Lieferung eines Kraftfahrzeuges (Kfz) durch ein Bauunternehmen - Steuerschuldner der Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist der Käufer
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2697-W/10-RS1 | Im Ergebnis trifft die Steuerpflicht nach § 1 Z 1 NoVAG einen Fahrzeughändler im engeren Sinn, aber auch beispielsweise einen Händler für Waren aller Art unter Einschluss des regelmäßigen Handels mit Kraftfahrzeugen (gewerblicher Fahrzeughandel).
Nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegt die im Inland erfolgende gewerbliche, also unternehmerische Lieferung von bisher noch nicht im Inland zugelassenen und vom NoVAG 1991 betroffenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung ausführt.
Die Begriffe „Unternehmer“ und „im Rahmen seines Unternehmens“ sind iSd § 2 Abs 1 UStG 1994 auszulegen. Die Lieferung eines einzelnen, noch nicht im Inland zugelassenen Kfz zB durch einen Bauunternehmer erfolgt regelmäßig (kein gewerblicher Fahrzeughandel) nicht im Rahmen seines Unternehmens und ist daher nicht steuerpflichtig (Steuerpflicht des Erwerbers nach § 1 Z 3 NoVAG 1991). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der D. B., Wien, vertreten durch StB-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes XY betreffend Normverbrauchsabgabe 06/2004 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Normverbrauchsabgabe wird wie folgt festgesetzt:
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Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifikationsnummer) 123456789 | Art des Fahrzeuges Ferrari F131 ADE | |
Bemessungsgrundlage 130.000 Euro | Steuersatz in % 16 | Normverbrauchsabgabe 20.800 Euro |
Normverbrauchsabgabe | 20.800 Euro |
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (idF Bw) hat am bzw am von der C. Hoch-, Tief- und StahlbaugmbH (idF C. GmbH) einen Ferrari F 360 Modena F1 Spider erworben. Dieser Ferrari wurde von der Bw am erstmalig in Österreich angemeldet und zugelassen. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von € 151.000 vereinbart. Rund sechs Monate später verkaufte sie diesen Ferrari weiter.
Die C. GmbH selbst hatte diesen Ferrari rund 10 Tage zuvor um € 130.000 bei einem Fahrzeughändler in Deutschland erworben.
Die C. GmbH stellte mit Datum vom eine Bescheinigung gemäß § 10 NoVAG aus, in der sie bestätigte, dass die Normverbrauchsabgabe gemäß den Bestimmungen des NoVAG für den Ferrari ordnungsgemäß berechnet und zum Fälligkeitstag an das Finanzamt abgeführt werde. Tatsächlich jedoch wurde durch die C. GmbH keine Normverbrauchsabgabe entrichtet.
Die C. GmbH war ein Bauunternehmen und verfügte über keine Gewerbeberechtigung zum gewerblichen Fahrzeughandel. Mit Umsatzsteuerbescheid vom wurde der C. GmbH der Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb iZm mit insgesamt fünf in Deutschland erworbenen Kraftfahrzeugen (eines davon der Ferrari) im Hinblick auf die fehlende gewerbliche Befugnis und weil sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine entsprechende Wiederholungsabsicht gehabt habe, verweigert.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber der Bw für den Zeitraum 6/2004 Normverbrauchsabgabe von € 20.800 fest (Bemessungsgrundlage € 130.000, Steuersatz 16%). Weiters setzte es eine Abgabenerhöhung gemäß § 6 Abs 6 NoVAG von € 4.160 fest (diese wurde in einer in weiterer Folge ergangenen Berufungsvorentscheidung wieder rückgängig gemacht).
