zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 08.01.2009, RV/0836-L/07

Arbeitszimmer eines sog. Home-based Technikers nur dann, wenn die Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht überwiegend im Arbeitszimmer ausgeübt wird.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
in ATS
in EUR
Werbungskosten
10.792,00
784,29
Einkünfte
389.371,00
28.296,69
Einkommen
378.400,00
27.499,40
Einkommensteuer
98.372,10
7.148,98
Anrechenbare Lohnsteuer
107.078,50
7.781,71

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber beantragte in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 unter anderem die Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem sog. Arbeitszimmer als Werbungskosten. In einer Beilage wurde dargestellt, dass sich das Arbeitszimmer wie folgt zusammensetzt: Zimmer im Erdgeschoss (11,75m²), Hälfte Doppelgarage (15,82m²) sowie Kellerraum (12,03m²). Bei einer Gesamtgröße des Hauses von 300,26m² ergibt sich ein betrieblicher Anteil von 13,19%. Diesem Anteil folgend wurden folgende Aufwendungen angeführt (in ATS):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Strom
1.425,63
Erdgas
2.670,89
Gemeindeabgaben
1.601,77
Eigenheim-Kombi-Versicherung
976,72
Zinsen
7.451,89
Spesen
31,13
Summe
14.158,02 ATS
Summe
1.028,90 EUR

Als weitere Werbungskosten wurden Kosten eines Englischkurses (123,46 €) und Aufwendungen für einen Drucker angeführt (44,18 €; Nutzungsdauer 4 Jahre; Privatanteil 20%). In einer weiteren Beilage (vom ) bestätigte der Arbeitgeber des Berufungswerbers, dass er als sogenannter "Home based"-Techniker angestellt sei und daher seit Oktober 1996 seine Wohnadresse gleichzeitig seine Dienstadresse sei. Sämtliche Bürodienstleistungen würden in dieser Heimatadresse erfüllt.

Mit Einkommensteuerbescheid 2001 vom wurde die Einkommensteuer abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass von den geltend gemachten Werbungskosten für Computer und dgl. Privatanteile im Betrag von 2.432,00 ATS (zusätzlich) ausgeschieden worden seien. Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung seien steuerlich nicht abzugsfähig. Abzugsfähige Ausgaben dafür würden nur dann vorliegen, wenn das Arbeitszimmer ausschließlich beruflich benutzt werde und den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilde. Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 seien Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten seien bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen seien. Die Aufwendungen seien daher nicht zu berücksichtigen gewesen.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber seit Oktober 1996 von zu Hause aus als "Home based"-Techniker arbeite. Das Arbeitszimmer werde daher nur ausschließlich beruflich genutzt und bilde den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Es werde daher ersucht die Werbungskosten des Arbeitszimmers i.H. von 1.028,90 € anzuerkennen. Außerdem sei die Firma ein internationaler Konzern, bei dem der Berufungswerber auch englische Telefonate und englischen Schriftverkehr führen müsse. Der Englisch Intensivkurs in Höhe von 123,46 € sei von der Firma nicht bezahlt worden; daher werde ersucht, ihn bei den Werbungskosten zu berücksichtigen.

In einem Ersuchen um Ergänzung vom ersuchte das zuständige Finanzamt um folgende Ergänzungspunkte: - detaillierte Auflistung der im Jahr 2001 ausbezahlten steuerfreien Ersätze; - Reisekostenabrechnung und Erläuterung der Miteinberechnung anteiliger Garagierungskosten.

Mit Eingabe vom wurde diesem Ersuchen entsprochen und die geforderten Unterlagen vorgelegt. Weiters wurde ergänzt, dass die anteiligen Garagierungskosten aus folgendem Grund angesetzt worden seien: Der Berufungswerber arbeite als Servicetechniker für den Bereich Medizintechnik im Raum Westösterreich ohne Büro von zu Hause aus. Sämtliche Ersatzteile, Mess- und Prüfgeräte und erforderliches Werkzeug samt dem, für die Fahrten notwendigen, Firmenwagen würden in der Garage abgestellt. Für den Warenversand sei ein eigener Bereich für Verpackung und Lagerung des Verpackungsmaterials eingerichtet. Für diesen Aufwand sei die halbe Doppelgarage miteinberechnet worden.

Mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO wurde der Bescheid vom geändert. Nunmehr wurden zusätzlich sonstige Werbungskosten in Höhe von 1.698,00 ATS berücksichtigt (Kosten Englisch Kurs: 123,46 €). Begründend wurde ausgeführt, dass Aufwendungen für ein Arbeitszimmer ab 1996 nur mehr dann anerkannt würden, wenn es nach Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig sei, der Raum ausschließlich beruflich genutzt werde und das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstelle. Nach der Judikatur () sei die Prüfung, ob ein Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 20 (1) EStG 1988 darstelle, nur aus der Sicht der Einkunftsquelle vorzunehmen, für die das Arbeitszimmer notwendig sei. Da im gegenständlichen Fall aufgrund der vorgelegten Reisekostenabrechnung kein schwerpunktmäßiger Tätigkeitsmittelpunkt gegeben sei, sei eine steuerliche Anerkennung zu versagen gewesen. Die Berufung sei daher nur teilweise mit Erfolg beschieden. Ergänzt werde, dass durch den Dienstgeber diesbezüglich eine Kostenersatz iHv 1.744,19 € im Veranlagungszeitraum 2001 geleistet worden sei.

Mit Eingabe vom wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht (Vorlageantrag). Es werde beantragt, die Kosten für das Arbeitszimmer in Höhe von 1.028,90 € als Werbungskosten anzuerkennen. Der schwerpunktmäßige Tätigkeitsmittelpunkt sei trotz vorgelegten Reisekostenabrechnungen immer noch das Arbeitszimmer. Nach den vorgelegten Reisekostenabrechnungen würden die gesamten Reisestunden 992 Stunden für 2001 betragen, d.h. im Durchschnitt 82,7 Std/Monat. Das sei zeitlich gesehen weniger als 50% der Arbeitszeit des Berufungswerbers im Monat, die im Außendienst verbracht werde. Das Arbeitszimmer sei aus folgenden Gründen für die berufliche Tätigkeit unbedingt notwendig und werde ausschließlich beruflich genutzt: 1. Die Arbeitsaufträge würden täglich von Freiburg per Fax oder E-Mail in das Arbeitszimmer kommen. Nach Durchsicht dieser werde telefonisch Kontakt mit dem Kunden aufgenommen. Entweder es könne eine telefonische Reparatur erfolgen oder der Berufungswerber vereinbare mit dem Kunden einen Termin für einen Besuch. Könne die erforderliche Reparatur nicht vor Ort beim Kunden durchgeführt werden, werde das Gerät ins Büro mitgenommen und dort repariert, geprüft und dauergetestet. Die erforderliche Ersatzteilbestellung wie auch das Studium der Serviceunterlagen und Fehlerdatenbank erfolge von dort, da diese nur online über Internet zugänglich seien. Für die Reparatur hochintegrierter Elektronikkomponenten sei ein antistatischer Arbeitsplatz erforderlich, welcher auch im Büro eingerichtet sei. Ebenso seien dort die größeren Prüfgeräte fest installiert. 2. Es würden vom Kunden direkt geschickte Geräte zur Reparatur nach Hause kommen, welche im Arbeitszimmer repariert und dann wieder an die Kunden verschickt würden (dazu gebe es Postaufgabescheine, welche in den Reisekosten ersichtlich seien). Die dafür erforderlichen Geräte seien fest im Arbeitszimmer installiert (Prüfgeräte, antistatischer Arbeitsplatz). 3. Hotlinedienste: Der Berufungswerber sei regelmäßig für den telefonischen Techsupport für Österreich, Deutschland und die Schweiz eingeteilt, der nur vom Büro aus erledigt werden könne (Festnetztelefon und Internetzugang). 4. Die Kommunikation mit dem Kunden erfolge fast ausschließlich vom Büro aus. Z.B.: - Erstellen von Wartungsverträgen oder Serviceangeboten - Entgegennehmen und Bearbeiten von Zubehörbestellungen (inkl. Versand und Lagerhaltung) - Terminplanungen 5. Nach Erledigung der Reparaturen müsse auch die ganze Administration gemacht werden. - Reparierte Geräte wieder verpacken und verschicken (Aufgabe bei der Post) - Lieferscheine und Servicebericht ausstellen - Inventur (Bestand zählen, Lagerlisten führen) - Ersatzteile bestellen - Berichtswesen (Wochenberichte, Spesenabrechnungen) - Telefonkonferenzen Das Arbeitszimmer sei für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben unbedingt erforderlich, da sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht die Tätigkeit überwiegend vom Arbeitszimmer erledigt werde. Die im Rahmen von Dienstreisen absolvierten Kundenbesuche hätten ergänzenden Charakter. Die Kosten des Arbeitszimmers seien daher als Werbungskosten anzuerkennen. Es werde eine mündliche Verhandlung sowie eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt (§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO; § 282 Abs. 1 Z 1 BAO). Die im Bescheid 2001 angeführte Ergänzung betreffend Kostenersatz welcher vom Dienstgeber in Höhe von 1.744,19 € im Veranlagungszeitraum 2001 geleistet worden sei, sei bereits monatlich der Lohnsteuer unterworfen worden. Der "Kostenersatz" sei auf dem Lohnzettel in den Bruttogehältern enthalten und würde daher nicht die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten vermindern.

