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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.07.2013, RV/1524-W/13

Keine Bescheidänderung ohne rechtswirksamen Grundlagenbescheid

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr. Wolfgang Langeder, Rechtsanwalt, 1150 Wien, Stutterheimstrasse 16-18/2/4, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch Dr. Bernadette Raffer, vom betreffend Einkommensteuer 2010 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 298 Abs. 2 BAO aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Gesellschaftsvertrag vom wurde die A B KG gegründet.

Komplementärin war bis (Firmenbucheintragung vom ) A B, danach C D E. Gleichzeitig wurde die Firma in F KG umbenannt.

Laut einem Schreiben von A B vom an das Finanzamt Wien 4/5/10 sei diese "per " als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der A B KG ausgeschieden und erziele seither keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr, weswegen unter anderem keine Steuervorauszahlungen festgesetzt werden mögen.

Infolge Vermögensübernahme durch C D E gemäß § 142 UGB wurde die Gesellschaft aufgelöst und mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom im Firmenbuch gelöscht.

Das Finanzamt Wien 4/5/10 stellte mit an die A B KG zu Handen A B adressiertem Bescheid vom die von der A B KG im Jahr 2010 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € 8.130,91 fest, wobei auf A B € 4.065,46 entfielen.

Das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg hob mit an "F KG" zu Handen C E adressiertem "Bescheid" vom den Feststellungsbescheid vom gemäß § 299 BAO auf. Gleichzeitig stellte das Finanzamt mit an "F KG" zu Handen C E adressiertem "Bescheid" die von der "F KG" im Jahr 2010 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € 363.983,67 fest, wobei auf A B € 181.991,84 entfielen.

Auf Grund einer hiergegen erhobenen Berufung vom wurde vom Finanzamt Wien 9/18/19 mit an F KG zu Handen des rechtsfreundlichen Vertreters von A B adressierter "Berufungsvorentscheidung" vom die Einkünftefeststellung geändert. Die von der "F KG" im Jahr 2010 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden (wie im Bescheid vom ) mit € 8.130,91 festgestellt, wobei (abweichend vom Bescheid vom ) auf A B € 7.317,91 entfielen.

Das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg stellte mit an "F KG" zu Handen C E adressiertem "Bescheid" vom die von der "F KG" im Jahr 2011 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb (offenbar im Schätzungsweg) mit € 100.000,00 fest, wobei auf A B € 50.000,00 entfielen.

Auf Grund einer hiergegen erhobenen Berufung vom wurde vom Finanzamt Wien 9/18/19 mit an "F KG" zu Handen des rechtsfreundlichen Vertreters von A B adressierter "Berufungsvorentscheidung" vom die Einkünftefeststellung geändert. Die von der "F KG" im Jahr 2011 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit € 48.313,64 festgestellt, wobei auf A B € 43.482,28 entfielen.

Das Finanzamt Wien 4/5/10 erließ gegenüber A B mit Datum einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010, dem neben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vom € 8.199,79 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 8.129,91 zugrunde lagen.

Mit Datum wurde ein gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderter Einkommensteuerbescheid 2010 erlassen. Dieser Bescheid ging - konform mit dem Feststellungsbescheid vom - von Einkünften aus Gewerbebetrieb von € 4.065,46 aus. "Da uns die Festsetzungsmitteilung bezüglich Ihrer Beteiligung übermittelt wurde, war Ihre Veranlagung gemäß § 295 Abs. 1 BAO zu berichtigen."

Mit Datum wurde ein weiterer gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderter Einkommensteuerbescheid 2010 erlassen, dem Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 181.991,84 zugrunde liegen. Die Änderung gemäß § 295 BAO seit auf Grund der "bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg" vom zu der Steuernummer der "F KG" erfolgt.

Aktenkundig ist eine durch den rechtsfreundlichen Vertreter von A B eingebrachte Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 und den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2012, beide vom :

"...Die angefochtenen Bescheide werden in ihrem gesamten Umfang angefochten.

Zur Rechtzeitigkeit der Berufung wird folgendes ausgeführt: Die Berufungswerberin ist wohnhaft in 1100 Wien, G-Gasse 18/4.

Hinterlegt wurden die angefochtenen Bescheide in 1100 Wien, G-Gasse 18/14.

Dies geht auch aus der in den Bescheiden selbst jeweils unrichtig angeführten Anschrift hervor. Die Berufungswerberin war niemals in der G-Gasse top 14 wohnhaft oder aufhältig. Die dort zugestellten Bescheide wurden seitens des dort wohnenden Mieters der top 14 der Berufungswerberin am kommentarlos auf ihren Briefkasten gelegt, sodass die Berufungswerberin die angefochtenen Bescheide erst an diesem Tag tatsächlich erhalten und von ihrem Inhalt Kenntnis erlangt hat. Der Lauf der Berufungsfrist beginnt somit am , die zuvor vorgenommene Zustellung war nicht rechtswirksam.

