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Kindeswohl bleibt oberster Maßstab für Obsorgeentscheidung
iFamZ 2012/133
§§ 177 ff ABGB, § 62 Abs 1 AußStrG
Die Entscheidung über die Obsorge wirft bei ausreichender Bedachtnahme auf das Kindeswohl keine erhebliche Rechtsfrage auf. Auch nach den Entscheidungen des EGMR zur gemeinsamen Obsorge (, Beschw-Nr 22028/04, Zaunegger gg Deutschland, iFamZ 2010/1, 10; , Beschw-Nr 35637/03, Sporer gg Österreich, iFamZ 2011/52, 61) bleibt das Kindeswohl oberster Maßstab.
Auch der Hinweis des Revisionsrekurswerbers auf die Entscheidungen des EGMR vom , 22028/04, Zaunegger gg Deutschland, und vom , 35637/03, Sporer gg Österreich (iFamZ 2011/52 [mit kritischer Anm von Klaar]), kann die Zulässigkeit seines Rechtsmittels nicht begründen. Selbst wenn das Gericht auch ohne entsprechende Einigung der Eltern die gemeinsame Obsorge bestimmen könnte, wäre für den Rechtsstandpunkt des Vaters hier nämlich nichts gewonnen, weil auch dann das Kindeswohl als oberster Maßstab heranzuziehen wäre. Das Rekursgericht hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass eine gemeinsame Obsorge der Eltern für das Kind wegen der abwertenden Einstellung des Vaters gegenüber der Mutter, die er auch Dritten gegenüber zum Ausdruck bringe, nicht als möglich erscheine. Damit wäre aber das Wohl des Kindes, für ...