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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.09.2010, RV/1255-W/10

Vergütung als Laienrichter beim Arbeits- und Sozialgericht sind Funktionsgebühren


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Miterledigte GZ:
Rv/3005-W/10

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom und betreffend Einkommensteuer 2008 und Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2006 und 2007 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) hat in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 bei den sonstigen Einkünften Funktionsgebühren gemäß § 29 Z 4 EStG 1998 in der Höhe von € 747,-- zum Ansatz gebracht. Der Einkommensteuerbescheid für 2006 erging am .

In der Einkommensteuererklärung 2007 machte die Bw als sonstige Einkünfte, Funktionsgebühren gem § 29 Z 4 EStG 1988 in der Höhe von € 950,-- geltend. Der Einkommensteuerbescheid für 2007 erging am .

In der Einkommensteuererklärung 2008 machte die Bw als sonstige Einkünfte, Funktionsgebühren gem § 29 Z 4 EStG 1988 in der Höhe von € 1.437,60,-- geltend. Der Einkommensteuerbescheid für 2008 erging am .

Die Bw reichte am Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 ein. Im gleichen Schriftsatz beantragte die Bw die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für 2006 und 2007. Die Bw gab an, sie hätte irrtümlich die Aufwandsentschädigung, die sie für 2006, 2007 und 2008 für ihre Tätigkeit als fachkundige Laienrichterin am Arbeits- und Sozialgericht erhalten hatte, als Funktionsgebühr angegeben. In einem Gespräch mit einem Richter des ASG Wien hätte die Bw erfahren, dass die Aufwandsentschädigung keine Funktionsgebühr sei und nicht der Einkommensteuer unterliege. Sie beantragte die Neuberechnung der Einkommensteuer für 2006, 2007 und 2008.

An die Bw erging am ein Vorhalt von Seiten des Finanzamtes (FA), in dem die Bw ersuchte wurde, folgende Punkte zu ergänzen:

- Nachweis, dass ein Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG 1975 vorliegt

- detaillierte Aufstellungen der Einkünfte als Laienrichterin

In ihrem Schreiben vom ersuchte die Bw um Fristerstreckung und merkte nochmals an, dass sie als fachkundige Laienrichterin aus dem Kreis der Arbeitnehmer eine Aufwandsentschädigung bezogen habe.

Am beantwortete die Bw das Schreiben des FA vom und legte eine Urkunde über die Bestellung zum fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer, einen Auszug des § 32 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sowie einen Auszug des § 2 EStG 1988 bei.

Am erging vom FA der Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens bzgl Einkommensteuer 2006 und 2007. Die Wiederaufnahme des Verfahrens wurde abgelehnt. Das FA begründete die Entscheidung damit, dass die Vergütungen von fachkundigen Laienbeisitzern der Arbeits- und Sozialgerichte Funktionsgebühren gem § 29 Z 4 EStG 1988 und somit auch der Besteuerung zu unterziehen sei.

Die Bw brachte am Berufung gegen den Bescheid vom betreffend Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Einkommensteuer 2006 und 2007 ein. Sie begründete ihre Berufung damit, dass die Höhe der Aufwandsentschädigung nicht den Schluss zulässt, dass es sich um eine Funktionsgebühr handelt.

Am wies das FA mit Berufungsvorentscheidung die Berufung der Bw betreffend Einkommensteuer 2008 als unbegründet ab und führte aus, dass die strittigen Vergütungen Funktionsgebühren nach § 29 Z 4 EStG 1988 seien.

Die Bw stellte am den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen und führte aus, die Höhe der Aufwandsentschädigung lasse nicht den Schluss zu, dass es sich um Funktionsgebühren handle.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest.

Die Bw war in den Jahren 2006, 2007 und 2008 fachkundige Laienrichterin am Arbeits- und Sozialgericht Wien. Sie erhielt dafür eine Entschädigung iHv € 747,-- (2006), € 950,-- (2007) und € 1.437,60,-- (2008).

Der Sachverhalt ist unbestritten und beruht auf dem Vorbringen der Bw und dem Akteninhalt.

Aus rechtlicher Sicht ist anzuführen.

Strittig ist die Versteuerung der für die Funktion einer Laienrichterin am Arbeits- und Sozialgericht Wien in den Jahren 2006, 2007 und 2008 erhaltenen Entschädigungen.

Gem § 2 Abs 2 EStG 1988 ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a.

