SWK-Spezial Baurecht und Baurechtswohnungseigentum im Abgabenrecht
1. Aufl. 2019
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XI. Investitionsablöse bei Erlöschen des Baurechtes
102
Erlöschen ohne Gebäude
Ein Baurecht erlischt mit Ablauf der Baurechtsdauer. Der Bauberechtigte hat sein Gebäude abgerissen und versetzt den mit einem Baurecht belasteten Grund und Boden in seinen unbebauten Zustand vor der Einräumung des Baurechts.
Der Grundeigentümer wird mit Auslaufen des Baurechts Eigentümer ohne Baurechtslast. Der Wegfall des Baurechts mit Ablauf der Baurechtsdauer ist nicht als Grundstücksveräußerung nach §§ 30, 30a bis 30c und § 4 Abs 3a EStG zu erfassen: Das Baurecht ist in seinem Nutzenpotenzial als selbständiges Wirtschaftsgut erschöpft und somit vom Bauberechtigten voll abzuschreiben. Der Ablauf der Baurechtsdauer vernichtet das Baurecht als selbständiges, vom Grundeigentum losgelöstes Wirtschaftsgut.
In der
Umsatzsteuer,
Grunderwerbsteuer und
Eintragungsgebühr
liegt folgerichtig ein steuerbarer Erwerbsvorgang nicht vor.
103
Erlöschen mit Gebäude ohne Entgelt (Investitionsablöse)
Ein Baurecht erlischt mit Ablauf der Baurechtsdauer. Das vom Bauberechtigten errichtete Gebäude kann noch weitere 25 bis 30 Jahre genutzt werden und bleibt stehen. Eine Investitionsablöse ist nach dem Baurechtsvertrag a...