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Türtaster als Freiheitsbeschränkung
iFamZ 2012/149
LG Klagenfurt , 4 R 203/11m
Zuletzt betonte der OGH zu 4 Ob 149/09d (iFamZ 2010/66), dass – im Anlassfall – eine wegen fehlender kognitiver Fähigkeiten zu bejahende Freiheitsbeschränkung eines Heimbewohners, dem das Bewusstsein der Möglichkeit zur Betätigung eines Tasters mit der Aufschrift „Tür auf“ fehlte, nur deshalb nicht zum Tragen kam, weil der Bewohner die Zimmertür durch einfaches Auseinanderdrücken von Kunststoffdämpfern zu öffnen wusste. Darin, dass ein Heimbewohner mangels körperlicher Kraft eine (schwere) Eingangstür nicht zu öffnen vermag (vgl OGH 4 Ob 149/09d, iFamZ 2010/66) und dass ihm die Betätigung des Öffnungsmechanismus wegen fortgeschrittener Demenz unmöglich ist, liegt gleichermaßen eine Unterbindung der Ortsänderung, die im Fall möglicher gelinderer Mittel (Anmerkung hier: elektronische Melder samt Anordnung des Zurückhaltens, Im-Auge-Behalten usw) unzulässig ist.