"Ergänzende Vereinbarung" für den Fall der Scheidung dient nicht der Sicherung oder Erfüllung der Liegenschaftsübertragung, sondern unterliegt als selbständiges Rechtsgeschäft der Vergleichsgebühr
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, Adr, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Rechtsgebühr (§ 33 TP 20 GebG) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Übereignungsvertrag vom haben die Ehegatten A (= Berufungswerber, Bw) und H vereinbart, dass der Bw seine ideelle Eigentumshälfte an der Liegenschaft in EZ1 an die Gattin übereignet, sodass diese Alleineigentümerin wird. Als Gegenleistung räumt die Gattin dem Bw das lebenslange, unentgeltliche Wohnrecht sowie ein zu verbücherndes Belastungs- und Veräußerungsverbot zu seinen Gunsten ein (Punkt VI.). Anschließend an die Aufsandungserklärung wird als "Ergänzende Vereinbarung" festgehalten, dass im Falle der Scheidung - aus welchem Verschulden beziehungsweise aus welchem Grund auch immer - der Bw auf seine Rechte nach Punkt VI., insbesondere das Wohnungsrecht, verzichtet und ihm hiefür als angemessene Gegenleistung der Abfindungsbetrag von € 250.000 binnen 6 Monaten ab rechtskräftiger Scheidung von der Gattin ausbezahlt wird.
Das Finanzamt hat daraufhin ua. dem Bw mit Bescheid vom , StrNr, ausgehend von der übernommenen Leistung € 250.000 gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit b Gebührengesetz (GebG), BGBl 1957/267, idgF, eine 2%ige Rechtsgebühr in Höhe von € 5.000 vorgeschrieben, da es sich bei der "ergänzenden Vereinbarung" um einen Vergleich handle.
In der dagegen erhobenen Berufung wird eingewendet, die "ergänzende Vereinbarung" stelle zweifellos - da in derselben Urkunde und zwischen denselben Personen vereinbart - ein zur Sicherung bzw. Erfüllung des Hauptgeschäftes (Übereignungsvertrag) abgeschlossenes Nebengeschäft bzw. eine Nebenverabredung dar, welche gemäß § 19 Abs. 2 GebG von der Gebühr befreit sei. Da die Liegenschaftsübereignung an die Gattin bereits der Grunderwerb- und Schenkungssteuer unterliege, entstehe mit der Vorschreibung der Vergleichsgebühr eine Doppelbelastung, was entgegen der Intention des § 19 Abs. 2 GebG zu einer Kumulation von Gebühr und Verkehrsteuer führe.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde dahin begründet, dass die Gebühr für jedes einzelne und verschiedene in der Urkunde enthaltene Rechtsgeschäft zu entrichten sei. Diesfalls könne von einer Doppelbelastung keine Rede sein. Bei der "ergänzenden Vereinbarung" handle es sich auch nicht um ein Sicherungsgeschäft, sondern um eine gesonderte Regelung zum eingeräumten Wohnrecht eingeschränkt auf den Fall der Scheidung.
