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iFamZ 4, Juli 2012, Seite 186

Dokumentationspflicht bei ärztlicher Zwangsbehandlung

iFamZ 2012/144

§§ 35 ff UbG, § 21 NÖ KAG, § 10 KAKuG

LG St. Pölten , 23 R 135/12v

Im Gegensatz zu Beschränkungen der Bewegungsfreiheit oder des Verkehrs mit der Außenwelt (§§ 33, 34 UbG) unterliegen ärztliche Behandlungen nach §§ 35 ff UbG keiner expliziten Begründungspflicht. Derartige Dokumentationspflichten während einer Unterbringung ergeben sich aber einerseits aus dem UbG, andererseits aus den allgemeinen Bestimmungen des Krankenanstaltenrechts (§ 10 KAKuG). Ihre Verletzung führt zur Unzulässigkeit der Maßnahmen.

Anmerkung

Die Frage, ob und unter welchen Umständen (zB intensivmedizinische Überwachung) die intravenöse Verabreichung von Haldol noch lege artis ist, wurde vom Landesgericht – wegen Unzulässigkeit der Behandlungen aufgrund der Verletzung der Dokumentationspflichten – als nicht mehr entscheidungsrelevant eingestuft. Dabei wurde zu Recht erläutert, dass es sich dabei um eine Tatsachenfrage handelt. Dass aber, wie die Entscheidung ausführt, die Parteien die Beweismittel, auf die sie sich stützen, selbst beibringen müssen, steht in einem gewissen Widerspruch zum Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht alle entscheidungsrelevanten Umstände von Amts wegen erheben muss.

Michael Ganner

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