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, die Festsetzung sei erforderlich gewesen, da die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unterblieben sei. Der Ferrari sei durch ein österreichischen Bauunternehmen (C. GmbH) von einem deutschen Autohaus gekauft und nach kurzer Zeit - ohne dass das Kfz zum Verkehr zugelassen worden wäre - an die Bw weiterverkauft worden. Auf diese sei der Ferrari am erstmalig im Inland zum Verkehr zugelassen worden. Die Lieferung des bisher im Inland noch nicht zugelassenen Ferrari durch einen Unternehmer, der keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen habe können (Lieferung eines noch nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs durch einen Bauunternehmer), erfolge im Hinblick auf den Vorsteuerausschluss gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit c UStG 1972 nicht im Rahmen seines Unternehmensbereiches und sei daher keinesfalls nach § 1 Z 1 NoVAG steuerpflichtig. Es handle sich daher im Streitfall nicht um eine Lieferung iSd § 1 Z 1 NoVAG. Vielmehr sei der Steuertatbestand des § 1 Z 3 NoVAG, die erstmalige Zulassung eines Kfz zum Verkehr im Inland, erfüllt. Daher sei nicht die C. GmbH, sondern gemäß § 4 Z 2 NoVAG die Bw als die Person, für die das Kfz zugelassen worden sei, Schuldnerin der Normverbrauchsabgabe. Sie schulde die Normverbrauchsabgabe und hafte für deren Entrichtung, welche entgegen den von der Bw gemachten Angaben nicht von der C. GmbH erfolgt sei. Die Bw sei selbst unternehmerisch tätig, daher könne davon ausgegangen werden, dass sie mit den Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens vertraut sei. Es wäre ihr ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen, sich von ihrem Onkel, der der Geschäftsführer der C. GmbH gewesen sei (und welcher laut Melderegister seinen Hauptwohnsitz an der Adresse habe, an der die Bw ihr Unternehmen betreibe) die ordnungsmäßige Entrichtung der Normverbrauchsabgabe belegmäßig nachweisen zu lassen, zumal sie ja auch dessen Unterkunftgeberin gewesen sei.
Mit Vorhalt vom hatte das Finanzamt vor Erlassung des angefochtenen Bescheides der Bw Fragen iZm dem Ferrari gestellt. Dieser Vorhalt lautet:
"Es wird um Ergänzung der Unterlagen bezüglich des Erwerbes/Verkaufes des Kfz Marke Ferrari, sowie des Erwerbes der Wohnung ...straße ersucht. ...
Ergänzungspunkte: Das FA 06 hat davon Kenntnis erlangt, dass Sie im Jahr 2004 einen neuen Ferrari F 360 Modena F1 Spider erworben und diesen ca 3 Monate später wieder veräußert hat [gemeint: haben].
Sie werden ersucht den vollständig ausgefüllten Kaufvertrag über den Kfz-Erwerb, das Datenauszugsblatt, den Typenschein sowie den vollständig ausgefüllten Vertrag über den Verkauf des zuvor genannten Kfz der Marke Ferrari innerhalb der angeführten Frist in Kopie zu übermitteln.
Wie wurde der Kfz-Erwerb finanziert? Wie hoch war der Kaufpreis? Wie hoch war der entrichtete Novabetrag?
Wann und von wem wurde die Wohnung erworben? (Kopie vom Kaufvertrag). Wie wurde der Erwerb finanziert?
In welchem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen sie zu folgenden Personen? B. I. (Geb.dat. ...) B. A. (Geb.dat. ...) B. Z. (Geb.dat. ...) und M."
Die Bw erhob gegen den Bescheid vom Berufung. Zusammengefasst wendet sie darin ein, der Abgabenanspruch betreffe das Jahr 2004 und sei daher mit Ablauf des Jahres 2009 verjährt. Denn der angefochtene Bescheid sei erst im Jahr 2010 ergangen. In der Sache bringt sie vor, als Kaufpreis sei ein Betrag von € 151.000 "inklusive aller Abgaben" vereinbart worden. Nach Angaben des Verkäufers habe sich dieser Preis wie folgt zusammengesetzt:
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Nettokaufpreis |
€
| 108.477,00 |
16 % NoVA |
€
| 17.356,32 |
Zwischensumme |
€
| 125.833,32 |
20 % USt |
€
| 25.166,68 |
Kaufpreis inkl. aller Abgaben |
€
| 151.000,00 |
Die Bw habe daher davon ausgehen können, dass mit der Bezahlung keine weiteren Verpflichtungen hinsichtlich Normverbrauchsabgabe oder Umsatzsteuer bestünden. Es gebe keine Verpflichtung, sich vom Verkäufer die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe nachweisen zu lassen und sei dies auch nicht üblich. Das Gegenteil sei der Fall. Im Regelfall könne der Verkäufer einen solchen Nachweis gar nicht erbringen, weil er in der NoVA-Anmeldung nur die Summe aller Fahrzeugverkäufe eines Monates melde. Der Erwerber benötige einen solchen Nachweis auch nicht. Zwar sei in § 10 NoVAG eine "Bescheinigungspflicht" vorgesehen [Anm: eine solche Bestätigung des Verkäufers liegt im Streitfall vor], nach der der Verkäufer eine Bescheinigung über die ordnungsmäßige Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe auszustellen habe. Den Erwerber treffe jedoch keine Pflicht, einen Nachweis über die ordnungsmäßige Entrichtung belegmäßig nachweisen zu lassen. Die Bescheinigung gemäß § 10 NoVAG benötige der Erwerber für die Zulassung. Das Fahrzeug wurde ohne weiteres