Im Vorlageantrag vom wird eingewendet:
"... Wir sind der Meinung, dass es sich hier gar nicht um ein separates Rechtsgeschäft handelt. Lediglich der Hinweis "ergänzende Vereinbarung" im Vertrag vermag daran nichts zu ändern, dass es sich nur darum gehandelt hat, dass Herr A seinen Hausanteil an seine Frau übertragen hat. Dafür hat er auch entsprechende Abgaben wie Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer bezahlt. Die Behörde hätte zu untersuchen gehabt, was Herr A anlässlich der Übertragung seines Anteiles an seine Frau aufgibt und was der tatsächliche Hintergrund ist.Bei der Bemessung der Gebühr hätte jedenfalls wenigstens der zukünftige Entgang (Aufgabe des Wohnrechtes des Herrn A) in Abzug gebracht werden müssen, dies wurdevon der Behörde nicht in Erwägung gezogen.Wir sind aber der Meinung, dass es lediglich um die Darstellung eines Wertes geht, damit allfällige Streitigkeiten anlässlich einer späteren Scheidung vermieden werden können.Dies erfolgte alles in einer Urkunde und diente natürlich als Sicherungs- und Erfüllungsgeschäft und ist somit durch die bezahlten Abgaben bereits abgegolten. Die gesamte Schenkung bzw. Übereignung war als Ganzes zu sehen und zwar dem Wohnrecht, dem Vorkaufsrecht, der Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes und für den Fall der Scheidung eben ein fixierter Betrag. Ohne diese Vereinbarungen wäre die Angelegenheit nicht gemacht worden. Bei den meisten Scheidungen kommt eine Aufteilung des ehelichen Vermögens zustande. Hier fließt als Ausgleichszahlung in der Regel Unterhalt bzw. ein Ablösebetrag irgendeines Partners. Diese Zahlung unterliegt ebenfalls nicht der Gebührenpflicht, obwohl es hier natürlich auch eine Vereinbarung dazu gibt. ..." Die Gebührenvorschreibung sei daher aufzuheben.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 19 Abs. 2 Gebührengesetz (GebG), BGBl 1957/267, idgF, lautet: "Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben oder verschiedener Art, die nicht zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäftes sind, abgeschlossen, so ist die Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten. Dies gilt aber nicht für die in der Urkunde über das Hauptgeschäft zwischen denselben Vertragsteilen zur Sicherung oder Erfüllung des Hauptgeschäfts abgeschlossenen Nebengeschäfte oder Nebenverabredungen, gleichgültig, ob das Hauptgeschäft nach diesem Gesetz oder einem Verkehrsteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt".
1. Bestandteil des "Hauptgeschäftes": Aus obiger Bestimmung geht der gebührenrechtliche Grundgedanke der Gebührenpflicht für jedes einzelne in einer Urkunde vereinbarte Rechtsgeschäft hervor (vgl. ). Dies hat zur Voraussetzung, dass es sich bei den beurkundeten Rechtsgeschäften um jeweils selbständige Rechtsgeschäfte handelt, dass also die (weiteren) Abreden nicht zusammenhängende Bestandteile eines Hauptgeschäftes darstellen. Unter zusammenhängenden Bestandteilen eines Hauptgeschäftes iSd § 19 Abs. 2 1. Satz GebG sind solche anzusehen, die nach der Natur des Geschäftes wesentlich sind und so dazu gehören, dass ein Teil ohne den anderen nicht bestehen kann (vgl. ; siehe zu vor: Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rzn. 7-8 zu § 19 GebG mit weiteren Judikaturverweisen).
Im Gegenstandsfalle kann die "Ergänzende Vereinbarung" (betr. die Regelung einer Abfindung an den Bw für seinen Wohnrechtsverzicht für den Fall der Scheidung) nach Ansicht des UFS zwar nicht wegen ihrer Bezeichnung, jedoch aufgrund der dort inhaltlich getroffenen Regelung deshalb nicht als ein mit dem "Hauptgeschäft", di. die Liegenschaftsübertragung, zusammenhängender Bestandteil erachtet werden, weil die Festlegung der diesbezüglichen Abfindung für den Fall der Scheidung in keinster Weise wesentlich für das Zustandekommen der Liegenschaftsübertragung war. Als mit dem Hauptgeschäft zusammenhängend sind lediglich die unter Vertragspunkt VI. vereinbarten Gegenleistungen (Einräumung Wohnrecht, Belastungs- und Veräußerungsverbot, etc.) zu betrachten, die im Gegenzug zur Übereignung der Liegenschaftshälfte so dazu gehören und in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, dass die eine Leistung ohne die andere wohl nicht bestehen könnte. Die "Ergänzende Vereinbarung" dagegen könnte, wenn überhaupt, allenfalls nur als mit einem Teil der vereinbarten Gegenleistungen, eben der Einräumung des Wohnrechtes an den Bw, zusammenhängend beurteilt werden.