Beweis: Meldebestätigung vom

Inhaltlich wird zum Einkommensteuerbescheid 2010 ausgeführt, dass der Berufungswerberin die darin ermittelten € 181.991,84 an Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht nachvollziehbar sind. Der Berufungswerberin wurde bereits zweimal die Einkommensteuer 2010 veranlagungsgemäß vorgeschrieben, zuerst mit Bescheid vom in Höhe von € 1.512 und dann noch einmal mit Bescheid vom in Höhe von € 78,31. Die Berufungswerberin war von bis (im Firmenbuch eingetragen per ) persönlich haftende Gesellschafterin der AB KG, Firmenbuchnummer.... Der in der Bescheidbegründung genannte Grundlagenbescheid des FA 9/18/19 Klosterneuburg zur Steuernummer 2xx/xxxx vom ist der Berufungswerberin nicht bekannt, da sie zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides nicht mehr vertretungsberechtigte Gesellschafterin der AB KG war. Offensichtlich wurde eine Neubemessung der Umsatzsteuer 2010 der AB KG vorgenommen. Die Berufungswerberin kann nur vermuten, dass in diesem Bescheid zur Neufestsetzung der Umsatzsteuer 2010 Fremdleistungen nicht anerkannt worden sind.

Die Bindungswirkung 'an die in Grundlagenbescheiden getroffenen Feststellungen setzt die Wirksamkeit dieses Grundlagenbescheides voraus (). Dessen Wirksamkeit wiederum setzt die Zustellung dieses Bescheides voraus, Ist die Personenvereinigung (hier die AB KG) zu jenem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergeht, bereits beendigt, so hat nach § 191 Abs.2 BAO der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Im gegenständlichen Fall wurde die AB KG. (am umbenannt in F KG) am im Firmenbuch gelöscht. Ein am ergangener Feststellungsbescheid konnte daher im Sinne des § 191 Abs.2 BAO nicht mehr der KG, sondern nur noch an die gewinnberechtigten Gesellschafter des Jahres 2010, AB (die Berufungswerberin) und den Kommanditisten H, zugestellt werden, um in Rechtswirksamkeit zu erwachsen.

Beweis: Firmenbuchauszug der AB KG vom

Der in der Begründung des angefochtenen Bescheides genannte Grundlagenbescheid des FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom wird daher der Berufungswerberin zuhanden ihres ausgewiesenen Vertreters zuzustellen sein, damit sie dagegen Berufung erheben kann. Eine Rechtswirksamkeit dieses Bescheides liegt derzeit noch nicht vor.

Zum Vorauszahlungsbescheid 2012 wird inhaltlich ausgeführt, dass die Berufungswerberin seit ihrem Ausscheiden aus der AB KG am nicht mehr unternehmerisch tätig ist und keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr bezieht. Sie hat das Finanzamt Wien 4/5/10 mit Schreiben vom davon informiert, dass sie als Gesellschafterin ausgeschieden ist, ihre Gewerbeberechtigung zurück gelegt und alle selbständigen Tätigkeiten eingestellt hat. Eine Einkommensteuervorauszahlung entfällt daher.

Beweis: Schreiben der Berufungswerberin vom in Kopie

Es wird daher gestellt der Antrag

1. die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben

2. der Berufungswerberin zuhanden ihres ausgewiesenen Vertreters den Bescheid des Finanzamtes Wien 9118/19 Klosterneuburg zur Steuernummer [der "F KG"] vom zuzustellen

3. die Einhebung der festgesetzten Einkommensteuer für das Jahr 2010 von € 84.889,40 sowie der Vorauszahlung an Einkommensteuer für 2012 von € 92.529 gemäß § 212a BAO bis zur rechtskräftigen Erledigung der Berufung auszusetzen."

Beigeschlossen waren die entsprechenden Unterlagen in Kopie.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen:

"Ein Bescheid, der von einem Feststellungsbescheid abgeleitet ist, kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem Grundlagenbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252 BAO), ein solcher Einwand könnte nur gegen den Grundlagenbescheid erhoben werden. Eine gegen den (abgeleiteten) Bescheid eingebrachte Berufung ist, soweit darin die Unrichtigkeit des Grundlagenbescheides behauptet wird, als unbegründet abzuweisen.

