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iFamZ 5, September 2012, Seite 235

Kosten für „Familienentlastung“ als Sonderbedarf

iFamZ 2012/168

§ 140 ABGB

Die Ehe der Eltern des 1998 geborenen L wurde 2003 geschieden. Im Scheidungsvergleich wurde vereinbart, dass L in Obsorge beider Eltern verbleibt und sich sein hauptsächlicher Aufenthalt bei der Mutter befindet. Der Vater verpflichtete sich zur Leistung von Geldunterhalt in Höhe von 250 Euro monatlich, ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Vaters von rund 1.500 Euro monatlich. Weiters enthält der Vergleich eine ausdrückliche Einigung der Eltern darüber, dass ein allfälliger Sonderbedarf von L – soweit nicht Leistungen von Dritten wie zB eines Krankenversicherers genutzt werden können – von ihnen je zur Hälfte getragen wird. Die Eltern hielten fest, dass sie insb auch Schulgeld, Kosten schulischer Veranstaltungen (wie zB Schikurse, Schullandwochen), Kosten schulisch veranstalteter, aber auch freiwilliger Sprachaufenthalte im Ausland, Kosten einer Zahnspange etc als Sonderbedarf iSd Regelung ansehen.

Bei L wurden im Sommer 2006 Frühzeichen einer psychiatrischen Erkrankung (Asperger-Autismus und ADHS) diagnostiziert. Er bezieht nunmehr Pflegegeld der Stufe 4 (604,30 Euro monatlich) sowie die erhöhte Familienbeihilfe. Aus einer psychothera...

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