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Rekurserfordernisse, Verbesserungsverfahren, Zurückweisung eines nicht unterfertigten Telefax-Rekurses
iFamZ 2012/143
LG Innsbruck , 54 R 66/12w
Der Rekurs hat die allgemeinen Erfordernisse eines Anbringens gem § 10 AußStrG zu enthalten. Auch im Außerstreitverfahren gelten für die Schriftsätze §§ 89 ff GOG und §§ 58 ff Geo; sie können daher in telegrafischer Form oder im elektronischen Rechtsverkehr und (…) auch mittels Telefax eingebracht werden. Eine Telefaxeingabe muss aber immer durch Nachbringung der Unterschrift verbessert werden (RIS-Justiz RS0112108); zur Behebung dieses Formmangels ist gem § 10 Abs 4 AußStrG ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.
Da es dem Rekurs des Abteilungsleiters hier aber tatsächlich an der notwendigen Unterfertigung der Telefaxeingabe fehlt und der gem § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb, ist das Rechtsmittel des Abteilungsleiters als unwirksam zurückzuweisen (1 Ob 199/11p; RIS-Justiz RS0119968; RS0120077).
Die ebenfalls unterbliebene Überreichung weiterer Gleichschriften wäre hingegen vom Erstgericht zu beheben gewesen (§ 10 Abs 2 AußStrG).