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Rekurs des Einrichtungsleiters bei nachträglicher Überprüfung
iFamZ 2012/146
S. 187 §§ 16 Abs 2, 19a Abs 3 HeimAufG
Ein Rekurs des Leiters der Einrichtung gegen eine Entscheidung, die eine freiheitsbeschränkende Maßnahme für unzulässig erklärt, ist nur zulässig, wenn das Rechtsmittel (in Anlehnung an die Vorbildbestimmung des § 28 iVm § 26 UbG) in der mündlichen Verhandlung angemeldet wurde. Dies gilt nicht, wenn die Freiheitsbeschränkung bereits aufgehoben ist.