Im Finanzamtsakt findet sich dann folgender E-Mail-Verkehr zwischen einem Finanzamtsmitarbeiter und dem rechtsfreundlichen Vertreter:

E-Mail des Finanzamtes am :

"...In Ihrer Berufung geben Sie bekannt dass sie gegen die BVE mit AW für Einkommensteuer 2010 (Abweisung infolge abgeleiteter Bescheid, ..., F KG) einen Vorlageantrag per gestellt haben. Von diesem Vorlageantrag ist leider dem FA 4/5/10 nichts aktenkundig. Bitte um "nochmalige" Übermittlung des Vorlageantrages sowie um Rückruf wird gebeten...

E-Mail des rechtsfreundlichen Vertreters vom selben Tag:

"...Wunschgemäß übersende ich Ihnen meinen Vorlageantrag vom sowie die Rechnung der Post vom selben Tag, woraus die eingeschriebene Aufgabe dieses Poststückes an die PLZ 1050 Wien (dort war damals noch das Finanzamt) ersichtlich ist. Die alten Einschreibzettel gibt es ja leider nicht mehr.

Ich erhalte in letzter Zeit mehrere solche Nachforschungen seitens diverser Finanzämter betreffend Rechtsmittel, die im Herbst 2012 eingebracht wurden. Es scheint, dass beim Umzug in das neue Finanzzentrum viel verloren gegangen ist.

Ich darf überdies hinzufügen, dass die Einkommensteuer 2010 in einem gemeinsamen Bescheid mit der Einkommensteuer 2011 am über meinen Aussetzungsantrag (ebenfalls vom ) ausgesetzt wurde. Dies wäre wohl nicht erfolgt, wäre damals nicht schon beim Finanzamt ein Vorlageantrag aufgelegen..."

Der Vorlageantrag vom betreffend Einkommensteuer 2010 lautet demzufolge:

"...in umseits bezeichneter Abgabensache stellt die Berufungswerberin nach Erhalt der Berufungsvorentscheidung vom zur StNr. ...innerhalb offener Frist den Antrag die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Zur Begründung wird auf die bereits in der Berufungsbegründung aufgezeigte fehlende Rechtswirksamkeit des Grundlagenbescheides verwiesen, da die AB KG zu dessen Erlassung bereits im Firmenbuch gelöscht war, sodass er den gewinnberechtigten Gesellschaftern des Jahres 2010 (und damit eben an die Berufungswerberin) hätte zugestellt werden müssen.

Hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlung für 2012 wird die Berufungsvorentscheidung hingegen akzeptiert, weil diesbezüglich bereits eine Neufestsetzung mit 0 erfolgt ist..."

Das Finanzamt Wien 4/5/10 erließ gegenüber A B mit Datum einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011, dem neben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vom € 8.209,36 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 50.000,00 zugrunde lagen. Begründend wurde ausgeführt:

"E6 * Erstbescheid

Die Daten des Bescheides vom 130712 wurden in Ansatz gebracht."

Hiergegen wurde offenbar - im AIS wurde am eine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom angemerkt - Berufung erhoben. Die Berufungsschrift befindet sich nicht in dem dem UFS vorgelegten Finanzamtsakt.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen:

"Ein Bescheid, der von einem Feststellungsbescheid abgeleitet ([Steuernummer der "F KG"]) ist, kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem Grundlagenbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind, ein solcher Einwand könnte nur gegen den Grundlagenbescheid erhoben werden. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen..."

Hiergegen wurde offenbar - im AIS wurde am ein Vorlageantrag angemerkt - Vorlage beantragt. Der Vorlageantrag befindet sich nicht in dem dem UFS vorgelegten Finanzamtsakt.

Mit Datum erließ das Finanzamt Wien 4/5/10 gegenüber A B einen Vorauszahlungsbescheid 2012, wonach die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2010 und Folgejahre mit € 92.529,00 festgesetzt wurden.

Mit Bescheid vom wurden die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2010 und Folgejahre mit € 0,00 festgesetzt.

Unter dem Titel "Vorauszahlungsbescheid 2012 Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO" wurde die Berufung "vom gegen den Bescheid vom " als unbegründet abgewiesen:

"Nachdem die Einkommensteuervorauszahlungen für 2012 bereits mit Bescheid vom mit 0 festgesetzt wurde, war die Berufung abzuweisen."

Mit Bericht vom wurde dem UFS die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 23.7.20112 sowie die Berufung vom selben Tag gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt und hierzu ausgeführt:

"... Die Einkommensteuerbescheide wurden irrtümlich auf der Adresse G-Gasse 18/14 statt G-Gasse 18/4 zugestellt, die Berufung ist daher als rechtzeitig zu werten.

Obwohl behauptet wird, dass die Zustellung der F-Bescheide durch das FA 9/18/19 Klosterneuburg an die bereits zum Zustellungszeitpunkt nicht mehr existierende Gesellschaft erfolgte und daher Nichtbescheide vorlägen, kann das Finanzamt 4/5/10 Wien nur eine abweisende BVE erlassen, da nach § 252 BAO ein abgeleiteter Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass der zugrundeliegende Bescheid falsch war.

