Widerruf und Feststellung des Erlöschens eines Alkohol-Freischeins einer Apotheke
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
ZRV/0031-Z2L/12-RS1 | Dass der Widerruf eines Alkohol-Freischeins nicht rückwirkend ausgesprochen werden darf, ergibt sich nicht nur aus § 25 Abs. 3 AlkStG, sondern ist auch aus dem Wortlaut des vergleichbaren Art. 9 Zollkodex ableitbar und entspricht den allgemeinen Rechtsgrundsätzen. |
ZRV/0031-Z2L/12-RS2 | Das Alkoholsteuergesetz sieht nicht ausdrücklich vor, einen Freischein mit Feststellungsbescheid für erloschen zu erklären. Daher könnte sich ein derartiger zollbehördlicher Verwaltungsakt nur auf die (allgemeine) Bestimmung des § 92 Abs. 1 lit. c BAO gründen. Ein solcher Feststellungsbescheid wird in der Regel jedoch nicht zu erlassen sein, weil damit zumeist die Frage der Alkoholsteuerentstehung zusammenhängt und diesbezüglich ein Abgabenfestsetzungsverfahren gem. § 201 BAO iVm § 8 AlkStG durchzuführen ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der HApotheke Mag.pharm. TM e.U., XXXYY, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger, Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße 12, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. 520000/xxx/2011, betreffend Widerruf und Erlöschen eines Alkohol-Freischeins iSd §§ 11, 12 AlkStG, gem. Art.243 Abs.2 lit.b), 245 Zollkodex iVm §§ 85c Abs.3, 85f ZollR-DG entschieden:
Der angefochtene Bescheid vom (in der Fassung der Berufungsvorentscheidung vom ), mit dem in Anwendung der §§ 16 Abs.1, 25 Abs.2 Z.1 mit Wirkung vom der Bescheid (Alkohol-Freischein gem. §§ 11, 12 AlkStG) des Zollamtes Linz Wels vom , Zl.520000/yyy/2009, widerrufen und mit selben Datum gem. § 16 Abs.1 ivm § 25 Abs.1 AlkStG für erloschen erklärt worden ist, wird gem. § 289 Abs.2 BAO ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Zl. 520000/yyy/2009, ("Neufassung der Bewilligung (Freischein) zur steuerfreien Verwendung von Alkohol") hat das Zollamt Linz Wels der Beschwerdeführerin gem. §§ 11, 12 AlkStG die (unbefristete) Bewilligung (Freischein) zur steuerfreien Verwendung von Alkohol zur Herstellung von Arzneimitteln (iSd § 4 Abs.1 Z.1 AlkStG) im in 1234, situierten Verwendungsbetrieb gegen Widerruf bewilligt, und zwar unter den in der (einen Teil des Spruchs des Bewilligungsbescheides bildenden) "Anlage 1" angeführten Bedingungen, erteilt. Unter Pkt.3 dieser "Anlage 1" heißt es: "Jede Änderung in den Rechtsverhältnissen Ihres Unternehmens sowie im Stande der zeichnungsberechtigten Personen sowie sonstige Tatsachen, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, sind dem Zollamt Linz Wels unverzüglich anzuzeigen."
Am fand zu GZ. 520000/www/2011 durch Organe des Zollamt Linz Wels im oben angeführten Verwendungsbetrieb eine amtliche Nachschau statt, bei der u.a. festgestellt wurde, dass die "HApotheke" bereits am von 1234 , nach 5678, "übersiedelt" war, ohne dass jedoch bis dahin dies der Zollbehörde angezeigt worden war.
