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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.01.2009, RV/2783-W/08

Geltendmachung von Verpflegungskosten während des Krankenstandes als außergewöhnliche Belastung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2783-W/08-RS1
Einem Steuerpflichtigen entsteht aus dem Umstand, dass er für einen längeren Zeitraum die sehr günstigen Verpflegungsmöglichkeiten in der Betriebsküche seines Dienstgebers (1,10 € pro Hauptspeise) krankheitsbedingt nicht nützen kann und sich in Gaststätten am Wohnort verpflegen muss, kein als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigender Aufwand aus der jeweiligen Preisdifferenz.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. , 2XXX F, WF-Gasse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (=Bw.) machte im Wege seiner über FinanzOnline eingereichten Einkommensteuererklärung für 2007 neben - nicht strittigen - Werbungskosten und Sonderausgaben als außergewöhnliche Belastung Krankheitskosten in Höhe von € 1.265,96 geltend. Das Finanzamt erließ einen erklärungsgemäßen Bescheid, in dem es darauf hinwies, dass die beantragten außergewöhnlichen Belastungen den Selbstbehalt (in Höhe von € 2.765,67 nicht überschreiten und deshalb nicht berücksichtigt hätten werden können.

Der Bw. erhob (über FinanzOnline) Berufung und wies sinngemäß darauf hin, dass er die beantragten außergewöhnlichen Belastungen bereits "selbst um den Selbstbehalt gekürzt" habe.

Das Finanzamt ersuchte daraufhin den Bw. um Vorlage der Belege und um genaue Auflistung der beantragten Krankheitskosten.

Der Bw. übersandte eine Kostenaufstellung, legte jedoch keine Belege vor; dies mit dem Hinweis "Belege sind vorhanden u. können nachgereicht werden".

In der Kostenaufstellung werden Fahrtkosten für Fahrten seiner Eltern aus N nach I und zurück sowie aus N nach F und zurück mittels Kilometergeld geltend gemacht.

Ebenso werden Fahrtkosten der Lebensgefährtin von F nach I und zurück und Fahrten des Bw. zum Arzt bzw. ins Spital zur Kontrolle mittels Kilometergeld aufgelistet.

Der Bw. macht als außergewöhnliche Belastung einen "Mehraufwand Essen" geltend und zwar für 10 Tage á 12 € und für 40 Tage á 5 €.

Für "Selbstbehalt Arznei und Verbandsmaterial" setzte der Bw. in seiner Aufstellung "ca. 100 €" an.

Weiters machte er einen "Mehraufwand Reinigungskosten" von € 100,00 geltend.

Schließlich wies er nicht näher aufgegliederte Kosten für Physiotherapie und Selbstbehalt Spital in Höhe von € 1.265,96 aus und gelangte nunmehr zu einer Gesamtsumme von € 4.012,99.

Das Finanzamt wies die Berufung mit der Begründung, dass die angeforderten Belege nicht vorgelegt worden seien, als unbegründet ab.

Der Bw. erhob "Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung", die das Finanzamt zu Gunsten des Bw. in einen Vorlageantrag umdeutete und die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat (=UFS) zur Entscheidung vorlegte.

Der Bw. gab an, in Anhang zur Eingabe seien sämtliche Belege enthalten. Gleichzeitig führte er aus, dass bei den außergewöhnlichen Belastungen teilweise keine Belege vorlägen, da diese Hilfeleistungen von Verwandten und Bekannten erbracht worden seien, um die finanzielle Belastung so gering wie möglich zu halten.

Laut Aktenlage wurden 2 Schreiben der Krankenkasse über Kostenerstattungen für Wahlarzthilfe, eine Rechnung eines medizintechnischen Unternehmens über die Lieferung eines PEP System II (Anmerkung: lt. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Aufl., 1388, handelt es sich bei PEP (pneumonolog.) Abk. für positive expiratory pressure; um eine Methode der Atemphysiotherapie durch Vorschalten einer apparativen Stenose (um) bei der Ausatmung den Atemwegkollaps zu verhindern, vergleichbar der Lippenbremse. Weiters wurden 2 Abrechnungen über Kostenbeiträge im Zusammenhang mit Spitalsaufenthalten vorgelegt. (Die übrigen Belege betreffen verschiedene nicht strittige Sonderausgaben.) Die Summe der laut den 5 vorgelegten Belegen vom Bw. zu tragenden Kosten beträgt € 1.334,71.

Aus einer Auszahlungsbestätigung der Krankenkasse vom ist ersichtlich, dass der Bw. in der Zeit v. 15.02. bis arbeitsunfähig war und Krankengeld bezogen hat.

