SWK-Spezial Baurecht und Baurechtswohnungseigentum im Abgabenrecht
1. Aufl. 2019
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S. 45IX. Gebühren für Rechtsgeschäfte?
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Eine Einräumung von Baurechten oder Baurechtswohnungseigentum wird vom taxativen Katalog gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte nach § 33 Gebührengesetz (GebG) nicht erfasst und löst somit keine Rechtsgeschäftsgebühren nach § 33 GebG aus.
Das BMF sieht in einer Baurechtseinräumung eine Vermietung durch den Grundeigentümer nach § 28 EStG. Folgerichtig wäre eine Baurechtseinräumung als Bestandvertrag nach § 33 TP 5 GebG einzuordnen. Diese Gebühr würde jedoch durch den Vorrang der Grunderwerbsteuer nach § 15 Abs 3 GebG verdrängt, um eine Kumulation der Grunderwerbsteuer mit Rechtsgeschäftsgebühren zu vermeiden.