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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 13.11.2009, RV/0402-K/09

Inhalt einer Prozesserklärung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des RK, K., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Wertfortschreibung (§ 193 BAO) zum entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Im Zuge des Berufungsverfahrens gegen den Wertfortschreibungsbescheid zum erließ das Finanzamt am eine teilweise stattgebende (aber den Einheitswert zum dennoch erhöhende) Berufungsvorentscheidung.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung erhob der Bw. am (datiert ) eine "Berufung" (gemeint war ein Vorlageantrag).

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die "Berufung" (richtig: Vorlageantrag) hinsichtlich des Grundsteuermessbescheides zum zurück. In der Begründung dieses Bescheides führte es u.a. aus, dass der ("Vorlage"-) Antrag vom (datiert mit ) auch als Antrag auf Wertfortschreibung zum gewertet und dass hierüber ein eigener Bescheid ergehen werde. (Anm.: Über den Vorlageantrag betreffend Wertfortschreibung zum wurde bescheidmäßig noch nicht abgesprochen) .

Am selben Tag, dem , erließ das Finanzamt den Bescheid, mit dem das (vermeintliche) Ansuchen auf Wertfortschreibung zum abgewiesen wurde. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 21 BewG nicht erreicht worden seien.

Am (Datierung: ) reichte der Bw. einen Schriftsatz ein, der sich u.a. auch gegen den Bescheid vom richtete. Neben den sonstigen (in noch abzuwickelnden Verfahren zu behandelnden) Einwendungen, brachte der Bw. darin wörtlich zum Ausdruck: "Außerdem habe ich keine Wertfortschreibung nach Schema beantragt, sondern die Fehleinschätzung bei der durchgeführten Bodenschätzung urgiert." Das Finanzamt wertete die Ausführungen als Berufung gegen den Wertfortschreibungsabweisungsbescheid zum .

Diese Berufung wurde vom Finanzamt als vermeintlich verspätet eingebracht gewertet und mit Bescheid vom zurückgewiesen. Am hat sich der Bw. gegen diesen Zurückweisungsbescheid ausgesprochen, in dem er Berufung erhoben hat. Der unabhängige Finanzsenat hat in der Berufungsentscheidung vom , RV/0146-K/08, den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes ersatzlos aufgehoben, da die Berufung vom (datiert: ) - infolge der Ausführungen des Bw. zur Zustellung - als nicht verspätet angesehen wurde. Mit der ersatzlosen Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom ist aber die Berufung vom (datiert: ) wieder unerledigt. Über diese Berufung ist gegenständlich abzusprechen.

Das Finanzamt legte diese Berufung der zweiten Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz entscheidet den Berufungsfall ausschließlich die verfahrensrechtliche Frage, ob das Finanzamt berechtigt war, die im Vorlageantrag (bezeichnet als "Berufung") vom betreffend den Wertfortschreibungsbescheid zum enthaltenen Ausführungen, auch als Wertfortschreibungsantrag auf den zu behandeln und hierüber mit Bescheid abzusprechen.

Vorlageanträge im Sinne des § 276 Abs. 2 BAO und Fortschreibungsanträge gemäß § 193 Abs. 2 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten (vgl. Ritz, BAO, § 276 Tz 25; § 193 Tz 5). Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Es kommt nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes. Ist erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht der Partei an (vgl. Ritz, Kommentar Bundesabgabenordnung, S 258, § 85 Tz 1 ff, und die dort angeführte VwGH-Judikatur). Andererseits ist es bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei dem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Dabei ist für die Beurteilung des Anbringens nicht dessen allenfalls unrichtige Bezeichnung, sondern sein wesentlicher Inhalt maßgeblich (; , 2003/17/0089).

Bei dem als Vorlageantrag zu qualifizierenden Schriftsatz vom (datiert: ), gab der Bw. - unter Angabe von Datum und Geschäftszahl genau an - wogegen sich seine Einwendungen richteten. Der Bw. war befugt diesen Vorlageantrag zu stellen, der Antrag wurde schriftlich gestellt und er war - obwohl dies nicht erforderlich ist - begründet (vgl. Ritz, Kommentar Bundesabgabenordnung, S 819, Tz 24 ff).

Liegt eine solcherart eindeutige Prozesserklärung vor und enthält diese nichts, was auf die Absicht hinweist, auch einen Fortschreibungsantrag im Sinne des § 193 Abs. 2 BAO zu stellen, besteht keine Berechtigung, eine solche Eingabe als Fortschreibungsantrag zu behandeln. Aus dem Umstand allein, dass Einwendungen gegen die Höhe des Einheitswertes vorgebracht werden, die allenfalls wegen verspäteten Einbringens irrelevant sind, kann keinesfalls der Schluss gezogen werden, diese im Rahmen eines beantragten Wertfortschreibungsverfahrens zum "nächsten Stichtag" zu behandeln sind. Gegen die Annahme eines beantragten Wertfortschreibungsverfahrens zum spricht sich auch der Bw. dezidiert in dem - als Berufung gegen den Abweisungsbescheid betreffend Wertfortschreibung zum gewerteten - Schriftsatz vom (datiert: ) aus, indem er vorbringt: "Außerdem habe ich keine Wertfortschreibung nach Schema beantragt, sondern die Fehleinschätzung bei der Bodenschätzung urgiert."

Das Finanzamt kann daher einen antragsgebundenen Bescheid ohne Vorliegen eines derartigen Antrages nicht erlassen. Dies hat wiederum zur Folge, dass der Wertfortschreibungsabweisungsbescheid zum vom , gemäß § 298 Abs. 2 BAO ersatzlos aufgehoben werden musste (vgl. nochmals Ritz, a.a.O., § 289, Tz 34).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at