Nach § 2 Abs 3 Z 7 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer weiters sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988.

Gem § 29 Abs 4 EStG 1988 sind sonstige Einkünfte Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht unter § 25 EStG 1988 fallen.

Laut Literatur (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2010, § 29 Rz 52) fallen unter den Funktionärsbegriff Organe von Körperschaften, die namens der Körperschaft handeln und Repräsentanten, die mit Macht- und Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind, unabhängig davon, ob sie politisch gewählt wurden oder nicht.

Fachkundige Laienrichter am Arbeits- und Sozialgericht Wien fallen zweifellos unter diesen Begriff.

Nach einhelliger Literatur handelt es sich um bei der dafür enthaltenen Entschädigung um Funktionsgebühren gem § 29 Z 4 EStG 1988 (s Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2010, § 29 Rz 53 "Einzelfälle: Laienbeisitzer der Arbeits- und Sozialgerichte"; Doralt, EStG Kommentar, Bd II, Stand , Rz 52 "Entschädigungen für fachkundige Laienrichter gem § 32 ASGG...".

Den Einkommensteuerrichtlinien 2000 (Rz 6616) ist zu entnehmen, dass "auch Entschädigungen für Zeitversäumnisse der Funktionäre, wie der fachkundigen Laienbeisitzer der Arbeits- und Sozialgerichte, Funktionsgebühren sind."

Im ggstdl Fall handelt es sich um Entschädigungen gem § 32 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz. Die Entschädigung umfasst den Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten und eine Entschädigung für Zeitversäumnis.

Unter den Begriff Funktionsgebühren fällt alles, was der Funktionär für die Ausübung seiner Funktion erhält. Dazu zählen zB Entschädigungen für Zeitversäumnis sowie Fahrt- und Reisekostenersätze (s Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2010, § 29 Rz 55).

Nach einhelliger Ansicht sind daher die von der Bw gem § 32 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz erhaltenen Entschädigungen unter § 29 Z 4 EStG 1988 zu subsumieren.

Die von der Bw eingebrachten Unterlagen wie zum Beispiel die Auszüge aus einem Kommentar zum EStG (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke) wurden von Seiten des Unabhängigen Finanzsenates sehr wohl gewürdigt, diesen kommt jedoch im gegenständlichen Fall keine Relevanz zu. So steht ohne Zweifel fest, dass wie in den Auszügen erwähnt "Gebühren von Zeugen, Schöffen, Geschworenen sowie anderer ehrenamtlich Tätiger, die Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG 1975 haben, unter keine der sieben Einkunftsarten fallen", die Tätigkeit als Laienrichter fällt jedoch nach einhelliger Lehre nicht unter diesen Begriff.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates liegen bei den Bezügen als Laienrichter am Arbeits- und Sozialgericht damit sehr wohl Einkünfte gem § 29 Z 4 EStG 1988 vor und diese sind, wie von der Bw ursprünglich geschehen, bei Überschreiten des Veranlagungsfreibetrages der Besteuerung zu unterziehen.

Der Unabhängige Finanzsenat findet weiters keinen Hinweis auf eine Mindesthöhe der "Aufwandsentschädigung", die notwendig ist, damit diese als Funktionsgebühr erachtet werden kann. Möglicherweise liegt eine Verwechslung mit der Meldepflicht bezüglich der Funktionsgebühren vor. Diese sind nämlich gem § 109a EStG 1988 in Verbindung mit § 1 Abs 1 Z 7 VO BGBl II 417/2001 der Abgabenbehörde mitzuteilen, wobei die Mitteilung unterbleiben kann, sofern das einer Person im Kalenderjahr insgesamt geleistete Entgelt nicht mehr als 900 € bzw das Entgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 € beträgt. Aus dem Unterbleiben der Mitteilung kann aber nicht abgeleitet werden, dass der erhaltene Betrag nicht der Besteuerung unterzogen werden muss.

Der von der Bw gem § 303 Abs 1 BAO eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Einkommensteuer 2006 und 2007 hat ua zur Voraussetzung, dass ein im Spruch anders lautender Bescheid herbeigeführt worden wäre. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, sodass das FA den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht abgewiesen hat.

Im Einkommensteuerbescheid 2008 wurden die Entschädigungen zu Recht als steuerpflichtige Funktionsgebühren eingestuft.

Die Berufungen der Bw waren damit abzuweisen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at