerinnen bereits im Sommer 2000 aus dem Haushalt der Mutter zu entfernen.

Maßnahmen nach § 176 Abs 1 ABGB, insb die gänzliche oder teilweise Entziehung der Obsorge über das Kind, setzen eine Gefährdung des Kindeswohls durch den mit der Obsorge betrauten Elternteil voraus. Die Beschränkung der Obsorge darf nur das letzte Mittel sein und nur insoweit angeordnet werden, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist (3 Ob 155/11g; RIS-Justiz RS0048712). Dabei ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0048699; RS0047841). S. 241Die Entziehung oder Einschränkung elterlicher Rechte und Pflichten kann nur als äußerste Maßnahme gerechtfertigt werden (5 Ob 103/10y mwN). Diese Grundsätze gelten für den Anwendungsbereich des § 176 Abs 1 ABGB ebenso wie für die Interims...

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