Mit Datum wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Datum wurde dem Berufungswerber seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates folgender Vorhalt übermittelt: "1.) Kopie vom Hausplan (Kennzeichnung der beruflich genutzten Räume).2.) Darstellung der beruflichen Nutzung des Kellerraumes.3.) Gab es im Haushalt im Jahr 2001 mehrere KFZ? Wenn ja:Wie viele Abstellplätze waren hierzu vorhanden?Werden diese Räume auch gegenwärtig noch in der gleichen Art und Weise genutzt, wie im berufungsgegenständlichen Jahr 2001? Wenn nein, ersuche ich um Darlegung der Situation heute. Wenn vorhanden, ersuche ich um Übermittlung von Fotos, Skizzen, ... aus denen die Einrichtung und Nutzung dieser Räume ersichtlich ist. 4.) Vorlage des Dienstvertrages, aus dem der zeitliche Arbeitsumfang ersichtlich ist."

Mit Eingabe vom wurde diesem Ersuchen wie folgt entsprochen: zu 1.) Eine Kopie des Bauplanes liegt bei. Die beruflich genutzten Räume im Erdgeschoss und Keller seien rot-punktiert markiert. Die Garage sei zur Hälfte beruflich genutzt worden. zu 2.) Der Kellerraum hätte zur Reparatur, Wartung und Prüfung (Dauerlauf) von Kundengeräten gedient. Es sei ein antistatischer Arbeitsplatz mit zahlreichen Mess- und Arbeitsmitteln (Lötstation, Aszilloskop, Kalibratoren, ...) eingerichtet gewesen. Auch elektronische Bauteile und Ersatzteile seien dort gelagert gewesen. Der Büroraum im Erdgeschoss hätte zur Ausübung der administrativen Tätigkeit (Servicescheine, Angebotserstellung, Bestellungen, Berichte, Telefonhotline, ...) sowie der Lagerung sämtlicher Serviceunterlagen und Leihgeräte gedient. Die Hälfte der Garage sei Abstellplatz für Firmenwagen, Lagerstelle für Werkzeug und große Servicehilfsmitteln (Ergometerkalibrator) sowie Lagerung von Verpackungsmaterial und Packplatz für Geräteversand gewesen. zu 3.) Im Jahr 2001 hätte es neben dem Firmenwagen noch ein Privat-KFZ gegeben, welches auf der zweiten Hälfte der Doppelgarage abgestellt gewesen sei. Seit sei der Berufungswerber nicht mehr als "Homebased"-Mitarbeiter angestellt. Die Räume würden also seit diesem Zeitpunkt nicht mehr beruflich genutzt. Auf den Fotos sei die Nutzung der beiden Räume zu erkennen. zu 4.) Eine Kopie, zur Belegung der "Homebased"-Tätigkeit (Dienstvertragsergänzung) liege ebenfalls bei.