Das Finanzamt richtete an den Bw. folgenden Vorhalt:

"Ergänzungspunkte:

Bei Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein.

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung ist außergewöhnlich, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Die Belastung beeinträchtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Wie Sie der Bescheidbegründung im Einkommensteuerbescheid 2007 vom entnehmen können, beträgt dieser Selbstbehalt im konkreten Fall € 2.765,67. Eigene Krankheitskosten erwachsen dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Die von Ihnen belegmäßig nachgewiesenen Krankheitskosten betragen nach Abzug der Kostenersätze durch die Krankenkasse € 1.334,71.

Bei Fahrten zum Besuch des Steuerpflichtigen durch seine Eltern und seine Lebensgefährtin bei einem längeren Krankenhausaufenthalt erwachsen den Eltern und der Lebensgefährtin die Fahrtkosten z.B. in Höhe des amtlichen Kilometergeldes gegebenenfalls aus sittlichen Gründen zwangsläufig, nicht jedoch dem Steuerpflichtigen selbst. Sofern der Steuerpflichtige den Eltern und der Lebensgefährtin diese Fahrtkosten ersetzt, erfolgt dies aus freien Stücken und nicht zwangsläufig. Weiters wäre in diesem Fall der tatsächliche Geldfluss nachzuweisen. Die Ausgaben für Verpflegung und Haushaltsreinigung gehören zu den gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähigen Aufwendungen für Haushalt und Unterhalt bzw. für die Lebensführung. Kosten für Leistungen durch Familienangehörige und Bekannte könnten nur dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Erkrankung des Steuerpflichtigen gegeben ist, wenn diese Leistungen über die übliche Beistandspflicht hinausgehen, und wenn ein tatsächlicher Geldfluss nachgewiesen werden kann.

Es wären somit nur die eigenen Kosten für Fahrten zum Arzt oder ins Krankenhaus und die Selbstbehalte für Medikamente und Verbandsmaterial anerkennbar. Die Höhe dieser Ausgaben beträgt laut Ihrer Angaben € 230,18. Die Summe der anerkennbaren Kosten (€ 1.564,89) übersteigt nicht den Selbstbehalt." (€ 2.765,67) und findet daher keine steuerliche Auswirkung.

Es wird daher um folgende Ergänzungen ersucht:

- Stellungnahme zu obigen Ausführungen

- Bekanntgabe, aus welchem Grund Ihnen trotz obiger Ausführungen zwangsläufig Kosten für die Besuchsfahrten durch die Eltern und die Lebensgefährtin erwachsen wären

- Nachweis dieser Kosten (Geldfluss)

- Bekanntgabe aus welchem Grund Ihnen ein Mehraufwand an Verpflegung und für die Haushaltsreinigung zwangsläufig erwachsen ist

- Nachweis dieses Aufwandes (Geldfluss)

Sie werden weiters ersucht, bei Beantwortung des Ergänzungsersuchens dieses Schreiben für Zuordnungszwecke (in Kopie) mit zu senden.

Hinweis:

Sofern Ihrer Berufung auch nach Beantwortung des Ergänzungsersuchens nicht vollinhaltlich stattgegeben werden kann, wird diese zur Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Sie haben auch die Möglichkeit, die Berufung im Zuge der Vorhaltebeantwortung schriftlich zurückzuziehen. In diesem Fall sind keine Berufungsergänzungen erforderlich."

Der Bw. äußerte sich dazu wie folgt:

"Bei uns ist es innerhalb der Familie üblich, wenn ein Familienmitglied sein Fahrzeug nicht benutzen kann, dass dies von den restlichen Familienmitgliedern benützt wird. So auch in in diesem Fall. Daher sind die anfallenden Fahrtkosten der Eltern mir entstanden. Einen Geldfluss gab es folgedessen nicht.

- Meine Lebensgefährtin hatte zu diesem Zeitpunkt ein derart geringes Einkommen, dass Sie sich an gemeinsame Zahlungen (Kreditabdeckung u.a.) nur mit dem um die entstandenen Kosten verminderten Betrag beteiligen konnte. Da ich in der Arbeit die Möglichkeit habe, in einer "nicht gewinnorientierten" Betriebsküche zu einem Preis von EUR 1,10 (für die Hauptspeise) zu essen, entstehen selbst bei der Einnahme von kostengünstigen Menüs Belastungen von zumindest 5 Euro pro Tag (nur für das Mittagessen). Die von mir angesetzten Kosten sind daher nur ein Teil der tatsächlich entstandenen Belastung.

