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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 01.03.2007, RV/0497-L/06

Zumutbare Überwachungspflicht gegenüber dem Steuerberater

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0497-L/06-RS1
Die Beauftragung eines Wirtschaftstreuhänders mit der Wahrnehmung der Abgabenangelegenheiten vermag den Geschäftsführer zwar nicht zu exkulpieren, wenn er seinen zumutbaren Informations- und Überwachungspflichten nicht nachkommt (Ritz, BAO³, § 9 Tz 13 mit Judikaturnachweisen). Die Sorgfaltsanforderungen an einen Geschäftsführer würden aber überspannt, wenn von diesem verlangt würde, die von einem damit beauftragten Steuerberater durchgeführte Lohnverrechnung lückenlos zu kontrollieren. Bei dem im vorliegenden Fall dem Lohnverrechner unterlaufenen Fehler (irrtümlicher Ansatz nur des halben Sachbezuges gemäß § 4 Abs. 2 der VO BGBl II 416/2001 bei einem Dienstnehmer) hat es sich um keinen solchen gehandelt, der augenscheinlich gewesen wäre, oder der dem Geschäftsführer bei Aufwendung der zumutbaren Sorgfalt auffallen hätte müssen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die gemäß § 277 BAO zu einem gemeinsamen Verfahren verbundenen Berufungen des M, vertreten durch Dr. Christian Ransmayr, Meyndt Ransmayr Schweiger u. Partner Rechtsanwälte OEG, 4020 Linz, Huemerstraße 1/ Kaplanhofstraße 2, und ELTER Wirtschaftstreuhand Gesellschaft mbH vom und vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu StNr. 000/0000, mit dem der Berufungswerber gemäß § 9 iVm § 80 BAO zur Haftung für aushaftende Lohnsteuern der Firma J-GmbH im Ausmaß von 1.936,42 € in Anspruch genommen wurde, entschieden:

Den Berufungen wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber war seit handelsrechtlicher Geschäftsführer der primärschuldnerischen Gesellschaft, über deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom das Konkursverfahren eröffnet wurde, welches mit weiterem Beschluss vom nach Abschluss eines Zwangsausgleiches (Quote: 24 %) wieder aufgehoben wurde.

Bereits in einem Vorhalt vom hatte das Finanzamt den Berufungswerber darauf hingewiesen, dass näher aufgegliederte Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt 6.158,63 €, die vor Konkurseröffnung fällig gewesen wären, nicht entrichtet worden wären. Diese Abgabenschuldigkeiten wären, soweit sie nicht durch die im Insolvenzverfahren zu erwartende Quote abgedeckt würden, bei der Gesellschaft uneinbringlich. Er möge darlegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Schließlich wurde der Berufungswerber um Darlegung seiner persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ersucht.

In einer Stellungnahme des Rechtsvertreters des Berufungswerbers vom wurde auf den zu diesem Zeitpunkt im Insolvenzverfahren der Gesellschaft bereits angenommenen Zwangsausgleich mit einer Quote von 24 % hingewiesen. Weiters wurden eingehend die Ursachen für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Primärschuldnerin dargestellt. Der Berufungswerber habe den Abgabengläubiger nicht benachteiligt, sondern die Abgabenschulden im Vergleich zu den übrigen Gesellschaftsschulden bevorzugt befriedigt. Schließlich wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers noch näher dargestellt.

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Berufungswerber für folgende Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin im Ausmaß von 1.936,42 in Anspruch:


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag in €
davon 76 %
Lohnsteuer
2003
1.054,32
801,28
Lohnsteuer
2004
1.054,32
801,28
Lohnsteuer
05/05
439,30
333,86
Summe
2.547,94
1.936,42

In der Bescheidbegründung wurden die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen dargestellt, und unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG darauf hingewiesen, dass die Lohnsteuer vom Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen sei. Aufgrund des Alters und der Einkommensverhältnisse des Haftungsschuldners sei davon auszugehen, dass die Haftungsschuld bei diesem einbringlich sei.

