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Beurteilung der Dringlichkeit einstweiliger Maßnahmen im Entführungsstaat
iFamZ 2012/158
Art 10, 20 VO Brüssel IIa
1. Hängt die Entscheidung von der Lösung einer Frage des Unionsrechts ab, so ist die Anrufung des OGH zur Nachprüfung von dessen Anwendung auf der Grundlage der Rsp des EuGH nur zulässig, wenn in der zweiten Instanz bei Lösung dieser Frage eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist (5 Ob 194/10f, iFamZ 2011/88 [Fucik] ua; RIS-Justiz RS0117100). Ein solcher Fehler ist dem Rekursgericht bei der Beurteilung der (internationalen) Zuständigkeit für die von der Rechtsmittelwerberin begehrten einstweiligen Maßnahme nach Art 20 der (…) VO Brüssel IIa nicht unterlaufen.
2. In dringenden Fällen ermöglicht Art 20 Abs 1 VO Brüssel IIa den Gerichten eines Mitgliedstaates, die nach dem nationalen Recht dieses Staats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug auf in diesem Staat befindliche Personen anzuordnen, auch wenn für die Entscheidung in der Hauptsache die internationale Zuständigkeit fehlt. Die vorläufige Einräumung der Obsorge nach § 107 Abs 2 AußStrG kommt grundsätzlich als einstweilige Maßnahme gem Art 20 Abs 1 VO Brüssel IIa in Betracht. Ob ein dringlicher Fall nach dieser Bestimmung vorliegt, also ein Eilbedürf...