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iFamZ 5, September 2012, Seite 225

Keine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung bei geschlossener Unterbringung

iFamZ 2012/162

§ 1906 BGB

BGH , XII ZB 99/12, XII ZB 130/12

Mangels einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung darf ein Betreuer im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung keine Zwangsbehandlung veranlassen.

Die Betreuer beantragten in beiden Fällen die Genehmigung einer Zwangsbehandlung der wegen psychischer Erkrankungen einwilligungsunfähigen und geschlossen untergebrachten Betroffenen, die krankheitsbedingt die nötige medikamentöse Behandlung ablehnten. Die Anträge blieben vor den Unterinstanzen erfolglos; der BGH wies beide Beschwerden zurück.

Das BVerfG hat grundlegend entschieden, dass die Zwangsbehandlung eines im [strafrechtlichen] Maßregelvollzug Untergebrachten nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig sei, das die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Eingriffs bestimme (BVerfG , 2 BvR 882/09; , 2 BvR 633/11). Dies gelte nicht nur für die materiellen, sondern auch für die formellen Eingriffsvoraussetzungen. Nach überwiegender Auffassung in der Rsp und Lit fehlt es an einer den vorgenannten verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Ermächtigungsgrundlage für eine betreuungsrechtliche Genehmi...

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