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iFamZ 4, Juli 2012, Seite 175

Unterhaltsvorschuss und rückwirkende Erhöhung des Unterhalts

iFamZ 2012/124

S. 175 § 3 Z 2 UVG

Der Unterhaltserhöhungsbeschluss wurde dem Vater am zugestellt und erwuchs daher mit in Rechtskraft. Am beantragte das Kind die Gewährung von Vorschüssen in der neuen Titelhöhe ab und verwies auf ein gegen den Vater anhängiges Exekutionsverfahren zur Hereinbringung eines offenen Unterhalts von 670 Euro aus der Zeit von bis .

Strittig ist allein die Frage, ob dem Kind Titelvorschüsse bereits ab oder erst ab gebühren.

Erfüllt der Unterhaltsschuldner nicht einmal den alten Unterhaltstitel vollständig, kann aufgrund des alten Titels die Vollstreckung eingeleitet und Unterhaltsvorschuss in voller Höhe des alten Titels beantragt werden. Infolge des Zahlungsverzugs des Unterhaltsschuldners hätte eine Vorschussgewährung für den Monat September 2011 bereits aufgrund des alten Unterhaltstitels beantragt werden können. In einem weiteren Beschluss wären dann die Unterhaltsvorschüsse rückwirkend mit auf den neuen, höheren Unterhaltsbetrag anzuheben gewesen (§ 19 Abs 2 UVG).

Eine – auch für eine bereits abgelaufene Unterhaltsvorschussperiode zulässige – Erhöhung der Vorschüsse nach § 19 Abs 2 UVG setzt keinen (neuerlichen) Verzug des Unterhaltsschuldners (auch) mit dem Erhöhungsbetrag vo...

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