In Kenntnis dieses Sachverhaltes richtete das Zollamt Linz Wels daraufhin an die Beschwerdeführerin u.a. am zu Zl. 520000/zzz/2011 einen Bescheid, in dem es Folgendes feststellte: "Die der H Apotheke Mag.pharm. TM , 1234 , gem. §§ 11, 12 AlkStG am erteilte Bewilligung des Zollamtes Linz Wels, Zl. 520000/yyy/2009, wird gem. § 25 Abs.2 Z.1 und 4 AlkStG mit Wirkung vom widerrufen und ist dementsprechend gem. § 16 Abs.1 iVm § 25 Abs.1 AlkStG erloschen." Gem. § 25 Abs.2 Z.1 und 4 AlkStG sei eine Betriebsbewilligung zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten seien, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsbewilligung der Antrag abtzuweisen gewesen wäre und das Recht, den Verwendungsbetrieb zu betrieben, nicht bereits kraft Gesetzes erloschen sei und den in der Betriebsbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen werde. Wie in der Niederschrift vom festgestellt, sei der Standort des Verwendungsbetriebes am nach 5678 , verlegt worden. In der Bewilligung des Zollamtes Linz Wels sei hingegen als Ort der Verwendung 1234 , festgelegt worden. Da diese Voraussetzung für die Bewilligung nicht mehr zutreffe, sei der Bescheid zu widerrufen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung iSd §§ 85a, 85f ZollR-DG, in dem sie inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend machte. Es sei zwar richtig, dass sie Ende September 2010 ihren Verwendungsbetreib vom Haus 1234 , in das gegenüberliegende Haus 5678 , verlegt habe. Dadurch habe sie aber keinen Tatbestand verwirklicht, der die Behörde zum Widerruf des Freischeins berechtige bzw. der zum Erlöschen desselben führen würde. Zum einen verstoße der Bescheid gegen das Legalitätsprinzip, da sich der hier offenbar angewendete § 16 Abs.1 1. Satz AlkStG nur auf die Bestimmung des § 25 Abs.1, Abs.2 Z.1 und 5 AlkStG, nicht aber auf die Z. 4 leg.cit. beziehe, zum anderen sei im vorliegenden Fall aber auch der Widerrufstatbestand des § 25 Abs.2 Z. 1 AlkStG nicht erfüllt, da die (unveränderte) Weiterführung des Apothekenbetriebs am (neuen) Standort 5678 , nicht zur Abweisung des Antrages auf Bewilligung für die Apotheke geführt hätte, zumal die Verwendung unverändert iSd § 4 Abs.1 Z. 1 AlkStG erfolge und kein Ausschließungsgrund nach Abs.3 leg.cit. vorliege bzw. eingetreten sei. Außerdem würde keiner der in dem zusammen mit der Bewilligung seinerzeit der Beschwerdeführerin übergebenen Merkblatt für Alkoholverwendungsbetriebe angeführten Widerrufs- und Erlöschensgründe darauf hindeuten, dass der Freischein widerrufen werde bzw. erlösche, wenn der Apothekenbetrieb lediglich örtlich verlegt, sonst aber unverändert fortgeführt werde. Im Pkt. 10 des Merkblattes werde zwar auf eine Anzeigepflicht iSd § 15 AlkStG bei Änderungen der in der Beschreibung oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse hingewiesen, jedoch enthalte diese Bestimmung keine Sanktion bzw. sei bei deren Verletzung nicht der Widerruf oder das Erlöschen des Freischeins vorgesehen. Im Übrigen handle es sich gegenständlichenfalls um eine bloß geringfügige örtliche (und nicht zuständigkeitsverändernde) Verlegung des Verwendungsbetriebes innerhalb derselben Gemeinde: Daraus als Rechtsfolge einen Widerruf abzuleiten, widerspreche dem Art. 18 B-VG bzw. nehme der VfGH derartige Umstände zum Anlass für eine Gesetzesaufhebung (vgl. VfSlg 12.420/1990). Wenn das Zollamt im angefochtenen Bescheid weiters den Widerruf "mit Wirkung vom " ausspreche, belaste es diesen insofern mit einer (weiteren) Rechtswidrigkeit, als im § 25 Abs.3 AlkStG ausdrücklich normiert sei, dass eine "Zurücknahme oder Aufhebung" nicht rückwirkend ausgesprochen werden dürfe. Insgesamt gesehen finde der angefochtene Bescheid sohin im Gesetz keine Deckung und sei daher von der "sachlich zuständigen Oberbehörde" aufzuheben.
