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Unzumutbarkeit der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Sachwalter
iFamZ 2012/139
Rechtsanwälte sind nach § 274 Abs 2 ABGB grundsätzlich zur Übernahme von Sachwalterschaften verpflichtet und können die Übernahme eines Amts nur bei Unzumutbarkeit ablehnen.
(…) 5. Rechtsanwälte sind nach § 274 Abs 2 ABGB grundsätzlich zur Übernahme von Sachwalterschaften verpflichtet (RIS-Justiz RS0123440). Sie können die Übernahme eines Amts nur bei Unzumutbarkeit ablehnen. Eine solche wird bei Betreuung von mehr als fünf Sachwalterschaften oder Kuratelen vermutet. Sonst kann eine konkrete, individuelle und extreme berufliche Belastung zur Unzumutbarkeit führen. Allgemeine Behauptungen über den Kanzleibetrieb, die nicht über das hinausgehen, was auf jede durchschnittliche Rechtsanwaltskanzlei zutrifft, reichen ebenso wenig wie Behauptungen über eine nicht näher konkretisierte Arbeitsbelastung, weil andernfalls der verfolgte Gesetzeszweck einer raschen Fürsorge für die Betroffenen nicht gewährleistet werden könnte (3 Ob 19/08b; Tschugguel in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00, § 274 Rz 3; Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 274 Rz 4). Die Unzumutbarkeit erblickt der Sachwalter im Umstand, dass er seine Anwaltskanzlei alleine führt, dh ohne Partner und Konzipienten, aber auch ohne Sekretärin, ...