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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 09.01.2009, RV/0228-L/08

Haushaltszugehörigkeit eines Kindes

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0228-L/08-RS1
Bei einer Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 FLAG haben polizeiliche Meldedaten lediglich Indizwirkung. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

In Folge einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe für den Sohn der Bw. (A., geb. X.X.81) forderte das Finanzamt mit Bescheid vom die ihr bereits gewährte Familienbeihilfe inklusive der Kinderabsetzbeträge für die Monate Jänner bis September 2007, insgesamt somit 1.832,40 €, zurück. Begründend führt die Abgabenbehörde I. Instanz in diesem Rückforderungsbescheid sinngemäß aus, dass für den Sohn der Bw. im maßgeblichen Zeitraum keine Haushaltszugehörigkeit zu seinen Eltern vorgelegen sei und weiters durch die eigenen Einkünfte des Sohnes auch keine überwiegende Kostentragung durch die Eltern anzunehmen wäre. Dadurch seien die Voraussetzungen für eine Gewährung der Beihilfe nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) nicht erfüllt worden, wodurch die für den obgenannten Zeitraum bereits gewährte Beihilfe zurückzufordern gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Bw. eingebrachte Berufung vom . In diesem Schriftsatz bringt die Bw. im Wesentlichen vor, dass ihr Sohn A. zwar nicht mehr in ihrem Haushalt lebe, jedoch der zweite Tatbestand der überwiegenden Kostentragung gem. § 2 Abs. 2 - 2. Satz FLAG erfüllt werde. In diesem Zusammenhang verweiset die Bw. auch auf die Durchführungsrichtlinien zum FLAG (Pkt. 02.02), wonach im Falle einer überwiegenden Kostentragung bei einem nicht haushaltszugehörigen Kind durch ein Elternteil, es keine Relevanz habe, ob dazu eine wirtschaftliche Notwendigkeit bestünde. Die eigenen Einkünfte von A. in Höhe von 736,27 € monatlich könnten daher keine Begründung für die Rückforderung darstellen. § 2 Abs. 2 - 2. Satz FLAG sei demnach nicht nach der wirtschaftlichen Notwendigkeit mit Bezug auf die Einkünfte von A. zu beurteilten, sondern vielmehr ausschließlich nach dem Tatbestand der überwiegenden Kostentragung des Unterhalts. Hinsichtlich der eigenen Einkünfte ihres Sohnes ergebe sich eine Einkommensgrenze ausschließlich nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 FLAG und diese sei mit 8.725 € jährlich festgelegt. Mit dem eigenen Einkommen des genannten Kindes der Bw. sei diese Grenze keinesfalls überschritten worden. Ihr Sohn habe weiters neben dem vorgenannten Einkommen ein monatliches "einkommensteuerfreies" Stipendium bezogen, wobei dieses von den Kosten des Unterhalts bei ihrem Sohn abzuziehen sei. Da die Bw. als Mutter ihrem Sohn monatlich immer den vollen Betrag an Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag, neben anderen Zuwendungen zukommen habe lassen und sich die Lebenshaltungskosten von A. abzüglich seines Stipendiums bei etwa 250 bis 400 € bewegt hätten, sei das Kriterium der überwiegenden (demnach mehr als 50%) Kostentragung des Unterhalts erfüllt.

Diese Berufung wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. In der Begründung führt die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, dass der Sohn der Bw. seit mit Hauptwohnsitz in B., C-Str. 00 gemeldet und seit Angestellter bei der Fa.D. - ebenfalls in B. - sei. Durch die Begründung des Hauptwohnsitzes ihres Sohnes an der vorgenannten Adresse erfülle A. grundsätzlich die Voraussetzungen des Eigenanspruches der Beihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG. Dabei sei jedoch maßgeblich, dass überhaupt eine Unterhaltsverpflichtung für die Eltern bestünde. Folglich sei ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe des Kindes dann ausgeschlossen, wenn die Eltern für das Kind keinen Unterhalt zu leisten brauchen, da dieses selbsterhaltungsfähig ist. Im vorliegenden Fall betrage der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG für das betreffende Jahr 726,00 € pro Monat. Mit dem monatliche Einkommen von A., vermehrt um sein Stipendium überschreite daher der Sohn der Bw. den vorgenannten Richtsatz, sodass er selbsterhaltungsfähig sei. Dadurch ergebe sich auch kein Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern, wodurch sich auch keine überwiegende Kostentragung für die Bw. ergeben könne. A. habe aber auch gem. § 6 Abs. 5 FLAG keinen Eigenanspruch auf die Beihilfe.

Gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom , brachte die Bw. im Sinne der Bestimmungen des § 276 Abs. 2 BAO (Bundesabgabenordnung) fristgerecht einen Vorlageantrag ein, wodurch die Berufung vom gem. Abs. 3 leg. cit. wiederum als unerledigt gilt. In dieser Eingabe führt die Bw. ergänzend zu ihren bisherigen Vorbringen aus, dass ihr Sohn im September 2006 mit drei Studienkollegen aus dem Studentenheim (E-Heim in B.) ausgezogen sei und sich im Zentrum von B. gemeinsam mit seinen Kollegen in einer Wohngemeinschaft eingemietet habe. Weiters sei A. bereits seit Beginn seines Studiums im Besitz eines KFZ gewesen, um für seine Aktivitäten (Musikkapelle F., FF G-H) die nötige Flexibilität zu haben und auch kurzfristig entsprechende Termine wahrnehmen zu können. Um im Zentrum von B. sein KFZ in den Kurzparkzonen parken zu können, sei eine Bewohnerparkkarte erforderlich gewesen, welche jedoch nur bei Vorliegen eines Hauptwohnsitzes beantragt habe werden können. Dies habe ihren Sohn veranlasst seinen Hauptwohnsitz nach B. zu verlegen. Diese Änderungen in seinen Wohnsitzverhältnissen hätten jedoch keine Auswirkungen auf die Frequenz seiner Aufenthalte im Hause seiner Eltern genommen. Im elterlichen Haushalt habe A. immer über ein eigenes Zimmer verfügt. Darüber hinaus sei er weiterhin von den Eltern für die jeweils kommende Woche in B. mit allerlei landwirtschaftlichen Produkten versorgt worden. An den Wochenenden im elterlichen Haushalt, als auch an sonstigen vorlesungsfreien Zeiten habe er seine Zeit auch dazu genutzt, seine persönlichen Kontakte in F. aufrecht zu halten und seinen umfangreichen Vereinstätigkeiten im Ort nachzukommen. Für den Sohn der Bw. sei das Haus der Eltern somit während seiner gesamten Studienzeit sein zu Hause gewesen. Die Haushaltszugehörigkeit von A. zum Haushalt der Eltern deshalb zu verneinen, weil er gezwungen gewesen sei, auf Grund der Parkmöglichkeiten in B. seinen Hauptwohnsitz zu ändern stelle eine zu restriktive Auslegung der Zweckbestimmung der Kinderbeihilfe und des Absetzbetrages dar. Diesem Schreiben legte die Bw. entsprechende Bestätigungen sowohl der Musikkapelle F. als auch der FF G-H bei, aus denen sich inhaltlich ergibt, dass ihr Sohn häufig bei Aktivitäten dieser Vereine im Heimatort im Jahr 2007 teilgenommen habe.