Nach hieramts eingeholten Informationen beim FA 9/18/19 Klosterneuburg wurde aber vom Berufungswerber gegen die F-Bescheide bis dato keine Berufung erhoben.

Es wird ersucht, die Berufung abzuweisen..."

Über die Berufung wurde erwogen:

I. Einkommensteuer 2010

Zunächst ist festzuhalten, dass aus den in der Berufung betreffend Einkommensteuer 2010 dargestellten Gründen gegen die Rechtzeitigkeit der Berufung keine Bedenken bestehen.

Die Berufungsbehörde hält es auch für erwiesen, dass die Berufungswerberin A B rechtzeitig einen mängelfreien Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2010 mit dem in der diesbezüglichen E-Mail dargestellten Inhalt gestellt hat.

§ 188 BAO lautet:

"§ 188. (1) Festgestellt werden die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten)

a) aus Land- und Forstwirtschaft,

b) aus Gewerbebetrieb,

c) aus selbständiger Arbeit,

d) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens,

wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)

(3) Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1 ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.

(4) Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung, wenn

a) das unbewegliche Vermögen (Abs. 1 lit. a und d) nicht im Inland gelegen ist,

b) in den Fällen des Abs. 1 lit. b und lit. c die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit weder ihre Geschäftsleitung, noch ihren Sitz, noch eine Betriebsstätte im Inland hat.

c) im Falle des Abs. 1 lit. d hinsichtlich aller Grundstücksanteile Wohnungseigentum besteht, sofern die Feststellung nur allgemeine Teile der Liegenschaft (§ 2 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz 2002) betreffen würde, oder

d) sich der alleinige Zweck bei einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt.

(5) Werden in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht oder nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht oder nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung), so gilt dies als Feststellung (Abs. 1) und steht der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den übrigen, denen Einkünfte zugerechnet werden."

§ 252 BAO lautet:

"§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlaß gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind."

§ 295 BAO lautet:

"§ 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.

(2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Ein Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist.

(4) Wird eine Berufung, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt eines

- Feststellungsbescheides (§ 188) oder eines

- Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat,

gerichtet ist, als nicht zulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, so sind auf das Dokument gestützte Änderungsbescheide (Abs. 1) auf Antrag der Partei (§ 78) aufzuheben. Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen."

Wäre ein wirksamer Einkünftefeststellungsbescheid für das Jahr 2010 ergangen, wäre das Finanzamt im Recht, dass die im Feststellungsbescheid der Bw zugerechneten Einkünfteanteile dem Einkommensteuerbescheid 2010 zugrunde zu legen sind.

Wie oben ausgeführt, wurde die A B KG und spätere F KG am aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht. Das Vermögen der F KG wurde gem. § 142 UGB durch C D E als Einzelunternehmer übernommen.

Verbleibt nur mehr ein Gesellschafter, erlischt gem. § 142 UGB die Gesellschaft ohne Liquidation und geht das Gesellschaftsvermögen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über.

Die F KG KG war somit im Zeitpunkt der Erlassung des vermeintlichen neuen Feststellungsbescheides 2010 am voll beendigt.

Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtpersönlichkeit im Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat gemäß § 191 Abs. 2 BAO der Bescheid an diejenigen zu ergehen, denen in den Fällen des § 191 Abs. 1 lit. c BAO gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Der Feststellungsbescheid wäre daher - wie der rechtsfreundliche Vertreter zutreffend ausführt - an die ehemaligen Gesellschafter der zwischenzeitig beendigten KG zu richten gewesen (vgl. u. a. ; ; ; UFS Wien , RV/0620-W/06; ).

Mangels Vorliegen eines rechtswirksamen Feststellungsbescheides erfolgte die Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2010 vom gemäß § 295 Abs. 1 BAO zu Unrecht.

Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom war daher als zu Unrecht ergangen gemäß § 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufzuheben.

Damit gehört wiederum der Einkommensteuerbescheid 2010 vom dem Rechtsbestand an.

II. Einkommensteuer 2011

Mangels Vorlage der Berufungsschrift und des Vorlageantrags für das Jahr 2011 kann derzeit eine Entscheidung über die vom Finanzamt vorgelegte Berufung betreffend Einkommensteuer 2011 nicht erfolgen.

Der UFS geht vorerst davon aus, dass gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 rechtzeitig und mängelfrei Berufung erhoben wurde.

Die Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens werden aufgefordert, bis die entsprechenden Urkunden (Berufungsschrift, Vorlageantrag) in Kopie dem UFS vorzulegen oder die Berufungsbehörde in anderer Form vom Inhalt dieser Urkunden in Kenntnis zu setzen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 142 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at