Zustellung trotz aufrechter Zustellvollmacht an den Abgabepflichtigen persönlich
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Miterledigte GZ: |
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RV/2752-W/06 |
RV/2753-W/06 |
RV/2754-W/06 |
RV/2755-W/06 |
RV/2756-W/06 |
RV/2757-W/06 |
RV/2758-W/06 |
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Rechtssätze | |
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Folgerechtssätze | |
RV/2751-W/06-RS1 | wie RV/0242-G/05-RS1 Wird entgegen der Anordnung des § 9 Abs. 3 ZustG im zeitlichen Geltungsbereich der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 ( bis ) nicht der Zustellungsbevollmächtigte, sondern der Abgabepflichtige selbst als Empfänger bezeichnet, dann erlangt die Erledigung mangels rechtswirksamer Zustellung - eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 Abs. 1 ZustG tritt nicht ein - keine rechtliche Wirksamkeit als Bescheid. |
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., W, vertreten durch Mag. H, Rechtsanwältin, X, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 2002 bis 2005 entschieden:
Die Berufungen werden gemäß § 273 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Den vom Finanzamt vorgelegten Veranlagungsakten und dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung ist folgendes Verwaltungsgeschehen zu entnehmen:
Im Rahmen einer die Jahre 2002 bis 2005 umfassenden Außenprüfung gemäß den §§ 147ff. BAO wurde festgestellt, dass die Umsätze und Betriebsergebnisse bestimmter im Nahebereich von U-Bahn-Stationen befindlicher Verkaufsstände dem Bw. zuzurechnen seien. Da keine ordnungsgemäße Buchhaltung vorgelegt werden konnte, wurde eine schätzungsweise Ermittlung der Umsätze und Gewinne der einzelnen Jahre vorgenommen.
Die Ermittlungsergebnisse wurden dem Bw. und seiner steuerlichen Vertretung am zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom gab die für den Bw. einschreitende Rechtsanwältin Frau Mag. H unter Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht hiezu eine Stellungnahme ab, in der sie sich gegen die Zurechnung der Betriebsergebnisse der Verkaufsstände an den Bw. mit dem Argument wandte, dieser habe die Verkaufsstände vermietet und sei lediglich als Angestellter der Mieterin bei diversen die Verkaufsstände betreffenden Verhandlungen in Erscheinung getreten. Darüber hinaus sei auch die durchgeführte Schätzung unrealistisch, da es sich lediglich um kleine Geschäftstände handle, die in Konkurrenz zu immer stärker werdenden Handels- und Gastronomieketten stünden.
Am wurden Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 2002 bis 2005 erlassen, in welchen den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend die Umsätze und Gewinne der genannten Verkaufsstände dem Bw. zugerechnet wurden. Als Bescheidadressat und Empfänger wurde der Bw. angeführt.
In der dagegen von der für den Bw. einschreitenden Rechtsanwältin fristgerecht eingebrachten Berufung wiederholte diese im Wesentlichen ihr Vorbringen in der genannten Stellungnahme.
Der geschilderte Verfahrenshergang ist folgendermaßen rechtlich zu beurteilen:
Gemäß § 83 Abs. 1 BAO in der im gegenständlichen Fall maßgebenden Fassung vor dem Abgabenverwaltungsreformgesetz, BGBl. I Nr. 20/2009, konnten sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hatten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ersetzte jedoch auch im Abgabenverfahren die Berufung auf die Bevollmächtigung gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz RAO deren urkundlichen Nachweis (vgl. und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (lit. a) bei schriftlichen Erledigungen in der Regel durch Zustellung.
Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind Zustellungen, soweit in der BAO nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen.
Gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 (ZustG) hat die Behörde, soweit ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.
Wird entgegen der Anordnung des § 9 Abs. 3 ZustG nicht der Zustellungsbevollmächtigte sondern der Abgabepflichtige selbst als Empfänger bezeichnet und diesem zugestellt, so entfaltet diese Zustellung keine Rechtswirkungen. Anders als in seiner bis zur Novellierung durch BGBl. I Nr. 10/2004 bzw. nach seiner neuerlichen Novellierung durch BGBl. I Nr. 5/2008 maßgeblichen Fassung enthielt das Zustellgesetz in seiner im Zeitpunkt der Übermittlung der als Umsatz- und Einkommensteuerbescheide intendierten erstinstanzlichen Erledigungen in Kraft stehenden Fassung auch keine besondere Vorschrift für die Heilung einer infolge unterbliebener Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger mangelhaften Zustellverfügung durch tatsächliches Zukommen (vgl. ; und die dort zitierte Judikatur; ; ; ; und ).
Die nunmehr mit Berufung angefochtenen als Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2005 intendierten Erledigungen weisen den Bw. selbst als Adressaten und Empfänger aus und wurden ihm auch persönlich zugestellt, obwohl bereits mit Schriftsatz vom die mit der Vertretung des Bw. betraute Rechtsanwältin unter Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht für den Bw. eingeschritten war. Da die Zustellung somit nach Bekanntgabe einer Zustellbevollmächtigung an den Bw. selbst erfolgte, konnten die nunmehr bekämpften erstinstanzlichen Erledigungen im Sinne der obigen Ausführungen keine Rechtswirkungen entfalten.
Eine Heilung dieser im Verfahren der Zustellung unterlaufenen Mängel konnte auch nicht nach § 7 Abs. 1 ZustG erfolgen. Dieser Bestimmung zufolge gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt , in dem das Dokument der gemäß § 2 Z 1 ZustG als Empfänger bezeichneten Person tatsächlich zugekommen ist. Da jedoch der Bw. selbst und nicht die Zustellungsbevollmächtigte als Empfänger der als Bescheide intendierten Erledigungen genannt wurde, konnte auch der Umstand, dass die "Bescheide" der mit der Vertretung des Bw. beauftragten Rechtsanwältin tatsächlich zugekommen sind, keine Heilung nach § 7 Abs. 1 ZustG bewirken. Es kam damit niemals zu einer rechtswirksamen Bekanntgabe der bekämpften "Bescheide".
Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde ein Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Zurückzuweisen ist auch eine Berufung gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (vgl. sowie Ritz, BAO³, § 273 Tz 6).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 98 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 7 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 2 Z 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
ZAAAD-20364