In einem Schriftstück vom bestätigte der Arbeitgeber des Berufungswerbers, dass dieser als sogenannter "Home based"-Techniker angestellt sei und daher sein Oktober 1996 seine Wohnadresse gleichzeitig seine Dienstadresse sei. Sämtliche Bürodienstleistungen würden in dieser Heimatadresse erfüllt werden.

Mit Datum übermittelte der Referent folgendes Schreiben an den Berufungswerber: "1.) Eine Überprüfung der Reiserechnungen hat ergeben, dass sie an insgesamt 1.206 Stunden im Außendienst gewesen sind. Im Vorlageantrag haben sie diesen Umfang mit 992 Stunden angegeben. Ich ersuche hierzu Stellung zu nehmen.2.) Wie hoch ist ihre Gesamtarbeitszeit?Ersuche um Übermittlung entsprechender Aufzeichnungen und Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Arbeits- bzw. Dienstvertrag, Abmachungen über Zeitregelungen). Sollten Überstunden geleistet worden sein, so ersuche ich ebenfalls um entsprechende belegmäßige Nachweise; wenn ja, wie wurden diese entlohnt (Nachweis). Nachweise über Urlaubszeiten, Krankenstandstage, sonstige Abwesenheiten, soweit nicht aus allfälligen Zeitaufzeichnungen ersichtlich."

Mit Eingabe vom wurde hierauf wie folgt geantwortet: "1. Die von ihnen errechneten 1206 Stunden habe ich auch ausgerechnet, aber nur, wenn man sämtliche, in der Spesenabrechnung angeführten Stunden zusammenzählt, was aber so nicht stimmt. z.B. bei einer mehrtätigen Dienstreise mit einer Arbeitszeit von jeweils 8 bis 17 Uhr geht der Eintrag im Spesenformular bis 24 Uhr und der nächste Tag beginnt ab 0 Uhr. Obwohl der Arbeitstag nur 8,5 Stunden hat, werden bei dieser Abrechnung volle 24 Stunden gerechnet, was nicht richtig ist, sondern sich nur durch die Formatierung des Spesenformulars ergibt. Durch diese irrtümliche Mitrechnung dieser Stunden ergibt sich die zu hohe Stundensumme. 2. Die Gesamtarbeitszeit habe ich mit 38,5 Stunden mal der Jahreswochen plus Überstunden gerechnet (Dienstvertrag liegt bei, Zeitregelung laut Kollektivvertrag). Es kamen 92 Überstunden zur Auszahlung und 11 Überstunden wurden als Zeitausgleich abgegolten (Überstundenabrechnungen liegen bei; durch eine Aufrollung sind auch noch Stunden aus 2000 auf den Formularen). Ich war 26 Tage auf Urlaub und hatte keinen Krankenstand (Aufstellung liegt ebenfalls bei)."

Mit E-Mail vom übermittelte der Berufungswerber noch eine Liste mit den Schulungs- und Meetingstagen von 2001 und 2002.

Am übermittelte der Referent sämtliche Eingaben des Berufungswerbers (Vorhaltsbeantwortungen an den UFS) dem zuständigen Amtsvertreter zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.

In einem E-Mail vom gab der Amtsvertreter bekannt, dass aus den vorgelegten Fotos ersichtlich sei, dass es sich beim Kellerraum durchaus um eine Art Werkstatt handeln könnte, welche steuerlich zu berücksichtigen sei. Das "Büro im Erdgeschoss" stelle ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband dar. Diesbezügliche Kosten seien zu berücksichtigen, wenn der Berufungswerber das Arbeitszimmer mehr als die Hälfte der gesamten Jahresarbeitszeit (dazu zählen auch Fortbildungszeiten, etc.) benütze. Für die anteiligen Kosten der Garagenhälfte sowie der Werksatt im Keller wäre noch zu berücksichtigen, dass diese Räume sicherlich nur geringe Strom- und Heizkosten verursachen würden. Bei der Berufungserledigung werde ersucht, den in der Berufungsvorentscheidung enthaltenen Rechen-/Eingabefehler (1.344,00 ATS) zu berichtigen.