Gegen diesen Bescheid brachte zunächst der Rechtsvertreter des Berufungswerbers mit Schriftsatz vom Berufung ein. Bei den haftungsgegenständlichen Lohnsteuern handle es sich um nachträglich zutage gekommene Steuern, nämlich exakt um "Hinzurechnungsbeträge" des Dienstnehmers P, die von der steuerlichen Vertreterin der Primärschuldnerin falsch berechnet worden seien. Keinem Geschäftsführer einer GmbH sei es zumutbar, im teilweise sehr komplexen Lohnsteuersystem tatsächlich vorgenommene Berechnungen einer Steuerberatungskanzlei, die sich über Jahre als verlässlich erwiesen habe, zu überprüfen oder zu korrigieren. Vielmehr habe sich der Berufungswerber auf die Richtigkeit der Berechnungen der Steuerberatungskanzlei verlassen dürfen. Jedenfalls sei ein schuldhaftes Verhalten oder gar eine Nachlässigkeit des Berufungswerbers in keiner Weise gegeben.

Mit Eingabe vom brachte auch die ehemalige steuerliche Vertreterin der Primärschuldnerin für den Berufungswerber eine Berufung gegen den Haftungsbescheid ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den "nunmehr angenommenen Haftungen" um "nachträgliche" Lohnsteuer aus einer finanzbehördlichen Prüfung handle, ein Umstand und Sachverhalt, auf den die Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG nicht anwendbar sei.

Die haftungsgegenständlichen Lohnsteuern resultieren aus der anlässlich der Konkurseröffnung über das Vermögen der Primärschuldnerin durchgeführten, und mit Bericht vom abgeschlossenen Lohnsteuerprüfung. Die einzige dabei getroffene Prüfungsfeststellung betraf den Sachbezug des Dienstnehmers P, der einen Firmen-Pkw auch für private Fahrten benutzen durfte. Bei der von der steuerlichen Vertreterin durchgeführten Lohnverrechnung wurde dabei nur der halbe Sachbezug in Ansatz gebracht. Gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl II 416/2001, ist dies zulässig, wenn die monatliche Fahrtstrecke für die privaten Fahrten nachweislich nicht mehr als 500 km beträgt. Da im Rahmen der Prüfung kein entsprechender Nachweis (Fahrtenbuch etc.) erbracht werden konnte, setzte der Prüfer den vollen Sachbezug an, was zu den haftungsgegenständlichen Nachforderungen führte.

In einem Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom wurde die steuerliche Vertreterin ersucht, die näheren Umstände zu erläutern, wie es dazu gekommen sei, dass vom zuständigen Lohnverrechner nur der halbe Sachbezugswert angesetzt wurde (einem Lohnsteuerprüfbericht vom sei zu entnehmen, dass bei der damaligen Prüfung Herr S als Lohnverrechner anwesend gewesen wäre). Weiters wurde um Auskunft ersucht, welche konkreten Informationen die steuerliche Vertreterin bzw. der Lohnverrechner von der Primärschuldnerin bzw. durch den Berufungswerber im Hinblick auf den gegenständlichen Sachbezug erhalten habe (Ausmaß der beruflichen bzw. privaten Fahrten etc.). Schließlich wurde um Mitteilung gebeten, ob der Berufungswerber darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass bei Ansatz nur des halben Sachbezugswertes er für einen geeigneten Nachweis sorgen müsse, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht mehr als 500 km im Monat privat mit dem Firmen-Pkw fahre (Fahrtenbuch, sonstige Nachweise).

In einer Stellungnahme vom teilte die steuerliche Vertreterin mit, dass der zuständig gewesene Lohnverrechner bereits in Pension sei, weshalb der Sachverhalt nicht mehr eindeutig festgestellt werden könne. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Berechnung der Lohnsteuer auf einem Irrtum oder einem Versehen des Lohnverrechners gründe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Sind gegen einen Bescheid mehrere Berufungen eingebracht, so sind diese gemäß § 277 BAO zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden.

Im vorliegenden Fall wurden daher die vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers mit Schriftsatz vom eingebrachte Berufung und die von der steuerlichen Vertreterin mit Eingabe vom erhobene Berufung verbunden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Voraussetzung für die Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.

Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen gegen die Primärschuldnerin sind im vorliegenden Fall ebenso unstrittig wie die Stellung des Berufungswerbers als verantwortlicher Vertreter im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO im haftungsrelevanten Zeitraum.

