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Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung und Eintragung im Grundbuch
Verbücherung setzt Bestätigung der Rechtskraft voraus
Wenn eine Minderjährige oder ein Betroffener eine Liegenschaft veräußert, bedarf der Abschluss des Kaufvertrags der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung gem § 154 Abs 3 ABGB (für Betroffene iVm § 275 Abs 2 und 3 sowie § 229 Abs 2 ABGB) iVm § 132 AußStrG; wenn die erbantrittserklärte Erbin vor Einantwortung eine zum Nachlassvermögen gehörende Liegenschaft veräußert, bedarf der Abschluss des Kaufvertrags der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung gem § 810 Abs 2 ABGB. Nach der Entscheidung des , setzt die Verbücherung eines der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung unterliegenden Vertrags – wenn kein Fall des § 44 Abs 1 AußStrG vorliegt – voraus, dass diese Genehmigung mit einer Rechtskraftbestätigung versehen ist. Außerdem bilde die fehlende Bestätigung der Rechtskraft der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung eines Vertrags keinen iSd § 82a GBG verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Mangel nach § 26 Abs 2 GBG. Mit dem vorliegenden Beitrag soll diese Rechtsansicht des OGH analysiert und versucht werden, eine praxistaugliche Vorgangsweise für die mit derartigen Fragestellungen regelmäßig befassten Personen (Richter, Rechtspfleger, Sachwalter, Notare) darzustellen.
I. Die Entscheidung 5 Ob 37/10t
Nach dem dieser Entschei...