Das Zollamt Linz Wels änderte mit seiner Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 520000/xxx/2011, zwar den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass es darin die Bewilligung vom gem. § 25 Abs.2 Z.1 AlkStG "mit Wirkung vom " widerrief und dazu feststellte, dass diese gem. § 16 Abs.1 iVm § 25 Abs.1 AlkStG "mit diesem Datum als erloschen zu betrachten" sei, wies die Berufung im Übrigen aber als unbegründet ab, und zwar -nach Zitierung der §§ 8, 11, 12, 16 und 25 AlkStG- mit im Wesentlichen folgender Begründung: Es werde auf die in der Niederschrift über die Bestandsaufnahme vom enthaltenen Feststellungen über die Verlegung des Standortes des Verwendungsbetriebes sowie der am erfolgten Eintragung der Betriebsverlegung im Firmenbuch hingewiesen. Da es sich bei der Bewilligung zum steuerfreien Bezug von Alkohol um eine abgabenrechtliche Begünstigung handle, seien die dazu erlassenen Vorschriften vom Bewilligungsinhaber sogfältig einzuhalten. Daher habe ein derartiger Freischein- aus § 12 AlkStG ableitbar- insbesondere auch auf eine bestimmte Person mit einem Firmensitz zu lauten. Auch sei der Freischeininhaber gem. § 15 Abs.1 AlkStG verpflichtet, dem Zollamt jede Änderung der in der eingereichten Beschreibung angegebenen Verhältnisse anzuzeigen. Dieser Verpflichtung (Meldung der Änderung des Standortes des Verwendungsbetriebes) sei die Berufungswerberin nicht nachgekommen. Bezüglich des Erlöschens des Freischeins seien die Bestimmungen der §§ 16 und 25 AlkStG anzuwenden gewesen: Durch die Verlegung des Firmensitzes der Berufungswerberin sei der Freischein vom erloschen, sodass ab dem Zeitpunkt der Eintragung dieses Umstandes ins Firmenbuch (= ) kein gültiger Freischein mehr vorgelegen sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass gem. § 16 Abs.3 AlkStG der Istbestand an steuerfrei bezogenem Alkohol zu diesem Zeitpunkt als weggebracht gelte und gem. § 8 Abs.1 Z. 3 AlkStG die Alkoholsteuerschuld hiefür entstanden sei. Dazu werde auch auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , ZRV/0145-Z2L/09, hingewiesen, wonach sich eine Freischeinbewilligung nur auf den im Bescheid genannten Unternehmensstandort beziehe und eine Standortverlegung daher von dieser Bewilligung nicht umfasst sei, sowie auf , wonach eine erteilte Betriebsbewilligung einen räumlich getrennten Filialbetrieb nicht mitumfasse. Daraus sein jedenfalls abzuleiten, dass der tatsächliche Ort der Verwendung des Alkohols im Bescheid genau mit Anschrift und Standort festgelegt sein müsse, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Die Korrektur im Spruch des angefochtenen Bescheides sei insofern vorzunehmen gewesen, als in Anbetracht des Publizitätsprinzips des Firmenbuchs der Erlöschenszeitpunkt mit dem Zeitpunkt der Eintragung ins Firmenbuch zusammenfalle. Dem Berufungsvorbringen sei jedoch entgegenzuhalten, dass auf Grund ausdrücklicher Anordnung des § 12 AlkStG der Freischein sowohl bei Änderung des Firmennamens als auch bei Verlegung des Firmensitzes erlösche. Der Widerruf des Freischeins stütze sich im Übrigen auf § 25 Abs.2 Z. 1 AlkStG und verletze sohin nicht das Legalitätsprinzip. Sehr wohl stelle der Standortwechsel einen Erlöschensgrund dar; dazu werde auf die §§ 12 und 15 AlkStG verwiesen. Der angefochtene Bescheid sei daher nicht rechtswidrig. Abschließend werde festgehalten, dass dem Berufungsantrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die "Oberbehörde" nicht gefolgt habe werden können, da das Verfahrensrecht (= ZollR-DG) zwingend die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorsehe.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die (durch einen Vertreter der Beschwerdeführerin rechtzeitig eingeberachte) Beschwerde vom iSd Art.243 Abs.2 lit.b), 245 Zollkodex iVm §§ 85c Abs.1, 85f ZollR-DG, in der unter Geltendmachung von inhaltlicher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dessen ersatzlose Aufhebung beantragt wird. Zunächst werde darauf hingewiesen, dass der Widerruf entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 25 Abs.3 AlkStG mit rückwirkender Kraft ausgesprochen worden sei. Die zollbehördliche Entscheidung hätte also- zeitpunktbezogen- erst mit Rechtskraft des Widerrufs das Erlöschen des Freischeins bewirken können. Weiters knüpfe der angefochtene Bescheid (bzw. die bekämpfte Berufungsvorentscheidung) bezüglich des Zeitpunktes des Widerrufs bzw. des Erlöschens des Freischeins auf die irrelevante Eintragung der Änderung der Geschäftsanschrift im Firmenbuch an; die Geschäftsanschrift sei für die Ermöglichung wirksamer Zustellungen an die Gesellschaft maßgeblich, habe aber nichts mit dem Ort der operativen unternehmerischen Tätigkeit zu tun. Das Alkoholsteuergesetz stelle hingegen auf den tatsächlichen Betrieb bzw. Betriebsstandort ab und nicht auf eine (bloß formelle) Geschäftsanschrift im Sinne einer Zustelladresse bzw. Abgabestelle nach dem Zustellgesetz. Daher hätte im vorliegenden Fall auf die tatsächliche Standortverlegung abgestellt werden müssen. Allerdings handle es sich bei einer derartigen bloßen Standortverlegung nicht um eine den Widerruf oder das Erlöschen des Freischeins nach § 25 Abs.2 Z. 1 iVm §§ 16 Abs.1, 25 Abs.1 Z. 1 AlkStG rechtfertigende gesetzmäßige Tatsache: Die vom Zollamt vorgenommene Subsumtion der Standortverlegung des Verwendungsbetriebs unter den Wortlaut des § 25 Abs.2 Z. 1 AlkStG sei nicht gesetzlich gedeckt und daher ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip. Im Übrigen sei selbst bei einer Verletzung der Anzeigepflicht des § 15 AlkStG eine solche Konsequenz weder im Gesetz noch im der Beschwerdeführerin ausgehändigten Merkblatt vorgesehen. Bei gesetzmäßiger Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes hätte die seinerzeitige Bewilligung (Freischein vom ) daher weder widerrufen noch dessen Erlöschen festgestellt werden dürfen; eventuell wäre höchstens die Feststellung des Erlöschens mit dem Datum der Entscheidung denkbar, eine Rückwirkung sei allerdings- unter Hinweis auf den § 25 abs.3 AlkStG- auf jeden Fall ausgeschlossen. Im Übrigen werde (zwecks Vermeidung von Wiederholungen) auf das Rechtsbehelfsvorbringen vom verwiesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihren in 1234 , situierten Verwendungsbetrieb (§ 11 Abs.2 AlkStG), für den sie durch das Zollamt Linz Wels antragsgemäß am einen Freischein zum steuerfreien Bezug von Alkohol zu im § 4 Abs.1 Z. 1 AlkStG normierten Zwecken ausgestellt erhalten hatte, am von dort nach 5678 , verlegt hat, ohne diesen Umstand der Zollbehörde anzuzeigen, obwohl sie auf Grund des ihr mit der seinerzeitigen Bewilligungserteilung ausgehändigten Merkblatt (Pkt.10) von dieser Verpflichtung Kenntnis hatte. (Mit selben Tag hat die Beschwerdeführerin im Übrigen ihren Unternehmenssitz ebendorthin verlegt und ist diese Tatsache am im Firmenbuch vermerkt worden.)
Strittig (und im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren zu klären) ist hingegen, ob auf Grund dieses Umstandes der in Rede stehende Freischein durch die zuständige Zollbehörde zum einen gem. § 25 Abs.2 Z.1 AlkStG zu widerrufen gewesen ist, und zwar rückwirkend, d.h. mit Wirkung des Zeitpunktes der Betriebsverlegung bzw. der Veröffentlichung der Verlegung des Unternehmenssitzes im Firmenbuch, und zum anderen, ob dessen Erlöschen iSd § 16 Abs.1 iVm § 25 Abs. 1 AlkStG mit diesem Tag durch die Zollbehörde bescheidmäßig festzustellen gewesen ist, wie dies das Zollamt Linz Wels in seinem angefochtenen Widerrufs -und Feststellungsbescheid vom bzw. in beschwerdegegenständlicher Berufungsvorentscheidung vom getan hat.
Dazu, d.h. zum Erlöschen sowie zum Widerruf eines Freischeins enthält der § 16 AlkStG Regelungen, wobei im Abs.1 leg.cit. auf § 25 Abs.1, Abs.2 Z. 1 und 5 und Abs.3 verwiesen ("... gilt ... sinngemäß ...") wird.
Darnach erlischt das Recht, eine Verschlussbrennerei zu betreiben, durch Widerruf der Betriebsbewilligung, durch Verzicht, durch die Einstellung des Betriebs auf Dauer, durch den Übergang des Betriebs auf eine andere Person, durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Betriebsinhabers oder im Fall der Veränderung der Herstellungsanlage (§ 25 Abs.1 Z. 1 bis 6 AlkStG).
Zum Widerruf ist aus dem Gesetzestext Folgendes zu entnehmen: Nach § 25 Abs.2 AlkStG ist eine Betriebsbewilligung zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsbewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre und das Recht, die Verschlussbrennerei zu betreiben, nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist (Z.1) oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Eingang der Steuer für den hergestellten Alkohol gefährdet ist (Z.5). Weiters ist nach § 16 Abs.1 AlkStG der Freischein zu widerrufen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren kein Alkohol bezogen oder innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr keine im Freischein angeführte Verwendung von Alkohol vorgenommen wurde.
Das Zollamt Linz Wels gründet seinen angefochtenen, durch die Berufungsvorentscheidung vom (im Spruch) abgeänderten Bescheid vom , in dem mit , also rückwirkend, der Widerruf des am der Beschwerdeführerin erteilten Freischeins iSd §§ 11, 12 AlkStG ausgesprochen worden ist, auf den (obzitierten) Tatbestand des § 25 Abs.2 Z.1 AlkStG und belastet diesen dadurch in mehrfacher Hinsicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit:
Zunächst ist festzustellen, dass in der Bescheidbegründung keine (ausreichende, nachvollziehbare) Subsumtion des dem Widerrufsbescheid zu Grunde gelegten Sachverhalts unter den herangezogenen Tatbestand vorgenommen wird, sondern es wird darin lediglich allgemein auf die Heranziehung der §§ 16 und 25 AlkStG verwiesen und diesbezüglich zum Ausdruck gebracht, dass durch die (aktenkundig am erfolgte) Verlegung des Firmensitzes der Berufungswerberin der Freischein des Zollamtes Linz Wels vom erloschen sei, sodass ab diesem Zeitpunkt bzw. (wie in der Berufungsvorentscheidung festgestellt) ab Eintragung dieses Umstandes im Firmenbuch (d.w. am ) kein gültiger Freischein mehr vorgelegen sei. Überhaupt nicht eingegangen wird auf das Vorliegen eines konkreten, in den obzitierten Bestimmungen der §§ 16 und 25 - taxativ - aufgezählten Widerrufsgrundes. Daher weist der angefochtene Bescheid (essentielle) Begründungsmängel (siehe dazu Ritz, BAO, Rz.10 bis 18 zu § 93) auf.
Dazu kommt, dass der darin verfügte Widerruf, und zwar sowohl im angefochtenen (erstinstanzlichen) Bescheid vom als auch in der Berufungsvorentscheidung vom 8.9.201, mit rückwirkender Kraft ausgesprochen wird, dies obwohl der § 25 Abs.3 AlkStG eine derartige abgabenbehördliche Maßnahme ausdrücklich verbietet ("Wenn eine Betriebsbewilligung ... zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Abs.2) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung einer Betriebsbewilligung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden."). Diese Rechtsauffassung lässt sich im Übrigen auch aus dem zwar im gegenständlichen Fall nicht unmittelbar anwendbaren, jedoch in Bezug auf die Geltung von in der Rechtsordnung verankerten allgemeinen Rechtsgrundsätze durchaus vergleichbaren Art.9 Zollkodex ableiten, in dessen Absatz 4 bestimmt wird, dass der Widerruf oder die Änderung einer Entscheidung mit dem Zeitpunkt deren Bekanntgabe wirksam wird (siehe dazu auch Witte, Zollkodex, Rz.13 zu Art.4: "Grundsätzlich wirken Widerruf und Änderung ex nunc mit der Bekanntgabe der Entscheidung ...").
Zwar wären die Begründungsmängel auch noch im Rechtsbehelfsverfahren zweiter Stufe (Art.243 Abs.2 lit.b) Zollkodex) sanierbar (vgl. , u. v. , 2001/13/0281) und hätte darüber hinaus darin sogar auch den gesetzlichen Vorgaben des § 25 Abs,3 AlkStG (noch) Rechnung getragen werden können, indem -dem diesbezüglichen in der Beschwerde enthaltenen Eventualbegehren folgend- der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufs mit dessen Bekanntgabe iSd § 97 Abs.1 lit.a) BAO- dies entspricht dem Zustelldatum des Bescheides vom - festgelegt wird, jedoch erfüllt nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates der festgestellte Sachverhalt keinen der im Gesetz taxativ aufgezählten Widerrufsgründe:
Geht man nämlich (realistischerweise) davon aus, dass ab dem (in der Niederschrift vom genannten und von der Beschwerdeführerin darin bestätigten) Zeitpunkt der Standortverlegung des Verwendungsbetriebes (= ) am im Freischein festgehaltenen Verwendungsort (1234 ) kein Alkohol mehr bezogen und dort auch keine im Freischein angeführte Verwendung von Alkohol mehr vorgenommen wurde, waren zum (rechtsrichtig anzunehmenden) Widerrufszeitpunkt (= Zeitpunkt, als der Beschwerdeführerin der Widerruf -durch Zustellung des Bescheides vom - bekanntgegeben wurde) die im § 16 Abs.1 AlkStG normierten Fristen (3 Jahre bzw. 1 Jahr) noch nicht abgelaufen und scheiden demnach die im § 16 Abs.1 AlkStG aufgezählten Widerrufsgründe aus.
Es lässt sich der festgestellte Sachverhalt aber auch nicht unter einen der im § 25 Abs.2 Z.1 oder 5 AlkStG normierten Tatbestände subsumieren: Bei der am durch die Beschwerdeführerin durchgeführten Betriebsverlegung an den Standort 5678 , handelt es sich zwar um eine nachträglich eingetretene Tatsache, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsbewilligung (= ) der Antrag (auf Erteilung einer solchen am Standort 1234 ) abzuweisen gewesen wäre, weil seitens der bewilligungserteilenden Zollbehörde ja dann festgestellt worden wäre, dass am beantragten Standort 1234 , gar kein Verwendungsbetrieb eingerichtet war, jedoch die weitere (dort normierte) Voraussetzung, nämlich dass das Recht auf die Inanspruchnahme des (am erteilten) Alkohol-Freischeins nicht bereits (vorher) kraft Gesetzes erloschen ist, trifft hier nicht zu, da zum (in der gegenständlichen Berufungsentscheidung genannten) Widerrufszeitpunkt () der Verwendungsbetrieb am (im Freischein festgelegten) Standort (1234 ) bereits dauerhaft eingestellt war und somit der Erlöschensgrund des § 16 Abs.1 iVm § 25 Abs.1 Z. 3 AlkStG (Erlöschen kraft Gesetzes) gegeben ist. Der weitere, im § 16 Abs.1 AlkStG angeführte Widerrufsgrund (§ 25 Abs.2 Z. 5 leg.cit.) kommt nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates im vorliegenden Fall von vornherein nicht Betracht, da es hier nicht um (im in Rede stehenden Verwendungsbetrieb) hergestellten Alkohol geht und daher die Prüfung, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Eingang der Steuer gefährdet ist, zu entfallen hat.