Soweit die haftungsgegenständlichen Lohnsteuern nicht durch die Zwangsausgleichsquote abgedeckt wurden, sind sie bei der Gesellschaft uneinbringlich. Zutreffend erfolgte seitens des Finanzamtes diesbezüglich eine aliquote Aufteilung der Zwangsausgleichsquote auf die einzelnen Abgabenforderungen (vgl. ).

Zur Frage des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei Selbstbemessungsabgaben maßgebend ist, wann diese Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob und wann die Abgaben bescheidmäßig festgesetzt werden (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 9 Tz 10 und die dort zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Aus dem Einwand in der Berufung der steuerlichen Vertreterin vom , dass es sich bei den haftungsgegenständlichen Abgaben um "nachträgliche" Lohnsteuern aus einer finanzbehördlichen Prüfung handle, ist daher für den Berufungswerber nichts zu gewinnen.

In der Berufung des Rechtsvertreters vom wurde darauf hingewiesen, dass die Nachforderungen an Lohnsteuer auf eine fehlerhafte Lohnverrechnung seitens der steuerlichen Vertreterin zurückzuführen wären. Es sei keinem Geschäftsführer einer GmbH zumutbar, im teilweise sehr komplexen Lohnsteuersystem tatsächlich vorgenommene Berechnungen einer Steuerberatungskanzlei, die sich über Jahre als verlässlich erwiesen habe, zu überprüfen oder zu korrigieren. Vielmehr habe sich der Berufungswerber auf die Richtigkeit der Berechnungen der Steuerberatungskanzlei verlassen dürfen.

Die näheren Umstände, wie es dazu gekommen war, dass vom zuständigen Lohnverrechner bei dem genannten einen Dienstnehmer nur der halbe Sachbezugswert angesetzt wurde, konnte die steuerliche Vertreterin nicht mehr aufklären. Sie gestand aber zu, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die fehlerhafte Berechnung der Lohnsteuer tatsächlich auf einen Irrtum oder ein Versehen des Lohnverrechners zurückzuführen sei. Damit erweist sich die Verantwortung des Berufungswerbers in der Berufung des Rechtsvertreters vom als glaubwürdig.

Die Beauftragung eines Wirtschaftstreuhänders mit der Wahrnehmung der Abgabenangelegenheiten vermag den Geschäftsführer zwar nicht zu exkulpieren, wenn er seinen zumutbaren Informations- und Überwachungspflichten nicht nachkommt (Ritz, BAO³, § 9 Tz 13 mit Judikaturnachweisen). Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates würden aber die Sorgfaltsanforderungen an einen Geschäftsführer überspannt, wenn von diesem verlangt würde, die von einem damit beauftragten Steuerberater durchgeführte Lohnverrechnung lückenlos zu kontrollieren. Bei dem im vorliegenden Fall dem Lohnverrechner unterlaufenen Fehler hat es sich um keinen solchen gehandelt, der augenscheinlich gewesen wäre, oder der dem Berufungswerber bei Aufwendung der zumutbaren Sorgfalt auffallen hätte müssen.

Insgesamt gesehen kann daher dem Berufungswerber im vorliegenden Fall nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates kein Überwachungsverschulden gegenüber der steuerlichen Vertreterin der Gesellschaft im Rahmen der von dieser durchgeführten Lohnverrechnung zur Last gelegt werden.

Da der Berufungswerber ausreichend dargelegt hat, dass ihn an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Lohnabgaben kein Verschulden trifft, sondern die fehlerhafte Lohnsteuerberechnung auf ein Versehen der steuerlichen Vertreterin zurückzuführen ist, fehlte es für eine Haftungsinanspruchnahme an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 9 BAO.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 277 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Verschulden
Beauftragung eines Wirtschaftstreuhänders
zumutbare Überwachungspflicht
Verweise

Ritz, BAO³, § 9 Tz 10
Ritz, BAO³, § 9 Tz 13
Zitiert/besprochen in
ecolex 2007/202
taxlex 2007, 622
taxlex 2008, 114
taxlex-SRa 2007/83
UFS Newsletter 2007/04

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at