Vom Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) wurde der Bw. das bisherige Ermittlungsergebnis mit Vorhalt vom zur Kenntnis gebracht, und gleichzeitig aufgefordert zu weiteren Punkten Stellung zu nehmen. Im Antwortschreiben der Bw. vom führt die Bw. dazu sinngemäß Folgendes aus:

1) A. habe seinen Platz im Studentenheim in B. mit mittels einer formlosen, schriftlichen Mitteilung an das Sekretariat des Heimes gekündigt. Eine Kopie dieses Kündigungsschreibens könne mangels Anfertigung einer solchen nicht vorgelegt werden. Die Auflösung des Mietverhältnisses könne jedoch auch durch die erfolgte Rückzahlung der Kaution am nachvollzogen werden. A. habe sich in der C-Str. 00, B. mit Hauptwohnsitz am angemeldet. Vom bis sei der Sohn der Bw. auf einer Sprachreise in Russland gewesen, wodurch er erst Mitte August eine Ummeldung durchführte. Eine Abmeldung des Nebenwohnsitzes in der I-Str. sei wohl schlichtweg vergessen worden. Die Anmietung der Wohnung in der C-Str. sei für insgesamt vier Personen erfolgt. Dieses Objekt habe aus drei Schlafzimmern, einem Wohnzimmer, einer Küche, zwei Bäder bestanden und weist nach den von der Bw. der Eingabe angeschlossenen Unterlagen eine Nutzfläche von ca. 130 m2 auf. Zu den Raumverhältnissen führt die Bw. ergänzend aus, dass nur durch die Umfunktionierung des Wohnzimmers in ein Schlafzimmer der Einzug von vier Personen ermöglicht worden sei. Anlässlich der Anmietung der Wohnung hätte sich in dieser keine Waschmaschine befunden, eine solche sei jedoch nach einiger Zeit angekauft worden.

2) Der Sohn der Bw. habe überdies das kleinste Zimmer der Wohngemeinschaft bewohnt, welches rund 16m2 Nutzfläche hatte. Diese Unterkunft habe für A. lediglich eine "Zweitunterkunft" dargestellt. Dies sei auch dadurch erkennbar, da er so gut wie jedes Wochenende, bzw. auch tlw. während der Woche nach Hause gekommen wäre und während seiner gesamten Studienzeit seine Wäsche zur Reinigung in den elterlichen Haushalt gebracht habe. Überdies habe A. während seiner Studienzeit weiterhin laufend im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern mitgeholfen.

3) Zu der Frage des UFS, warum der Sohn der Bw. nicht schon zu jener Zeit eine Bewohnerparkkarte benötigt habe, in der er noch im Studentenheim wohnte, wird ausgeführt, dass das E-Heim über eigene Parkplätze verfügte, auf denen nach Erhalt einer Parkkarte durch das Wohnheim das KFZ gratis abgestellt werden konnte.

4) Die Bw. bringt weiters vor, dass sie bis vor kurzem mit ihrem Ehemann einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt habe. Sowohl an den Wochenenden als auch an anderen freien Tagen hätte A. in dieser Landwirtschaft mitgeholfen, wodurch er im Gegenzug mit allerlei landwirtschaftlichen Produkten von den Eltern versorgt worden sei. Die Beweggründe für seine häufige Rückkehr in den elterlichen Haushalt seien jedoch nicht nur in der Mithilfe in der genannten Landwirtschaft gelegen, sondern auch darin, dass er seinen Vereinsinteressen zu Hause nachgehen, und sich vom stressigen Stadtleben erholen habe können. Auch sei es ihm durch die häufigen Besuche im Haushalt der Eltern möglich gewesen, seine Schmutzwäsche von den Eltern reinigen zu lassen und sich wiederum mit Essensreserven für den aus Studiengründen erforderlichen Aufenthalt in B. ausreichend zu versorgen.

5) Das für A. bereits während seines Studiums bestandene Dienstverhältnis vom bis bei der Fa.D. in B. habe eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden umfasst. Diese Arbeitszeit habe jedoch A. sehr flexibel gestalten können, wodurch er meist pro Woche lediglich 2,5 Tage arbeiten habe müssen. Dadurch sei es ihm auch weiterhin möglich gewesen, trotz des Beschäftigungsverhältnisses häufig den elterlichen Wohnsitz in F. aufzusuchen.

6) A. sei von dem unter Pkt. 5 genannten Dienstgeber mit August 2007 ein unbefristetes Dienstverhältnis angeboten worden. Aus diesem Grund sei auch die Arbeitszeitverpflichtung von 20 auf 38,5 Stunden pro Woche ausgedehnt worden.

