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iFamZ 4, Juli 2012, Seite 175

Abschöpfungsverfahren: Anhaltspunkte, dass die titelmäßige Unterhaltspflicht zu hoch ist

iFamZ 2012/125

§ 7 Abs 1 Z 1 UVG

Dem Kind wurden für die Zeit von bis Titelvorschüsse in Höhe von 165 Euro monatlich bewilligt. Das Kind beantragte eine Erhöhung des vom Vater zu leistenden Unterhalts auf 215 Euro monatlich ab . Noch vor Abschluss des Verfahrens wurde über den Vater das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, in dem das Kind (aus dem Erhöhungsbetrag) eine nicht titulierte gesetzliche Unterhaltsforderung von 650 Euro für den Zeitraum bis als Insolvenzforderung anmeldete. In der Tagsatzung vom anerkannte der Vater die angemeldete Forderung von 650 Euro. Der entsprechende Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis wurde rechtskräftig und vollstreckbar. Die Höhe der Gesamtforderungen betrug laut dem Protokoll über die Abstimmung über den Zahlungsplan 58.692,40 Euro. Nachdem dem Zahlungsplan die Bestätigung versagt worden war, wurde am das Abschöpfungsverfahren eingeleitet.

Das Erstgericht erhöhte die monatlichen Unterhaltsvorschüsse gem § 19 Abs 2 UVG für die Zeit von bis von 165 Euro auf 215 Euro mit der Begründung, dass der Vater seine Unterhaltspflicht in diesem Ausmaß anerkannt habe.

Das vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse um 5 Euro au...

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