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Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats durch Verhältniswahl gemäß § 87 Abs 5 AktG
Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder einmal anders: Die Verhältniswahl ist eine minderheitenfreundliche Regelung zur Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung (im Folgenden: HV). Die zu vergebenden Mandate werden im Verhältnis der für sie abgegebenen Stimmen aufgeteilt. Bei der Umsetzung besteht großer Gestaltungsspielraum. Dieser Beitrag beschreibt Erfahrungen und Besonderheiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Verhältniswahl in einer Publikums-AG mit rund 300 Versammlungsteilnehmern.
I. Einführung
Durch das AktRÄG 2009 wurde die Zulässigkeit der Verhältniswahl als satzungsmäßige Alternative zum Wahlverfahren gem § 87 Abs 3 und 4 AktG eindeutig klargestellt. Dies wurde auch damit begründet, dass das übliche Wahlverfahren gem § 87 Abs 3 und 4 AktG bei einer AG ohne festgefügte Mehrheitsverhältnisse nur in einer Präsenzversammlung oder bei einer zeitgleichen Fernabstimmung in Kombination mit einer Live-Übertragung gut funktioniert. Es wurde ins Treffen geführt, wenn Stimmen bereits vor der HV abgegeben werden sollen, und zwar etwa elektronisch oder per Brief, wie dies ebenfalls durch das AktRÄG 2009 erstmals im Recht der AG ermöglicht wurde, ließe sich die Dynamik des Wahlvorgangs nicht mehr a...