von der Zulassungsstelle zugelassen. Die Zulassungsstelle teile offenbar die Interpretation des Finanzamtes nicht. Um so weniger könne von der Bw eine Kenntnis dieser Auslegung erwartet werden. Gemäß § 1 Z 1 NoVAG unterliege der Normverbrauchsabgabe die Lieferung bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassener Kraftfahrzeuge, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführe, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung. Dieser Tatbestand sei erfüllt. Die vom Finanzamt angezogene Z 3 komme nur subsidiär zur Anwendung. Schuldner der Normverbrauchsabgabe sei gemäß § 4 Z 1 der Verkäufer. Eine Haftung für Normverbrauchsabgabe sei im NoVAG nicht vorgesehen. Das Argument des Finanzamtes, § 12 Abs 2 Z 2 lit c UStG (eigentlich lit b) normiere einen Ausschluss vom Vorsteuerabzug mit der Fiktion, dass die Lieferung eines Pkw nicht für das Unternehmen erfolge, weshalb die Lieferung durch den Veräußerer (C. GmbH) nicht im Rahmen von dessen Unternehmen erfolgt sei, gehe fehl. § 1 Z 1 NoVAG verweise lediglich durch einen Klammerausdruck auf § 2 UStG, nicht jedoch generell auf alle Fiktionen des UStG. Die Abgabenerhöhung gemäß § 6 Abs 6 NoVAG verstoße gegen EU-Recht.
Das Finanzamt erließ eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung, wobei es - wie bereits oben erwähnt - die Abgabenerhöhung gemäß § 6 Abs 6 NoVAG beseitigte und sich insoweit der Argumentation der Bw anschloss; die Normverbrauchsabgabe wurde vom Finanzamt mit € 20.800 festgesetzt. Im Übrigen blieb das Finanzamt jedoch bei seiner bisherigen Ansicht. Verjährung liege nicht vor, weil der Vorhalt vom eine nach außen erkennbare Amtshandlung sei, die die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert habe. In der Sache wiederholte das Finanzamt im Wesentlichen seine Argumente.
Die Bw beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur Verjährung führte sie aus, der Vorhalt vom habe keinen Anhaltspunkt enthalten, dass es sich um ein Ersuchen um Ergänzung mit der Absicht der Geltendmachung einer Normverbrauchsabgabenschuld handle. Vielmehr habe geklärt werden sollen, wie der Erwerb des Ferrari finanziert worden sei. Die Verlängerung der Verjährung setze die Geltendmachung eines Abgabenanspruches voraus. Ein Ergänzungsersuchen müsse den Abgabenanspruch konkretisieren. Diese Konkretisierung erfolge durch die Nennung der Abgabe, auf die sich das Ersuchen beziehe. Das Ersuchen vom beziehe sich jedoch nicht auf eine Abgabe sondern lediglich "um Ergänzung der Unterlagen bezüglich des Erwerbes/Verkaufes des Kzf Marke Ferrari, sowie des Erwerbes der Wohnung ...straße". Die Verjährungsfrist sei daher nicht verlängert worden. In der Sache wiederholte die Bw ihr Vorbringen und brachte ergänzend vor, ein genereller Verweis auf die Fiktionen des UStG erfolge im NoVAG nicht. Dieses verweise vielmehr lediglich an verschiedenen Stellen auf genau eingegrenzte Bereiche des UStG (zB § 1 Z 2 NoVAG auf Art 1 UStG, § 1 Z 4 NoVAG auf § 3 Abs 2 UStG und § 3 Z 1 NoVAG auf § 6 Abs 1 Z 1, § 7 und § 1 Abs 1 UStG). Auch aus diesen detaillierten Verweisen sei der Schluss zu ziehen, dass das UStG keinesfalls in seiner Gesamtheit auf das NoVAG anzuwenden sei, sondern nur genau jene Stellen relevant seien, auf die das NoVAG verweise. Durch den Verweis in § 1 Z 1 NoVAG auf § 2 UStG sei dessen Abs 1 zweiter Satz zu beachten, wonach das Unternehmen die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers umfasse, somit auch den Verkauf von Kraftfahrzeugen. § 1 Z 1 NoVAG stelle auf der Seite des Verkäufers mit keinem direkten oder indirekten Hinweis auf irgend eine gewerbliche Befugnis ab. Lediglich auf Seiten des Käufers werde auf die gewerbliche Weiterveräußerung abgestellt. Die Bw habe den Ferrari jedoch unstrittig nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung erworben. Von einem befugten Fahrzeughändler sei lediglich in § 5 Abs 2, § 12a und im mit dem AbgÄG 2010 neu eingeführten § 1 Z 2 NoVAG die Rede. Da somit dem NoVAG der Begriff des befugten Fahrzeughändlers bekannt sei, stelle sich die Frage, warum das Finanzamt trotz Nichtverwendung dieses Begriffes in § 1 Z 1 NoVAG darauf abstellt, ob der Verkäufer über eine solche Befugnis verfügt habe. Hätte der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des § 1 Z 1 NoVAG auf den Verkauf durch befugte Fahrzeughändler oder auf den Verkauf durch Unternehmer, die Fahrzeuge gewerblich weiterveräußern beschränken wollen, so wären in § 1 Z 1 NoVAG diese dem Gesetzgeber bekannten Begriffe anstelle der Formulierung "Unternehmer (§ 2 UStG 1994)" verwendet worden. Gerade dies sei nicht geschehen. Daher werde die Normverbrauchsabgabe gemäß § 1 Z 1 NoVAG von der C. GmbH und nicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG von der Bw geschuldet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Verjährung:
Der Streit geht dahin, ob es der Vorhalt vom die Verjährungsfrist verlängert hat.