Wenn aber ein mit dem Hauptgeschäft nicht zusammenhängender Bestandteil vorliegt, dann ist die "Ergänzende Vereinbarung" jedenfalls als eigenständiges und vom Hauptgeschäft verschiedenes Rechtsgeschäft zu qualifizieren, das nach dem Gesetz grundsätzlich als weiteres in der Urkunde enthaltenes Rechtsgeschäft der jeweiligen Gebühr nach einer der Tarifposten des § 33 GebG unterliegt. Diesfalls kommt auch dem Vorbringen, aus der Belastung einerseits mit Verkehrsteuern und zudem mit einer Gebühr ergebe sich eine unzulässige Doppelbelastung, keinerlei Berechtigung zu.
Dem Einwand des Bw, sämtliche Vereinbarungen zur Übereignung seien als ein einheitliches Ganzes zu sehen, weil andernfalls "die Angelegenheit" nicht so "gemacht worden wäre", ist entgegen zu halten, dass es sich hiebei wohl um eine rein subjektive Betrachtung des Bw in Zusammenhalt mit seiner Motivation zwecks Vertragsabschluss handelt, wobei aber dem einer Vereinbarung zugrunde liegenden Motiv des Abgabepflichtigen keinerlei steuerrechtliche Bedeutung zukommt.
2. Befreiung für Nebengeschäfte zwecks Sicherung und Erfüllung: Es trifft wie eingewendet zwar zu, dass die "Ergänzende Vereinbarung" zwischen denselben Vertragsteilen in ein und derselben Urkunde getroffen wurde. Weitere Voraussetzung für eine Gebührenbefreiung für Nebengeschäfte bzw. Nebenabreden ist allerdings, dass es sich hiebei um ein Sicherungs- oder Erfüllungsgeschäft zu einem dem Gebührengesetz oder einem Verkehrsteuergesetz unterliegenden Hauptgeschäft handelt.
Der Sicherung eines Hauptgeschäftes dienen Rechtsgeschäfte, die die Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers auf das Vermögen des Schuldners oder dritter Personen zur Befriedigung einer Forderung erweitert. Typische Sicherungsgeschäfte sind daher Bürgschaften, Pfandbestellungen oder Zessionen. Der Erfüllung eines Hauptgeschäftes dienen in erster Linie Verfügungsgeschäfte, das sind Rechtsgeschäfte, die unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirken, indem sie es übertragen, aufheben oder beschränken (siehe dazu Fellner, aaO, Rz. 10 zu § 19 GebG).
Die Abrede über einen Abfindungsbetrag für den Verzicht auf ein Nutzungsrecht für den Fall der Scheidung dient weder der Besicherung einer Forderung noch dient sie der Erfüllung der Liegenschaftsübereignung, weil dadurch kein Eigentum an die Gattin des Bw übertragen, aufgehoben oder beschränkt wird. Es kann daher zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass es sich bei der "Ergänzenden Vereinbarung" nicht um ein nach § 19 Abs. 2 2. Satz GebG erforderliches Sicherungs- oder Erfüllungsgeschäft handelt, sodass die begehrte Gebührenbefreiung nicht zur Anwendung gelangt.
3. Vergleich: Nach § 33 TP 20 Abs. 1 lit b GebG unterliegen außergerichtliche Vergleiche (über nicht anhängige Rechtsstreitigkeiten) einer Rechtsgebühr von 2 % vom Gesamtwerte der von jeder Partei übernommenen Leistungen.
Der den Gegenstand des § 33 TP 20 GebG bildende Vergleich ist nach § 1380 ABGB zu beurteilen, da das Gebührengesetz keine Begriffsbestimmung enthält. Ein Vergleich ist demnach die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche Festlegung strittiger oder (zumindest) zweifelhafter Rechte. Ein Vergleich liegt vor, wenn die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen, indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzen. Der Vergleich ist ein Feststellungsvertrag, der vor allem der Vermeidung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten dient (). Nach Wolff in Klang2, VI 275, ist entscheidend, dass jeder Partner eines Vergleiches zu einer Leistung positiver oder negativer Art verpflichtet wird. Daher gilt auch die Anerkennung eines zweifelhaften oder unsicheren Rechtes gegen Entgelt als Vergleich. Dasselbe gilt auch für eine Abfindung, wenn damit zweifelhafte Ansprüche abgegolten werden oder auf sie verzichtet wird.
