SWK-Spezial Baurecht und Baurechtswohnungseigentum im Abgabenrecht
1. Aufl. 2019
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V. Baurechte in der Grunderwerbsteuer
1. Baurechte sind Grundstücke nach § 2 GrEStG
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Baurechte sind nach § 2 Abs 2 Z 1 GrEStG Grundstücke im Sinn der Grunderwerbsteuer.
2. Baurechte an unbebautem Grund und Boden
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Fallbeispiel 21: Ein Baurecht wird an unbebautem Grund und Boden auf 80 Jahre eingeräumt. Das Entgelt besteht in einer Einmalzahlung von 1 Mio € + 100.000 € Bauzins pa (wertgesichert). Die Einräumung des Baurechtes löst nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG Grunderwerbsteuer aus: Mit einem Vertrag über die Einräumung (Begründung) eines Baurechtes wird ein Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks nach § 1 Abs 1 Z 1 und § 2 Abs 2 Z 1 GrEStG begründet. Die Gegenleistung iSd § 5 GrEStG besteht in | |
1 Mio € Einmalzahlung | |
+ | dem Barwert der Bauzinsverpflichtung, kapitalisiert |
nach § 15 BewG = 100.000 € × 18 (Maximalfaktor nach § 15 Abs 1 BewG) = 1,8 Mio €. Die Grunderwerbsteuer beträgt also 2,8 Mio € × 0,035 = 63.000 €. |
S. 292.1. Die Kapitalisierung nach §§ 15 und 16 BewG
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Der erste Teil des Bewertungsgesetzes, die §§ 2 bis 17 BewG, gilt auch für die Grunderwerbsteuer. Der Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist somit nach § 15 BewG, der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen nach § 16 BewG zu bestimmen.
Der nach §§ 15 oder 16 BewG berechnete Kapitalwert deckt sich mit dem gemeinen Wert ...