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Beschränkung der Obsorge nur bei drohender Kindeswohlgefährdung
iFamZ 2012/128
§§ 148 Abs 1, 176 ABGB, § 62 Abs 1 AußStrG
Beschränkung der Obsorge im Bereich der Aufenthaltsbestimmung nur bei drohender Kindeswohlgefährdung.
Keine gesetzliche Grundlage zur Anordnung einer Mediation gegen den Willen eines Elternteils.
Die Beschränkung der Obsorge darf nur das letzte Mittel sein und nur insoweit angeordnet werden, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. Eine solche Vorkehrung darf nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden (RIS-Justiz RS0048712). Die konkrete Absicht, mit der Minderjährigen dauerhaft nach Indonesien auszuwandern, konnte hier ebenso wenig festgestellt werden wie eine dadurch allenfalls bewirkte Gefährdung des Kindeswohls.
Der OGH verwies bereits darauf, dass gegen den Willen eines der Elternteile Mediation nicht angeordnet werden kann (1 Ob 161/97a), mag diese auch zweckmäßig und dem Kindeswohl dienlich erscheinen. Auch in diesem Zusammenhang wird daher keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt.