Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 24.01.2008, RV/0827-I/07

Bei Versicherungsvertrag lautend "auf Überbringer" besteht iSd § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ein unmittelbarer Anspruch des Innehabers der Polizze

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M, Adr, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Laut zwei Meldungen der Österreichischen Beamtenversicherung (ÖBV) vom sind an M (= Berufungswerberin, Bw) als Bezugsberechtigte wegen Ablebens deren Mutter W am folgende Nettobeträge/Versicherungsleistungen auszuzahlen: zu Mitgliedsschein-Nr. 1 € 6.492,35 und zu Mitgliedsschein-Nr. 2 € 1.450,32. Laut dem vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes X vom war der Nachlass der W überschuldet; die Nachlassaktiva (zwei Guthaben) werden den erbl. Töchtern, ds. die Bw und I, gegen Bezahlung der Gerichtskommissionsgebühren (Notar) von € 18,96 sowie der Todfallskosten von € 4.773,68 an Zahlungs Statt überlassen.

Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom , StrNr, ausgehend von den bezogenen Versicherungsleistungen zusammen € 7.942,67 abzüglich der hälftigen Kosten (€ 9,48 und € 2.386,84) sowie des Freibetrages von € 2.200, sohin ausgehend vom steuerpflichtigen Erwerb von € 3.346,35 gem. § 8 Abs. 1 (Stkl. I) Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, die 2%ige Erbschaftssteuer im Betrag von € 66,92 vorgeschrieben.

In der dagegen erhobenen Berufung wurde unter Vorlage eines Kontoauszuges vom eingewendet, die Bw habe am ihrer Schwester I die Hälfte der erhaltenen Versicherungssumme, ds. € 3.971,34, überwiesen, da laut testamentarischer Verfügung der verstorbenen Mutter beide Schwestern zu gleichen Teilen erbberechtigt seien. Es werde daher eine Neuberechnung der Erbschaftssteuer beantragt.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom wurde dahin begründet, dass Versicherungen nicht in den Nachlass fallen würden. Nach dem Willen der Erblasserin habe nur die Bw begünstigt werden sollen.

Im Vorlageantrag vom wurde vorgebracht, aus den beiliegenden bezughabenden Mitgliedsscheinen der ÖBV (Lebensversicherung und Sterbevorsorge) sei ersichtlich, dass die Bw nicht als Begünstigte eingesetzt worden sei. Da sie bereits seit den letzten 15 Jahren die behördlichen Angelegenheiten und finanziellen Erledigungen für ihre Mutter besorgt habe, hätte sie sich im Besitz dieser Unterlagen befunden und diese nach dem Ableben der Mutter an die ÖBV unter Angabe ihrer eigenen Daten weitergeleitet. Dazu beigelegt ist das Schreiben an die ÖBV, worin die Bw ua. um Überweisung der Versicherungssumme auf ihr Konto bei der X-Bank ersucht. In beiden Mitgliedsscheinen ist keine bezugsberechtigte Person benannt sondern ua. vereinbart: "Wenn keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht, ist der Überbringer dieses Mitgliedsscheines bezugsberechtigt".

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegt der Erbschaftssteuer der Erwerb von Todes wegen und gilt als solcher gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltendgemachten Pflichtteilsanspruches. Nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen weiters: der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.

Zu den in § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG bezeichneten Verträgen zählen nach der Rechtsprechung insbesondere auch Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf Ableben (vgl. u.v.a.). Bei Kapitalversicherungen ist dem Versicherungsnehmer nach § 166 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG) vorbehalten, einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen. Dieser erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, das ist mit dem Ableben des Versicherungsnehmers, und tritt damit die Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ein. Ist im Vertrag ein Begünstigter genannt, so stehen die Ansprüche nach dem Versicherungsvertragsrecht unmittelbar dem Begünstigten zu, ohne dass sie den Erbweg gehen bzw. ohne dass sie in den Nachlass fallen (vgl. ). Mit dem Eintritt des Versicherungsfalles (Ableben) entsteht der Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme gegen den Versicherer für den, der den Anspruch aus dem Papier (Versicherungspolizze) nachzuweisen vermag ( u.a.). Wurde eine Lebensversicherungspolizze, lautend auf Überbringer, zu Lebzeiten übergeben, so ist sie nicht nachlasszugehörig. Der Übernehmer der Polizze hat nach dem Ableben des Übergebers einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung auf Ausfolgung der Versicherungssumme (). Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ist nach der hg. Judikatur dann verwirklicht, wenn der Dritte entweder Begünstigter im Versicherungsvertrag ist oder die Versicherungssumme aufgrund der Tatsache der Innehabung dieses Wertpapieres bezieht ().

Im Gegenstandsfalle war die Bw laut eigenen Angaben im Besitz der "auf Überbringer" lautenden Versicherungspolizzen/Mitgliedsscheine und hat sie den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme nach dem Ableben der Mutter bei der ÖBV aufgrund der Innehabung dieser Polizzen geltend gemacht. Nach dem Obgesagten ist aber auch dann, wenn die Bw nicht - wie nachgewiesen - als Begünstigte im Versicherungsvertrag bestimmt war, sondern die Polizze "auf Überbringer" lautet, für die Bw aufgrund der Tatsache der Innehabung der Papiere ein unmittelbarer Anspruch gegen die Versicherung auf Zahlung der Versicherungssumme entstanden, der nicht in den Nachlass fällt, sondern ausschließlich der Bw unmittelbar und zur Gänze zusteht. Es handelt sich daher diesfalls um einen Erwerb von Todes wegen gem. § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG. Aus diesem Grund ist auch die eingewendete Weiterleitung der hälftigen Versicherungssumme an die Schwester, dies veranlaßt offenbar aufgrund der testamentarischen Verfügung bezüglich der gleichteiligen Erbberechtigung, steuerlich nicht - wie die Bw offensichtlich vermeint - als jeweils hälftiger Erwerb nach dieser Bestimmung und schon gar nicht etwa als jeweils hälftiger Erwerb durch Erbanfall iSd § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG zu qualifizieren.

Gegen die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wurde im Übrigen kein Einwand erhoben.

Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Versicherung
Begünstigter
Bezugsberechtigter
Polizze
Überbringer
Innehabung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at