zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 4, Juli 2012, Seite 186

Rekurserfordernisse, Verbesserungsverfahren, Zurückweisung eines nicht unterfertigten Telefax-Rekurses

iFamZ 2012/143

§ 10 AußStrG

LG Innsbruck , 54 R 66/12w

Der Rekurs hat die allgemeinen Erfordernisse eines Anbringens gem § 10 AußStrG zu enthalten. Auch im Außerstreitverfahren gelten für die Schriftsätze §§ 89 ff GOG und §§ 58 ff Geo; sie können daher in telegrafischer Form oder im elektronischen Rechtsverkehr und (…) auch mittels Telefax eingebracht werden. Eine Telefaxeingabe muss aber immer durch Nachbringung der Unterschrift verbessert werden (RIS-Justiz RS0112108); zur Behebung dieses Formmangels ist gem § 10 Abs 4 AußStrG ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.

Da es dem Rekurs des Abteilungsleiters hier aber tatsächlich an der notwendigen Unterfertigung der Telefaxeingabe fehlt und der gem § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb, ist das Rechtsmittel des Abteilungsleiters als unwirksam zurückzuweisen (1 Ob 199/11p; RIS-Justiz RS0119968; RS0120077).

Die ebenfalls unterbliebene Überreichung weiterer Gleichschriften wäre hingegen vom Erstgericht zu beheben gewesen (§ 10 Abs 2 AußStrG).

Rubrik betreut von: Michael Ganner
Daten werden geladen...