Im Handbuch zum Lohnsteuerausgleich (von der AK Kärnten im Jahr 2007 herausgegeben) steht, dass die Glaubhaftmachung dieser Kosten ausreichend ist, Belege über die Mehrkosten der Verpflegung gibt es daher nicht mehr. Ich gehe davon aus, dass meinen Ausführungen glauben geschenkt wird, da nebst zweier Lungenoperationen auch ein Hubschraubernoteinsatz erforderlich war. Einträge im Haushaltsbuch werden für Sie vermutlich keine Nachweise darstellen. Sollte Sie widererwarten Kopie meines Haushaltsbuches akzeptieren, kann ich diese gerne nachreichen! Da ich immer beim Ybuffet in YY essen war, wird die Geschäftsführerin dies sicher bestätigen können."

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig sind im vorliegenden Berufungsfall die im Zusammenhang mit einer längeren Krankheit mit Spitalsaufenthalt vom Bw. als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kosten für Besuchsfahrten durch die Eltern (€ 1.775,55) und die nicht namentlich genannte Lebensgefährtin des Bw. (€ 321,30), ein pauschal für insgesamt 50 Tage geltend gemachter "Mehraufwand Essen" (€ 320,00), ein nicht belegter Aufwand für Verbandsmaterial und Selbstbehalt Arznei (ca. € 100,00) sowie ein ebenfalls nicht belegter "Mehraufwand Reinigungskosten" (€ 100,00).

1. Therapiekosten und Kosten für das PEP II System (€ 501,40, 501,40 u. 137,16)

Nicht strittig sind die belegmäßig nachgewiesenen und vom Bw. getragenen anteiligen Therapiekosten und die Kosten für das PEP II System, die grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung in Frage kommen, jedoch wie im Folgenden aufgezeigt wird, unter den Selbstbehalt fallen.

2. Kosten für Spitalfahrten des Bw., für Arzneien und Verbandsmaterial (€ 130,18 und 100,00)

Grundsätzlich stellte das Finanzamt auch die Abzugsfähigkeit von im Zusammenhang mit Kontrollen im Spital oder beim Arzt erfolgten Fahrten (€ 130,18) sowie die Abzugsfähigkeit der trotz Aufforderung nicht nachgewiesenen Kosten für Selbstbehalt für Arzneimittel und Verbandsmaterial (ca. € 100,00) nicht in Abrede. Diese Kosten kamen daher grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung in Frage, fallen jedoch ebenfalls unter den gesetzlichen Selbstbehalt.

3. Fahrtkosten für Besuchsfahrten der Eltern und Lebensgefährten (€ 1.775,55 und 321,30)

Konfrontiert mit dem Hinweis des Finanzamtes, dass solche Kosten nur bei den Eltern und der Lebensgefährtin gegebenenfalls aus sittlichen Gründen bei diesen als außergewöhnliche Belastung eventuell berücksichtigt werden könnten, wandte der Bw. ein, dass die Kosten durch die Benutzung seines eigenen Pkws durch Eltern und Lebensgefährtin entstanden seien.

Der UFS beurteilt das Vorbringen, wonach die als außergewöhnliche Belastung beantragten Fahrtkosten durch Benutzung seines Autos durch die Eltern und die Lebensgefährtin verursacht wurden, unter Bedachtnahme auf die allgemeine Erfahrung und den aufgezeigten Widerspruch (Fahrten der Eltern von N zum Bw. und zurück sowie die behauptete - gleichzeitige - Nutzung durch die Lebensgefährtin ebenfalls für Krankenhausbesuche) als Reaktion auf den vom Finanzamt vermissten Abfluss von Kosten durch die Krankenhausbesuche der Eltern und Lebensgefährtin und den Hinweis, dass diese Kosten nur bei den Eltern und der Lebensgefährtin im Fall des Zutreffens der Voraussetzungen des § 34 EStG 1988 steuerlich berücksichtigt hätten werden könnten:

Zum einen widerspricht es jeder Erfahrung, dass sich Eltern die Kosten für den Besuch ihrer Kinder im Krankenhaus bzw. zu Hause ersetzen lassen, zum anderen wäre das Kraftfahrzeug dann ja der Lebensgefährtin, für die ebenfalls Km-Gelder im Zusammenhang mit Krankenhausbesuchen geltend gemacht wurden, nicht zur Verfügung gestanden.

Der UFS beurteilt das Vorbringen, wonach dem Bw. Kosten durch die Benutzung seines Kraftfahrzeuges durch die Eltern und die Lebensgefährtin entstanden seien, als reine Zweckbehauptung.