7) Gerade auf Grund der Verbundenheit von A. zu F. sei es für den Sohn der Bw. immer klar gewesen, grundsätzlich nach Beendigung des Studiums in seinen Heimatort F. zurückzukehren. Die Freundin von A., mit der er seit dem Frühjahr 2007 beisammen sei, stamme aus dem Mühlviertel, wodurch es unzumutbar gewesen wäre, sich gemeinsam mit ihr in F. niederzulassen. Dies sei auch der Beweggrund für den Sohn der Bw. gewesen, mit seiner Freundin im Februar 2008 eine eigene Wohnung in der J-Str. in B. zu beziehen. Sein grundsätzliches Vorhaben, nach dem Studium wiederum nach F. zurückzukehren sei jedoch weiterhin aufrecht und lediglich etwas nach hinten verschoben worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die maßgeblichen hier anzuwendenden Rechtsvorschriften des FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 2 FLAG:

"(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) ........

b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I.Nr. 22/1999 sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

.........

d) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten,

.........

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

.........

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt

c) .......

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

Vom UFS ist zunächst festzustellen, dass der Sohn der Bw. sein Studium an der Z-Universität in B. im Juni 2007 abschloss und dadurch grundsätzlich für den hier zu beurteilenden Zeitraum die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b) iVm lit d) FLAG - somit bis einschließlich September 2007 - unzweifelhaft vorlagen. In weiterer Folge ist demnach, nach den Bestimmungen des Abs. 2 leg. cit. jene Beurteilung zu treffen, wer Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat bzw. ob ein Ausschließungsgrund nach § 5 FLAG vorliegt. Aus § 2 Abs. 2 leg. cit ergibt sich der Beihilfenanspruch für die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 5 leg.cit. gehört zum Haushalt einer Person ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält bzw. das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt. Unter Haushalt ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wobei es für die Frage der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes unerheblich ist, wer den Haushalt führt, dem das Kind angehört. Eine einheitliche Wirtschaftsführung setzt in Bezug auf die vorübergehend außerhalb der Wohngemeinschaft lebenden Kinder voraus, dass diese Kinder im Rahmen der dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend bedacht und damit noch der elterlichen Obsorge teilhaftig werden (). Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung. Unmaßgeblich ist auch, wer die Mittel für die Führung des Haushaltes zur Verfügung stellt. Die Mittel zur Führung des Haushaltes können demnach auch von Personen, die dem Haushalt nicht angehören, oder von dem Kinde selbst stammen. Wohl aber kommt es darauf an, dass über diese Mittel im Rahmen einer einheitlichen Wirtschaftsführung verfügt wird. Die Bedürfnisse des Kindes müssen daher in dieser einheitlichen Wirtschaftsführung entsprechend Berücksichtigung finden. Eine Wohngemeinschaft allein - bei getrennter Wirtschaftsführung - würde daher noch keine Haushaltszugehörigkeit des Kindes zur Folge haben. Auch Kinder, die sich vorübergehend außerhalb der elterlichen Wohngemeinschaft aufhalten, gehören nur dann noch zum Haushalt der Eltern, wenn eine einheitliche Wirtschaftsführung vorhanden ist, d.h. wenn die Eltern bei ihrer Wirtschaftsführung auch noch die Kinder entsprechend einschließen.

Aus der Tatsache allein, dass ein Kind, welches für Zwecke der Berufsausübung bzw. auch zur Berufsausbildung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung bzw. -bildung eine Zweitunterkunft bewohnt, darf nicht geschlossen werden, dass die für die Haushaltszugehörigkeit zu den Eltern erforderliche einheitliche Wirtschaftsführung nicht mehr vorhanden ist. Vielmehr lässt sich aus § 2 Abs. 5 lit b) FLAG ableiten, dass der Gesetzgeber eine solche einheitliche Wirtschaftsführung in diesen Fällen als gegeben annimmt, solange es sich bei der Unterkunft am Ort der Berufsausbildung nur um eine Zweitunterkunft handelt. Die Haushaltszugehörigkeit soll daher erst dann verlorengehen, wenn die Wohngemeinschaft mit den Eltern zur Gänze gelöst worden ist. Andererseits muss aus der genannten Norm geschlossen werden, dass eine ständige Zweitunterkunft, die nicht für Zwecke der Berufsausübung notwendig ist, der Annahme einer Wohngemeinschaft mit den Eltern entgegensteht. Bei einer Zweitunterkunft für Zwecke eines Schulbesuches oder eines Studiums wird dagegen im Allgemeinen angenommen werden müssen, dass die Zweitunterkunft nur vorübergehend benutzt wird (§ 2 Abs. 5 lit a FLAG).

Das Finanzamt ging im bisherigen Verfahren davon aus, dass die Haushaltszugehörigkeit des Sohnes zum elterlichen Haushalt in F. schon alleine dadurch nicht mehr gegeben sei, da das Kind im Rückforderungszeitraum einen Hauptwohnsitz in B. begründete und der elterliche Wohnsitz - lt. den polizeilichen Meldedaten - lediglich einen Nebenwohnsitz darstellte. Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes sind jedoch keinesfalls ausschließlich die polizeilichen Meldedaten heranzuziehen, sondern die Tatsachen der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. Zl. 336/70). Unter Berücksichtigung der ergänzenden Vorbringen der Bw. im Verfahren vor dem UFS ist diesbezüglich festzustellen, dass einerseits im Haushalt der Eltern für den in B. studierenden und nebenbei berufstätigen Sohn stets ein Zimmer zur Verfügung stand und dieser sich auch tatsächlich an den Wochenenden als auch darüber hinaus an weiteren freien Tagen überwiegend im elterlichen Haushalt aufhielt. Diese Vorbringen der Bw. finden auch durch die vorgelegten Belege der FF G-H, sowie des Musikvereins der Kapelle F. Bestätigung. Im Einklang dazu steht für den Sohn der Bw. die Wohnungssituation in B., wonach sich A. nach Auszug aus einem Studentenheim, während seines Studiums und seiner Berufsausübung in B. in eine Wohngemeinschaft gemeinsam mit drei anderen Studienkollegen einmietete. In dieser Wohngemeinschaft in B. stand dem Sohn der Bw. lediglich ein Zimmer mit 16 m2 Nutzfläche zur Verfügung, woraus folgt, dass alleine schon auf Grund der "Zimmergröße" als auch der restlichen Umstände in einer Gemeinschaftswohnung diese nur als vorübergehende "Bleibe" - nämlich gerade für den Zweck und die Dauer der Berufsausbildung bzw. -ausübung in B. - bestimmt war. Auch entspricht es der Lebenserfahrung dass ein Zimmer in der vorgenannten Größe keinesfalls geeignet wäre, die gesamte Habe des Sohnes der Bw. dort unterzubringen. Überdies wird durch den vorgelegten Dienstvertrag zwischen der Fa.D. und dem Sohn der Bw. belegt, dass das von Florian ausgeübte Beschäftigungsverhältnis neben seinem Studium lediglich bis befristet vereinbart wurde. Im vorgenannten Dienstvertrag findet sich diesbezüglich jener unverbindliche Hinweis, dass nach einer erfolgreichen Einarbeitung auch eine Umwandlung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit grundsätzlich vorgesehen sei. Eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses, sowie eine gleichzeitige Ausweitung des Arbeitsverhältnisses auf eine "Vollbeschäftigung" ergab sich für den Sohn der Bw. erst durch ein Angebot seines Dienstgebers Anfang August 2007. Demnach ist auch jene Angabe der Bw. glaubwürdig, dass bis zum Zeitpunkt eine Entscheidung über das vorgenannte Angebot zu treffen, A. eine grundsätzliche Rückkehr in den Haushalt der Eltern - somit zumindest bis zum Abschluss der Ausbildung bzw. Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses - beabsichtigte. Der Wohnsitz des Sohnes im hier maßgeblichen Zeitraum in B. stellte daher lediglich einen solchen dar, den das Kind für Zwecke der Berufsausbildung und -ausübung, notwendigerweise in der genannten Stadt vorübergehend wählte um ein tägliches Pendeln an Wochentagen zwischen F. und B. (einfache Fahrstrecke etwa 91 km) - und in diesem Zusammenhang etwaige entstehende Mehrkosten - zu vermeiden. Gerade die Bestimmungen des § 2 Abs. 5 lit a) und b) FLAG berücksichtigen somit jene Fälle - wie auch hier vorliegend - und bestimmen für diese, dass die weitere Haushaltszugehörigkeit zu den Eltern nicht als aufgelöst gilt. Die Aufrechterhaltung zur elterlichen Wohngemeinschaft ergibt sich im anhängigen Verfahren für den Sohn im Wesentlichen dadurch, dass er während seines Aufenthaltes in B. zu Studienzwecken bzw. auch zur Berufsausübung, weiterhin eine entsprechende Wohngelegenheit im elterlichen Haushalt zur Verfügung hatte, und diese nachweislich auch häufig nutzte. Zwar mögen die Daten des Melderegisters durchaus bei der Beurteilung einer noch vorhandenen Wohngemeinschaft zu den Eltern Indizwirkung haben, maßgeblich sind jedoch die tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. auch Kommentar zur Bundesabgabenordnung - 3. Auflage, Christoph Ritz, zu § 26 BAO Tz 4 und 7). Auch die gemeinsame Wirtschaftsführung zum Haushalt der Eltern kann im vorliegenden Fall nicht als aufgelöst beurteilt werden. In diesem Zusammenhang ist sowohl auf die weiterhin erbrachte finanzielle Unterstützung der Eltern - die Bw. übergab ihrem Sohn lt. Aktenlage monatlich die Beträge an erhaltener Familienbeilhilfe sowie auch den Absetzbetrag - als auch auf die erfolgte Versorgung mit ausreichenden Mahlzeiten an jenen Tagen, die der Sohn der Bw. ohnedies im elterlichen Haushalt verbrachte bzw. darüber hinaus durch Mitgabe von Lebensmittel für jene Tage an denen ihr Sohn notgedrungen in B. verweilte, zu verweisen wodurch sie einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Beitrag für die Verpflegung von A. leisteten. Auch die Reinigung der Schmutzwäsche des Sohnes im elterlichen Haushalt ist als Indiz zu werten, dass die Zugehörigkeit zur Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft weiterhin - im hier zu beurteilenden Zeitraum - aufrecht war.

Abschließend ist daher festzustellen, dass im hier maßgeblichen Zeitraum die Haushaltszugehörigkeit zu den Eltern betreffend ihren Sohn A. nicht als aufgelöst zu beurteilen war, wodurch die bislang von der Abgabenbehörde I. Instanz erfolgte Rechtsbeurteilung nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 - 2. Satz FLAG keine Anwendung finden konnte. Folglich erübrigt sich im hier vorliegenden Fall eine Klärung jener Frage, ob der Sohn im maßgeblichen Zeitraum unter Umständen selbsterhaltungsfähig war, sowie die Prüfung einer überwiegenden Tragung von Unterhaltsleistungen eines Elternteiles. Bezüglich des eigenen Einkommens des Sohnes im Jahr 2007 ist lediglich darauf zu verweisen, dass mit diesem jene Grenze im Sinne der Bestimmungen des § 5 FLAG nicht überschritten wurde, sodass dadurch auch kein Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Beihilfe vorlag.

Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu entscheiden.

Linz, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Haushaltszugehörigkeit
Hauptwohnsitz
Nebenwohnsitz
Zweitwohnung
Berufsausübung
Studienzwecke
Verweise
VwGH, 1509/58
UFS, RV/0157-F/04

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