Entgegen der vom Zollamt Linz Wels in seinen Bescheiden vertretenen Auffassung liegen sohin die Voraussetzungen für einen (bescheidmäßig auszusprechenden) Widerruf des Freischeins nicht vor.
Es war im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren indes aber weiters zu prüfen, ob die im Spruch des angefochtenen Bescheides bzw. der Berufungsvorentscheidung zusätzlich enthaltene Feststellung, dass der in Rede stehende Freischein am gem. § 16 Abs.1 iVm § 25 Abs.1 erloschen sei, rechtens ist.
Da der Unabhängige Finanzsenat auf Grund der inhaltlichen Ausgestaltung und der Art der Formulierung des Bescheidspruchs davon auszugehen hat, dass ein Feststellungsbescheid vorliegt, stellt sich für ihn die Rechtslage folgendermaßen dar: Das gegenständlichenfalls anzuwendende Alkoholsteuergesetz sieht nicht (ausdrücklich) vor, einen Freischein in einem Feststellungsbescheid für erloschen zu erklären. Daher kann der in Rede stehenden zollbehördliche Verwaltungsakt wohl nur auf die (allgemeine) Bestimmung des § 92 Abs.1 lit.c) BAO gegründet sein. Darnach sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen. Allerdings ist ein solcher Feststellungsbescheid nicht zu erlassen, wenn die Rechtsfrage in einem anderen (gleichwertigen sowie der Partei zumutbaren) Verfahren geklärt werden kann (siehe dazu Ritz, BAO, Rz.10 zu § 92).
Im gegenständlichen Fall kann die Rechtsfrage, ob und zutreffendenfalls wann der in Rede stehende Freischein gegebenenfalls gem. § 16 Abs.1 AlkStG erloschen ist, (auch) in einem sich auf § 201 BAO iVm § 8 AlkStG zu stützenden Abgabenfestsetzungsverfahren, welches zweifellos dem Feststellungsverfahren gleichwertig und auch der Partei zumutbar ist, geklärt werden. Daraus folgt, dass die Erlassung eines (gesonderten) Feststellungsbescheides bezüglich des Erlöschens des Freischeins nicht zulässig gewesen ist (vgl. dazu auch ).
Zusammengefasst erweist sich somit im Lichte obiger Rechtserwägungen sowohl der angefochtene (erstinstanzliche) Widerrufs- und Feststellungsbescheid als auch die sich darauf beziehende Berufungsvorentscheidung als nicht rechtens und waren diese zollbehördlichen Entscheidungen daher im Zuge des gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahrens aus dem Rechtsbestand zu entfernen.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei abschließend noch erwähnt, dass das Zollamt, wenn es zur Begründung seiner (ausschließlich den Widerruf bzw. die Feststellung des Erlöschens des Freischeins betreffenden) Berufungsvorentscheidung die Alkoholabgabenentstehung nach § 8 AlkStG heranzieht, diesbezüglich die Rechtslage verkennt bzw. in unzulässiger Weise im Rechtsbehelfsverfahren über eine Sache abspricht, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist (vgl. dazu auch Ritz, BAO, Rz.38 zu § 289).
So gesehen erübrigt es sich daher auch, auf das (sonstige) Rechtsbehelfsvorbringen der Beschwerdeführerin weiter bzw. näher einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 11 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 12 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 4 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 25 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 16 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 15 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 8 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 92 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 9 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Schlagworte | Erlöschensgründe eines Freischeines Bewilligung steuerfreie Verwendung von Alkohol Verwendungsbetrieb Ort der Verwendung Betriebsverlegung rückwirkender Widerruf Freischeininhaber Betriebsbewilligung Verletzung der Anzeigepflicht Einstellung des Betriebes auf Dauer Begründungsmangel Widerrufsgründe Feststellungsbescheid |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at