Aber selbst in dem Fall der tatsächlichen Tragung der durch die Nutzung des Kraftfahrzeuges durch Eltern und Lebensgefährtin verursachten Kosten durch den Bw. wäre diese keineswegs zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988 erfolgt, da er in keiner Weise sittlich verpflichtet war, die Fahrtkosten seiner (Krankenhaus)Besucher zu tragen.

Das Berufungsbegehren um Anerkennung der Fahrtkosten im Zusammenhang mit Besuchen der Eltern und der Lebensgefährtin als außergewöhnliche Belastung war daher als unbegründet abzuweisen.

4. Mehraufwand Essen und Kostenbeitrag XX-Spital (€ 320,00 und 194,75,00)

Den "Mehraufwand Essen" dürfte der Bw., wie sich aus seiner Eingabe vom schließen lässt, aus der Differenz zwischen den Kosten für ein Menu in seiner Betriebsküche (€ 1,10 pro Hauptspeise und den Preisen in normalen Gastronomiebetrieben (von zumindest € 5 pro Mittagessen), wie dem von ihm genannten Buffet in YY vermutlich für die Zeit seines Krankenstandes (April/Mai 2007) abgeleitet haben, wenngleich seine angesetzten Werte (10 Tage zu 12 € und 40 Tage zu 5 €) nicht ziffernmäßig nachvollzogen werden können.

Fest steht, dass die Kosten für Verpflegung, abgesehen von Mehrkosten für Verpflegung auf Dienstreisen und für Mehraufwendungen für ärztlich verordnete Diäten, keinerlei steuerliche Berücksichtigung, weder als Werbungskosten unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2a EStG 1988 (Verbot des Abzuges von Aufwendungen oder Ausgaben der Lebensführung), noch als außergewöhnliche Belastung - mangels Außergewöhnlichkeit solcher Kosten - finden können.

(Auf die Abzugsfähigkeit der dem Bw. vom Spital für die Haushaltsersparnis verrechneten Kostenersätze ging das Finanzamt erst gar nicht ein.)

Der krankheitsbedingte Entfall einer Ersparnis an Verpflegungskosten durch den zeitweiligen Wegfall der günstigen Verpflegungsmöglichkeit in der Betriebsküche des Arbeitgebers kann zu keiner außergewöhnlichen Belastung führen, da die Einnahme von Verpflegung einen wenn auch lebensnotwendigen, aber eben nicht außergewöhnlichen Vorgang darstellt.

Ebenso wenig konnten die vom XX -Spital eingehobenen Kostenbeiträge, mit denen im Wesentlichen die durch die erhaltene Krankenhausverpflegung ersparten Verpflegungskosten abgegolten werden, zu einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 1EStG 1988 führen, da Verpflegungskosten jedem Steuerpflichtigen erwachsen, weshalb diesen Kosten das erforderliche Merkmal der Außergewöhnlichkeit fehlt.

5. Mehraufwand Reinigungskosten Haushalt (€ 100,00)

Diese Kosten wurden vom Bw. weder näher erläutert, noch wurde die Tragung eines - krankheitsbedingten? - Mehraufwandes nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht. Bei Begünstigungsbestimmungen, wie dies im Fall der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen der Fall ist, ist es Sache des Steuerpflichtigen, der Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt darzulegen. Trotz schriftlicher Aufforderung zur Vorlage der Belege hat der Bw. diesbezüglich angeführt, teilweise keine Belege zu haben, weil Hilfeleistungen von - wiederum nicht näher genannten - Verwandten und Bekannten vorgelegen seien.

Da somit seitens des Finanzamtes und des UFS nicht nachvollzogen werden kann, ob überhaupt Kosten und wenn ja an wen geleistet worden sind, war eine Beurteilung, ob diesbezüglich die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung vorliegen oder nicht, ausgeschlossen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung war daher nicht möglich.

6. Zu berücksichtigender Selbstbehalt

Folgende Kosten kamen grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung in Frage:


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Therapiekosten und Kosten für das PEP II System
1.139,96
Kosten für Spitalfahrten des Bw.,
130,18
Kosten für Arzneien und Verbandmaterial
100,00
Summe
1.370,14

Im Hinblick darauf, dass die als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Ausgaben unter dem Selbstbehalt von € 2.765,67 fallen, kam eine steuerliche Berücksichtigung dieser Kosten nicht in Frage.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2009/02
UFSaktuell 2009, 124
Renner in BFGjournal 2015, 370

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at