In einem Mail vom gab der Referent dem Berufungswerber die Ermittlungsergebnisse bekannt. Nach genauer Auflistung der Stunden würde sich ein geringfügiges Überwiegen der Arbeitszeiten im Außendienst ergeben. Bei dieser Berechnung sei jeweils eine überwiegende Außendiensttätigkeit angenommen worden, wenn zumindest 5h Außendienst verrichtet worden sei. Bei Berücksichtigung der Schulungen und Meetings, die nicht im Arbeitszimmer stattgefunden hätten, hätte sich eine noch eindeutigere Darstellung in Richtung Außendienst ergeben. Die Kosten im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer im Erdgeschoss würden demnach nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Der Kellerraum bzw. die Garage sei als Lager bzw. Werkstatt zu qualifizieren. Ein Mittelpunkt der Tätigkeit sei bei diesen Räumen lt. Rechtsprechung nicht notwendig. Unter Berücksichtigung, dass die Garage nicht beheizt werde und der Stromverbrauch weniger sei als im übrigen Gebäude, würden sich folgende Anteile und Beträge errechnen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Strom
10.808,39
7,00%
756,59
Erdgas
20.249,32
4,00%
809,97
Abgaben
12.143,83
9,27%
1.125,73
Versicherung
7.405,00
9,27%
686,44
Zinsen
56.496,53
9,27%
5.237,23
Spesen
236,00
9,27%
21,88
SUMME ATS
8.637,84
SUMME EUR
627,74

In einer persönlichen Vorsprache des Berufungswerbers am nahm dieser diese Darstellungen zustimmend zur Kenntnis. Es wurde vereinbart, dass auch in den Folgejahren entsprechend vorgegangen werden solle. Das heißt, dass die Tage an denen laut Reiseaufzeichnungen überwiegend Außendienst verrichtet wird jenen an denen überwiegend Innendienst verrichtet wird, gegenübergestellt werden. Da die Schulungen außerhalb des Arbeitszimmers stattfinden, sind diese dem Außendienst zuzurechnen. Die derzeitigen Arbeitszeiten sind von Montag bis Donnerstag jeweils 8,5 Stunden bzw. Freitag 4,5 Stunden.

Weiters wurde bei dieser Vorsprache schriftlich festgehalten, dass der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat zurückgezogen wird.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 können Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten von der Einkunftsart abgezogen werden, bei der sie erwachsen sind.

Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Nach dem vom Berufungswerber vorgelegten Hausplan handelt es sich beim streitgegenständlichen Arbeitszimmer auf jeden Fall um ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer. Somit ist entscheidungswesentlich ob der Berufungswerber überwiegend (in zeitlicher Hinsicht) im Arbeitszimmer tätig wurde oder im Außendienst. Anzumerken ist hierzu auch, dass der Umstand, dass der Berufungswerber über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, nicht dazu führt, dass das häusliche Arbeitszimmer zwangsläufig Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit sein muss (vgl. ; ).

Nach der ständigen Rechtsprechung ist im Zweifel darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit genutzt wird (vgl. ; ).

Der Berufungswerber ist als sogenannter "Home-based"-Techniker von zu Hause aus tätig, aber auch sehr viel im Außendienst (lt. vorgelegten Reisekostenabrechnungen). Gegenständlich ist jedenfalls alleine nach dem Berufsbild die Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers nicht zu verneinen. Es ist also jedenfalls, wie oben angeführt, das zeitliche Ausmaß entscheidungsrelevant.

Aus den Angaben des Berufungswerbers im Berufungsverfahren ergaben sich folgende zeitlichen Lagerungen der Tätigkeiten. Den Angaben in den Reiserechnungen folgend wurden jene Tage als überwiegend im Außendienst gewertet, wenn der Berufungswerber zumindest 5 Stunden unterwegs gewesen ist. Die Arbeitszeiten wurden von Montag bis Donnerstag mit 8,5 Stunden angenommen; am Freitag mit 4,5 Stunden. Bei einem 8,5 Stunden-Tag wäre diese Grenze genau genommen bereits bei 4,25 Stunden zu ziehen. Aber bereits bei dieser Berechnung ergibt sich ein zeitliches Überwiegen der Tätigkeit im Außendienst.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtstdn.
AD Tage
ID Tage
Monat
171
3
11
Jänner
154
10
9
Februar
167
14
5
März
154
10
10
April
171
12
8
Mai
158,5
9
10
Juni
171
11
10
Juli
167
6
15
August
154
10
8
September
175
9
13
Oktober
158,5
10
10
November
145,5
2
17
Dezember
1946,5
106
126
Urlaub
26
 
