Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.11.2009, RV/1331-W/08

Eine Eingabe an den Verfassungsgerichtshof mit zwei Begehren.


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Miterledigte GZ:
RV/1142-W/08


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/1331-W/08-RS1
Werden beim Verfassungsgerichtshof eine als "Klage gemäß Art. 137 B-VG verbunden mit einer Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG" bezeichnete Eingaben eingebracht, so ist die Gebühr gemäß §17a VfGG iVm §12 Abs.1 GebG für jede Eingabe zu entrichten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der RD, Adresse, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , St.Nr., Erf.Nr., betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Am brachte die Berufungswerberin (Bw) beim Verfassungsgerichtshof einen Schriftsatz ein, der als "Klage gemäß Art. 137 B-VG verbunden mit einer Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG" bezeichnet war. Darüber hinaus wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.

Mit Beschluss vom wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und die Klage gemäß Art. 137 B-VG (zu Zahl x) und die Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG (zu Zahl y) zurück.

Da die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden war, nahm der Verfassungsgerichtshof am einen amtlichen Befund darüber auf, dass die Gebühr für Beschwerde und Klage vom in Höhe von 360 Euro nicht entrichtet worden sei. Der amtliche Befund langte am beim Finanzamt A ein. Laut Befundformular war die Bw zur Entrichtung der Gebühren aufgefordert worden.

Mit dem spruchgegenständlichen Bescheid setzte das Finanzamt die Gebühr gemäß §17a Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) in Verbindung mit §12 Abs.1 Gebührengesetz 1957 (GebG) mit 180 Euro je Ansuchen, zusammen sohin mit 360 Euro, sowie eine Gebührenerhöhung gemäß §9 Abs.1 GebG in Höhe von 50% der nicht entrichteten Gebühr, sohin 180 Euro fest.

Fristgerecht wurde sowohl gegen die Festsetzung der Gebühr als auch gegen die Festsetzung der Gebührenerhöhung Berufung eingebracht.

Die Bw wendet ein, die gegenständliche Beschwerde beinhalte nur ein Ansuchen, da der "Verwaltungsgerichtshof" hinsichtlich des Nachweises, dass die Beschwerde keiner anwaltlichen Fertigung bedürfe, keine Entscheidung im materiell rechtlichen Sinn zu treffen habe. Die Bw bringt weiters vor, die Behörde habe hinsichtlich der Gebührenerhöhung von 50% der tatsächlichen Eingabengebühr keine Prüfung in Bezug auf das Konsumentenschutzgesetz vorgenommen. Dies sei für Behörden bindend. Bei Zahlungsverzug seien Verzugszinsen vorgesehen zur Abdeckung des erlittenen Schadens. Wenn das Finanzamt schließlich eine Gebührenerhöhung von 180 Euro vorschreibe, so sei im Zeitpunkt der Vorschreibung noch kein Verzug eingetreten. Diese Vorgangsweise verstoße auch gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Gleichheitsgrundsatzes, weil keine juristische Person privaten Rechts und auch keine Einzelperson das Recht auf Erhöhung eines Anspruches um 50% wahrnehmen könne. Die Vorschreibung der Erhöhung sei damit nicht rechtmäßig.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurden keine neuen Argumente vorgebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Fest steht, dass beim Verfassungsgerichtshof eine als "Klage gemäß Art. 137 B-VG verbunden mit einer Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG" bezeichnete Eingabe eingebracht wurde.

Gegenstand des bei der h.o. Behörde anhängigen Verfahrens ist, ob diese, an den Verfassungsgerichtshof gerichtete(n) Eingabe(n) vom , beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am , einer Gebühr in Höhe von insgesamt 360 Euro unterliegen oder nicht.

§17a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde maßgeblichen Fassung lautet:

"Für Anträge gemäß §15 Abs.1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 180 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.

2. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

Da für die Gebühren nach §17a VfGG grundsätzlich die für Eingaben maßgeblichen Bestimmungen des Gebührengesetzes gelten, kommt hier die Bestimmung des §12 Abs.1 GebG zur Anwendung. Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist gemäß §12 Abs.1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten. Die Eingabe vom an den Verfassungsgerichtshof enthält ausdrücklich zwei Begehren, nämlich eine "Klage" und eine "Beschwerde". Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom über diese beiden Begehren zu den Zahlen x (Klage gemäß Art. 137 B-VG) und y (Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG) gesondert entschieden. Auch in seiner Begründung differenziert der Gerichtshof zwischen Punkt II. "1. Zur Klage" und Punkt II "2. Zur Beschwerde". Es wurde daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates zur Recht zweimal die Eingabengebühr festgesetzt.

Die festen Gebühren sind gemäß §3 Abs.2 Z1 GebG durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß §9 Abs.1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Wurde die Gebühr also im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe(n) nicht entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu Recht.

Auf gegenständlichen Vorgang findet das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) keine Anwendung. Der Anwendungsbereich des von der Bw angesprochenen §1 KSchG bezieht sich auf Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern.

Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken ist zu sagen, dass der UFS gemäß Art 18 B-VG an die Gesetze gebunden ist, und dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Gesetzes in die ausschließliche Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes fällt.

Es ist deshalb sowohl die Festsetzung der Gebühr als auch die Festsetzung der Gebührenerhöhung zu Recht erfolgt und waren die Berufungen als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17a Abs. 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2010, 116

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at