Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Internationales – fallweise
Die gesetzliche Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers in Sachverhalten mit Auslandsbezug
I. Sachverhalt
Eine 19-jährige (Variante: 17-jährige) unverheiratete nigerianische Staatsangehörige bekommt in Österreich ein Kind. Dieses ist ebenfalls (nur) nigerianischer Staatsangehöriger. Ist (bzw in welchen Fällen ist) der Jugendwohlfahrtsträger (JWT) nach § 211 zweiter Satz ABGB in den Bereichen Vermögensverwaltung und Vertretung des Kindes kraft Gesetzes mit der Obsorge für das Kind betraut?
II. Mögliche Lösung
A. Auf die Obsorge anzuwendendes Recht
Für diesen Fall einschlägige bilaterale Verträge mit Nigeria, die dem Haager Kinderschutzübereinkommen 1996 (KSÜ) (Art 52 Abs 1 KSÜ) und dem IPRG vorgingen, gibt es nicht.
Das KSÜ regelt ua das auf die elterliche Verantwortung anzuwendende Recht (Abschnitt III). Dieser gilt (in Vertragsstaaten) unabhängig davon, ob das Kind Staatsbürger eines Vertragsstaats ist oder das nach dem KSÜ anzuwendende Recht jenes eines Vertragsstaates ist (s Art 20 KSÜ). Das auf die Obsorge (als Teil der elterlichen Verantwortung, s Art 3 lit b KSÜ) anzuwendende Recht bestimmt sich hier also nach dem KSÜ.
Art 16 Abs 1 KSÜ verweist für die „elterliche Verantwortung kraft Gesetzes“ auf das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Aus Art 16 Abs 1 KS...