Eine Vereinbarung über die Aufteilung des Vermögens der (künftigen) Ehegatten für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe war als gebührenpflichtiger Vergleich zu qualifizieren, weil der Vereinbarung, da die (künftigen) Ehegatten diese offenkundig für nötig erachteten, jedenfalls Klarstellungsfunktion zugekommen ist. Es wurde damit eine für die Vertragsparteien sichtlich nicht ganz klare Situation in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 81 ff. EheG bereinigt (). Wurde in der für den Fall der Auflösung der Ehe abgeschlossenen Vereinbarung festgelegt, dass derjenige Teil, der in der Ehewohnung verbleiben wird, dem anderen einen bestimmten Abfindungsbetrag (wertgesichert) zu leisten haben wird, so wurde eine Leistungspflicht begründet. Die Vereinbarung war als gebührenpflichtiger Vergleich zu qualifizieren (; siehe auch: Fellner, aaO, Rz. 2 ff. zu § 33 TP 20 GebG mit einer Vielzahl an weiterer Judikatur).
Auch im Gegenstandsfall haben es die Ehegatten offenkundig - da ansonsten die "Ergänzende Vereinbarung" wohl nicht errichtet worden wäre - für nötig erachtet, für den Fall der Scheidung eine von vorneherein verbindliche Regelung dahin zu treffen, dass die Gattin in der Ehewohnung verbleibt und der auf sein Wohnrecht verzichtende Bw hiefür eine Abfindung erhält. Zweck der in einem Notariatsakt getroffenen Vereinbarung war es daher, die zu leistende Ausgleichszahlung vorab verbindlich der Höhe nach klarzustellen. Der Vereinbarung kommt damit jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zu, womit eine für die Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation bereinigt wurde und womit sie vor allem - wie auch aus dem eigenen Vorbringen im Vorlageantrag ausdrücklich hervorkommt - einen Rechtsstreit anlässlich einer späteren Scheidung vermeiden wollten. Ein Vergleich dient nach Obgesagtem insbesondere ua. der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten. Im Einklang mit der oben dargelegten VwGH-Judikatur ist daher gegenständlich "Ergänzende Vereinbarung" als Vergleich zu qualifizieren, der nach § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtig ist.
4. Bemessungsgrundlage nach § 33 TP 20 GebG: Die Bemessungsgrundlage bildet der Gesamtwert der von jeder am Vergleich beteiligten Person übernommenen positiv zu erbringenden Leistungen. Nicht dazu gehören Leistungen, worauf verzichtet wurde (vgl. ; Fellner, aaO, Rzn. 29 und 31 zu § 33 TP 20 GebG).
Entgegen dem Dafürhalten des Bw, bei der Gebührenbemessung sei der zukünftige Entgang bzw. die Aufgabe des Wohnrechtes durch den Bw in Abzug zu bringen, stellt sich die Rechtslage vielmehr so dar, dass zunächst alle von den Parteien ausbedungenen Leistungen zusammen zu rechnen und in Ansatz zu bringen wären. Da allerdings ausschließlich die positiv zu erbringenden Leistungen die Bemessungsgrundlage bilden, kommt ein Ansatz des Wohnrechtes, worauf der Bw verzichtet, nicht in Betracht. Die Vergleichsgebühr war daher zu Recht ausgehend (nur) vom Abfindungsbetrag in Höhe von € 250.000 mit 2 %, sohin im Betrag von € 5.000, vorgeschrieben worden.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 19 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte | Vergleich zusammenhängender Bestandteil Hauptgeschäft Scheidung Wohnrecht Abfindung Sicherungsgeschäft Erfüllungsgeschäft beiderseitiges Nachgeben Klarstellungsfunktion Verzicht |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at