 
106
100

Bei dieser Berechung wurden die Schulungs- und Meetingtage, die jedenfalls nicht im Arbeitszimmer stattfanden, nicht berücksichtigt. Bei der Berücksichtigung würde sich ebenfalls eine Verschiebung in Richtung Außendienst ergeben. Aufgrund dieser eindeutigen zeitlichen Lagerung der Arbeitszeiten, liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit jedenfalls nicht im sog. Arbeitszimmer im Erdgeschoss.

Der Berufungswerber nutzt aber noch weitere Räumlichkeiten in Haus für seine berufliche Tätigkeit. Das Zimmer im Erdgeschoss wird für Reparatur- und Lagerzwecke verwendet, ebenso der Hälfteanteil der Garage (auch für betrieblich genutzten PKW). Lager bzw. Werkstätten sind nicht dem oben genannten Arbeitszimmer zuzurechnen. Werden diese Räumlichkeiten notwendigerweise für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit benötigt, so ist ein überwiegendes Tätigwerden in diesen Räumen nicht Voraussetzung für die Anerkennung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. Entscheidungswesentlich ist, dass diese Räumlichkeiten tatsächlich ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt werden und schon die Einrichtung eine private Verwendungsmöglichkeit weitgehend ausschließt. Den vorgelegten Fotos und der Tätigkeitsbeschreibung folgend ist eine private Nutzung dieser Räumlichkeiten beinahe auszuschließen. Aufwendungen in diesem Zusammenhang sind demnach als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Da diese Räumlichkeiten nicht bzw. nur gering beheizt werden und auch sonst sicherlich weniger Strom benötigen, ergeben sich folgende Aufteilungsschlüssel:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Summe Haus m²
300,26
Garage
15,82
Keller
 
12,03
GESAMT Lager/Werkstatt
27,85
das sind also 9,27%
ohne Garage (kein Gas) ergibt sich ein Prozentanteil von 4,00%
Strom wurde mit 7,00% "geschätzt".
 
ATS
 
ATS
Strom
10.808,39
7,00%
756,59
Erdgas
20.249,32
4,00%
809,97
Abgaben
12.143,83
9,27%
1.125,73
Versicherung
7.405,00
9,27%
686,44
Zinsen
56.496,53
9,27%
5.237,23
Spesen
236,00
9,27%
21,88
 
ATS
8.637,84
 
 
EUR
627,74

Fehler in der Berufungsvorentscheidung: Im Zuge der Berufungsvorentscheidung wurden zusätzliche Werbungskosten berücksichtigt (Englischkurs). Durch diese Berücksichtigung wurde der sogenannte Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.800,00 ATS überschritten. Da im Erstbescheid dieser Betrag nicht erreicht wurde, wurde zusätzlich ein Betrag von 1.344,00 ATS als Werbungskosten berücksichtigt (insgesamt also 1.800,00 ATS). Durch einen Eintragungsfehler wurde dieser Betrag (1.344,00 ATS) irrtümlich auch in der Berufungsvorentscheidung berücksichtigt, obwohl der Pauschbetrag bereits überschritten wurde (456,00 ATS und 1.698,00 ATS). Dieser Fehler wird im Zuge dieser Berufungsentscheidung richtig gestellt. Es sind also folgende Werbungskosten zu berücksichtigen: Kosten im Zusammenhang mit dem Lager bzw. Werkstätte: 8.637,84 ATS (627,74 €) Drucker (wie Erstbescheid vom ): 456,00 ATS (33,14 €) Englischkurs (wie in Berufungsvorentscheidung): 1.698,00 ATS (123,46 €) Insgesamt also Werbungskosten im Ausmaß von 10.792,00 ATS (784,29 €).

Beilage : 2 Berechnungsblätter

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Arbeitszimmer
Mittelpunkt der Tätigkeit
Außendienst

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at