§ 209 Abs 1 BAO bestimmt.
Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. ...
Die Verjährungsfrist verlängern ua an den Abgabenpflichtigen gerichtete Anfragen (Vorhalte), Ergänzungsersuchen. Derartige Schreiben der Abgabenbehörde kommt nur hinsichtlich jener Abgaben Verlängerungswirkung zu, auf die das Schreiben Bezug nimmt (Ritz, BAO-Kommentar3, § 209 Tz 22 f).
Im Streitfall hat das Finanzamt im Vorhalt vom auf den Erwerb des Ferrari durch die Bw Bezug genommen und die Frage gestellt, wie hoch der Kaufpreis und wie hoch der entrichtete "Novabetrag" waren. Damit hat das Finanzamt ausreichend konkret auf die Normverbrauchsabgabe iZm mit dem Erwerb des Ferrari durch die Bw Bezug genommen. Es handelte sich daher bei diesem Vorhalt um eine die Verjährung verlängernde Amtshandlung.
Es liegt somit im Streitjahr keine Verjährung vor.
Normverbrauchsabgabe:
Im Streitfall geht es um die Frage, ob die Lieferung des Ferrari durch die C. GmbH den gesetzlichen Tatbestand de § 1 Z 1 NoVAG erfüllte und damit der subsidiär anzuwendende § 1 Z 3 NoVAG nicht zur Anwendung zu kommen hat. Dabei geht es im Besonderen darum, ob die Lieferung im Rahmen des Unternehmens der C. GmbH erfolgte oder nicht.
§ 1 Z 1 und 3 NoVAG lauteten im Streitjahr wie folgt:
Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:
1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie von Vorführkraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1972) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Vermietung.
3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs 1 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
§ 4 NoVAG bestimmte:
Abgabenschuldner ist
1. in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4), der gewerblichen Vermietung (§ 1 Z 2), des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4) der Unternehmer, der die Lieferung oder die gewerbliche Vermietung ausführt oder einen der sonstigen Tatbestände des § 1 Z 4 setzt,
2. im Falle der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3) derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Wird das Kraftfahrzeug für mehrere Personen zugelassen, so sind diese Gesamtschuldner (§ 6 Abs 1 BAO).
Der Normverbrauchsabgabe unterliegt die im Inland erfolgende gewerbliche, also unternehmerische Lieferung von bisher noch nicht im Inland zugelassenen und vom NoVAG betroffenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Dabei kann es sich um neue (Art. 1 Abs 8 Z 1 iVm Abs 9 UStG 1994) oder um gebrauchte Kraftfahrzeuge handeln, die zB zuvor im Ausland zugelassen waren. Im Ergebnis trifft die Steuerpflicht nach § 1 Z 1 NoVAG einen Fahrzeughändler im engeren Sinn, aber auch beispielsweise einen Händler für Waren aller Art unter Einschluss des regelmäßigen Handels mit Kraftfahrzeugen (gewerblicher Fahrzeughandel). Nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegt die im Inland erfolgende gewerbliche, also unternehmerische Lieferung von bisher noch nicht im Inland zugelassenen und vom NoVAG 1991 betroffenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung ausführt. Die Begriffe "Unternehmer" und "im Rahmen seines Unternehmens" sind iSd § 2 Abs 1 UStG auszulegen. Die Lieferung eines einzelnen, noch nicht im Inland zugelassenen Kfz zB durch einen Bauunternehmer erfolgt regelmäßig (kein gewerblicher Fahrzeughandel) nicht im Rahmen seines Unternehmens und ist daher nicht steuerpflichtig (Steuerpflicht des Erwerbers nach § 1 Z 3 NoVAG).
