Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 31.07.2013, RV/1320-L/10

Versagen des Alleinverdienerabsetzbetrages durch Überschreiten der Freigrenze durch das Wochengeld der Ehegattin

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer 2009 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Entscheidungsgründe

In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 machte der Berufungswerber den Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) nicht geltend, den Mehrkindzuschlag (§ 9 FLAG 1967 [Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967]) jedoch schon.

Dementsprechend wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag im Einkommensteuerbescheid 2009 des Berufungswerbers datiert vom auch nicht berücksichtigt. In der Begründung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass der (abweisende) Bescheid über den Mehrkindzuschlag getrennt ergehe. Der Mehrkindzuschlag sei bereits bei der Ehegattin des Berufungswerbers berücksichtigt worden.

Gegen den im letzten Absatz genannten Bescheid richtet sich die Berufung vom , in welcher der Berufungswerber das Zuerkennen des Alleinverdienerabsetzbetrages (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988) beantragt und dies damit begründet, dass die Ehegattin des Berufungswerbers im Jahr über kein Einkommen verfügt habe.

In der Berufungsvorentscheidung datiert vom folgte das Finanzamt diesem Begehren nicht, aber berücksichtigte bei der Berechnung des Kinderfreibetrages gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988 sieben Kinder und nicht die vom Berufungswerber angegebenen drei. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht habe berücksichtigt werden können, weil die steuerpflichtigen Einkünfte 2009 der Ehegattin des Berufungswerbers inklusive Wochengeld mehr als den maßgeblichen Grenzbetrag von € 6.000,00 ausgemacht hätten.

Der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz datiert vom , eingelangt am hält das Berufungsbegehren aufrecht und argumentiert darin der Berufungswerber, dass die Einkünfte der Ehegattin des Berufungswerbers gar keine steuerpflichtigen gewesen seien. Es habe sich um "Wochengeld, Bezüge nach dem Mutterschutz und das Karenzgeld" gehandelt. Solche Bezüge seien nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 steuerbefreit. Da es sich also um steuerfreie Einkünfte handle, könnten diese auch nicht zum Versagen des Alleinverdienerabsetzbetrages führen. Es sei beim Berufungswerber auch zu berücksichtigen, dass die € 6.000,00 Freigrenze auf Eltern mit einem Kind abstellen würden. Bei mehreren Kindern, müsse eigentlich eine höhere Freigrenze zur Anwendung kommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

An die Ehegattin des Berufungswerbers ist für das Jahr 2009 kein Einkommensteuerbescheid ergangen.

Allerdings hat die Ehegattin des Berufungswerbers im Jahr 2009 insgesamt € 11.529,00 (davon € 8.987,00 allein an Wochengeld gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988) laut Meldung des Sozialversicherungsträgers an das Finanzamt an Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld erhalten, welche gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 ("Von der Einkommensteuer sind befreit: ... das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ... das Karenzurlaubsgeld, an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Regelungen, weiters das Kinderbetreuungsgeld ... ") vom Finanzamt keiner Besteuerung unterzogen wurden.

Nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 sind Alleinverdienende (denen ein nach Anzahl der Kinder gestaffelter Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht) Steuerpflichtige, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sind und von ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauern getrennt leben. Dies traf auf den Berufungswerber und seine Ehegattin im Jahr 2009 unbestritten zu.

Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ist, dass der Ehepartner (nach § 106 Abs. 3 EStG 1988) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) Einkünfte von höchstens € 6.000,00 erzielt im betroffenen Jahr erzielt hat.

Nun steht fest, dass der Berufungswerber im Jahr 2009 sieben Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 ("Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.") hatte.

Allerdings hatte die Ehegattin des Berufungswerbers, wie oben dargestellt, im Jahr 2009 € 8.987,00 an Wochengeld erhalten.

§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG schreibt für diesen Fall ausdrücklich vor, dass in die Freigrenze von € 6.000,00 Einkünfte, welche nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a steuerfrei sind, also das von der Berufungswerberin bezogene Wochengeld in Höhe von € 8.987,00, in die Berechnung miteinzubeziehen sind.

Damit wurde die genannte Freigrenze von der Ehegattin des Berufungswerbers im Jahr 2009 um € 2.987,00 überschritten und steht dem Berufungswerber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu und war das Berufungsbegehren abzuweisen. Der angefochtene Bescheid war insofern wie in der Berufungsvorentscheidung vom abzuändern, als dass für die Berechnung des Kinderfreibetrages nach § 106a Abs. 1 EStG 1988 ("Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt 220 Euro jährlich, ... ") sieben Kinder berücksichtigt wurden.

Soweit der Berufungswerber sich dafür ausspricht, dass für Ehegatten mit mehr als einem Kind eine höhere Freigrenze als € 6.000,00 für den Anspruch auf Alleinverdienerabsetzbetrag herangezogen werden sollte, ist zu bemerken, dass der eindeutige Wortlaut der betroffenen Bestimmung für eine derartige Interpretation keinen Raum lässt. Zur Verfassungsmäßigkeit der vom Berufungswerber angesprochenen Regelung siehe .

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Alleinverdienerabsetzbetrag
6.000
00
Wochengeld
steuerfrei
Einkünfte
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at