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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.08.2013, RV/0037-W/08

Säumniszuschlag; kein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO


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Miterledigte GZ:
RV/36-W/08

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch Dr. Thomas Hofer-Zeni als Sachwalter, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 14-16, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien 1.) vom , StNr. x betreffend Abweisung eines Antrags 2.) vom , StNr. x betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages entschieden:

ad 1.) Der Berufung wird Folge gegeben. Der Bescheid wird aufgehoben.

ad 2.) Die Berufung wird als gegenstandslos erklärt.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerberin (Bw) gegenüber wurde am ein Erbschaftssteuerbescheid erlassen, der sich mangels Geschäftsfähigkeit der Bw. als rechtsunwirksam erwies. In der Folge erfolgte die Zustellung des Bescheides an den Sachwalter der Bw. Mit Schriftsatz vom erhob dieser dagegen Berufung und beantragte in Einem die Aussetzung der Einhebung. Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung erledigt und die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung angemerkt.

Mit Bescheid vom hatte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber der Berufungswerberin von der Erbschaftssteuer einen Säumniszuschlag in der Höhe von € 875,91 mit der Begründung festgesetzt, dass diese Abgabenschuld nicht bis entrichtet worden sei.

Am wurde von der Berufungswerberin, vertreten durch ihren Sachwalter Dr. Thomas Hofer-Zeni, 1.) ein Antrag auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gem. § 217 Abs. 7 BAO und 2.) in eventu Berufung gegen den Bescheid mit dem der Säumniszuschlag festgesetzt worden war, eingebracht. Dieser Antrag wurde wie folgt begründet: "In umseits bezeichneter Rechtssache wurde mit Bescheid vom ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 875,91 vorgeschrieben, weil die Abgabenschuldigkeit der Erbschaftssteuer in der Höhe von € 43.795,40 nicht bezahlt wurde.Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlichen geerbten Vermögen um Vermögen eines besachwalteten Mündels handelt, welches gerichtlich gesperrt ist. Eine Zahlung aus dem Vermögen ist daher nur mit gerichtlicher Genehmigung und Freigabe des Vermögens möglich. Ein entsprechender Beschluss des Bezirksgerichtes ist diesbezüglich erst am ergangen, sodass es der Einschreiterin bzw. deren Sachwalter bislang nicht möglich war, die offene Abgabenschuld zu bezahlen.In eventu wird jedenfalls gegen den Bescheid insoweit Berufung erhoben, als die tatsächliche festgestellte Abgabenschuld nur €41.123,34 betrug, weshalb der Säumniszuschlag hinsichtlich der Differenz auf den Betrag von € 43.795,40 jedenfalls überhöht ist." In Einem wurde der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom vorgelegt, durch den der Sachwalter bevollmächtigt wurde vom Wertpapierdepot ...... Wertpapiere im Umfang von € 44.000,- zu verkaufen.

In der Folge wies das Finanzamt den Antrag auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages mit Bescheid vom ab und führte begründend dazu aus: "Die Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO setzt voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Der Säumniszuschlag stellt eine objektive Säumnisfolge dar, die die pünktliche Entrichtung von Abgabenschulden sicherstellen soll, für die der Abgabepflichtige Sorge zu tragen hat. Für die Entrichtung der Abgabe wurde eine Frist bis zum gesetzt. Spätestens ab Zustellung des Abgabenbescheides war bekannt, dass die Abgabenschuld zu entrichten ist. Schwierigkeiten bei der Abgabenentrichtung und damit verbundene Säumnisfolgen, bedingt durch die von Ihnen dargelegten Gründe, hätten durch ein, spätestens bis zum Fälligkeitstag einzubringendes Stundungsansuchen vermieden werden können. Da Sie dies verabsäumt haben war Ihr Antrag abzuweisen. Ergänzend teilt das Finanzamt mit, dass aufgrund der Berufungserledigung vom der Säumniszuschlag auf € 822,47 gemindert wird."

Nach Abweisung der dagegen eingebrachten Berufung durch das Finanzamt, wurde die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Über die Berufung betreffend den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Herabsetzung des Säumniszuschlages

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO in der gültigen Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten gemäß Abs. 4 leg. cit. insoweit nicht zu entrichten, als

a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist (Ritz, BAO-Kommentar³, RZ 43 zu § 217 Abs.7).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine (lediglich) leichte Fahrlässigkeit dann vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (z.B. , ).

Keine leichte Fahrlässigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn jemand auffallend sorglos gehandelt hat ().

Auffallend sorglos handelt schließlich derjenige, der die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und persönlich zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().

Unzweifelhaft liegt im gegenständlichen Fall eine außergewöhnliche Konstellation vor. Es war im Zeitpunkt der Erlassung des Erbschaftssteuerbescheides noch kein Sachwalter für die nicht geschäftsfähige Erbin (Bw.) bestellt.

Wie der Sachwalter der Bw. dem Finanzamt in einem Schreiben vom mitteilte, war der endgültige Sachwalterschaftsbeschluss erst am ergangen und es hatte der Sachwalter zu diesem Zeitpunkt () noch keine Möglichkeit gehabt, Einsicht in die erforderlichen Akten zu nehmen, weshalb er die Verlängerung der Berufungsfrist beantragte. Mit Einbringung der Berufung, am war jedenfalls ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt worden.

Die Verfügung über einen Teil des Vermögens zur Begleichung der Erbschaftssteuerschuld war dem Sachwalter Ende August eingeräumt worden. Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung erledigt und die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung angemerkt. Nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde ist dem Berufungsvorbringen zu folgen, dass im gegenständlichen Fall nicht von groben Verschulden auszugehen ist, da es dem Sachwalter, zum maßgeblichen Zeitpunkt weder möglich war die Steuerschuld zu begleichen noch mangels umfassender Aktenkenntnisse abzuschätzen welches Instrumentarium zur Wahrung der Rechte seines Mündels einzusetzen wären, denn selbst die Einbringung eines Stundungsansuchens setzt die Kenntnis der finanziellen Lage der Betroffenen voraus. Ein Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 7 BAO ist daher im gegenständlichen Fall auf Grund der Besonderheit des Falles nicht festzusetzen.

Der Berufung war somit spruchgemäß stattzugeben.

Über die Berufung gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung des Säumniszuschlages

Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet. Soweit der spätere Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt, ist die Berufung als gegenstandslos zu erklären (§ 274 BAO).

Die Berufung wird als gegenstandslos erklärt, da der Säumniszuschlag zur Gänze durch die unter I.) ausgesprochen stattgebende Berufungsentscheidung beseitigt wurde.

Somit war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at