Steuerpflichtig sind im gegebenen Zusammenhang nur Fahrzeuge, für die der Unternehmer aufgrund § 12 Abs 2 Z 2 UStG den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte. Im Ergebnis tritt die Steuerpflicht gemäß § 1 Abs 1 NoVAG somit idR bei der Lieferung durch einen Fahrzeughändler (Fahrzeughändler im engeren Sinn, aber auch zB Händler für Waren aller Art unter Einschluss des regelmäßigen Handels mit Fahrzeugen) oder ein Leasingunternehmen ein. Die Lieferung von bisher noch nicht zugelassenen Fahrzeugen durch Unternehmer, die keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnten (zB Lieferung eines noch nicht zugelassenen Fahrzeugs durch einen Bauunternehmer), erfolgt im Hinblick auf den Vorsteuerausschluss gemäß § 12 Abs 2 Z 2 UStG nicht im Rahmen ihres Unternehmensbereichs und ist daher keinesfalls gemäß § 1 Z 1 NoVAG steuerpflichtig.
Soweit gemäß § 12 Abs 2 Z 2 Lieferungen und sonstige Leistungen nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten (speziell Kfz), führen Leistungen mit diesen Wirtschaftsgütern nicht zu Umsätzen im Rahmen des Unternehmens (Ruppe, UStG3, § 1 Tz 293).
Bei der C. GmbH handelte es sich um ein Bauunternehmen, das ein einzelnes, noch nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug, nämlich den streitgegenständlichen Ferrari, geliefert hat. Diese Lieferung erfolgte nach dem Gesagten nicht im Rahmen des Unternehmens der C. GmbH. Daher wurde mit dieser Lieferung der Tatbestand des § 1 Z 1 NoVAG nicht erfüllt. Es kommt daher der subsidiär anzuwendende Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG zur Anwendung. Gemäß § 1 Z 3 iVm § 4 Z 2 NoVAG ist daher die Bw Abgabenschuldnerin der Normverbrauchsabgabe.
Das Vorbringen, das NoVAG verweise nur an verschiedenen näher bezeichneten Stellen auf das UStG, im Übrigen seien jedoch nicht alle Vorschriften des UStG auch für die Normverbrauchsabgabe heranzuziehen vermag nicht zu überzeugen. § 1 Z 1 NoVAG stimmt in seiner Wortwahl mit der Definition der Lieferung in § 1 Abs 1 Z 1 UStG überein. Es ist daher offensichtlich, dass sich das NoVAG am umsatzsteuerlichen Begriffsverständnis orientiert. Dies gilt auch für die Frage, wann eine Lieferung im Rahmen des Unternehmens erfolgt. Da gemäß § 12 Abs 2 Z 2 UStG eine Lieferung iZm der Anschaffung eines Kfz nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt, kann eine Weiterlieferung eines solchen Kfz auch nicht im Rahmen des Unternehmens erfolgen.
Für die Frage, wer Schuldner der Normverbrauchsabgabe ist, kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob im Kaufvertrag ein Kaufpreis "inklusive aller Abgaben" vereinbart wurde, sondern darauf, wer den gesetzlichen Tatbestand erfüllt hat.
Ob die Bw davon ausging bzw davon ausgehen konnte, dass sie mit Bezahlung des Kaufpreises keine weiteren Verpflichtungen hinsichtlich Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer treffen würden, ist für die Frage des Entstehens der Steuerschuld bzw für die Frage, wer Schuldner der Normverbrauchsabgabe ist, aus den zuvor genannten Gründen ohne Bedeutung.
Ebenso spielt es aus den genannten Gründen keine Rolle, dass die C. GmbH eine Bescheinigung gemäß § 10 NoVAG ausgestellt hat.
Die rechtliche Beurteilung durch die Zulassungsstelle spielt schließlich für die im Streitfall zu lösende Steuerfrage keine Rolle.
Die Berufung erweist sich damit - abgesehen von der bereits mit Berufungsvorentscheidung erfolgten Rücknahme der zu Unrecht erfolgten Abgabenerhöhung - als unbegründet. Der Berufung war daher lediglich im Umfang der Berufungsvorentscheidung Folge zu geben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 4 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 4 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Zitiert/besprochen in | UFS Newsletter 2010/06 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at