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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 16.09.2010, RV/0420-F/09

Keine sittliche Verpflichtung zur Tilgung von "unternehmerischen" Schulden der Tochter

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0420-F/09-RS1
Eine arbeitsfähige und arbeitswillige Jungakademikerin ohne Sorgepflichten ist nicht in ihrer Existenz gefährdet, wenn gegen sie auf Grund des von ihr ohne besondere Notwendigkeit eingegangenen unternehmerähnlichen Risikos zwecks Begleichung einer der Höhe nach durchaus überschaubaren Schuld Exekution geführt wird.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber, nachfolgend Bw. abgekürzt, machte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2008 die Zahlung von 12.909,97 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Mit der Zahlung beglich der Bw eine Bürgschaftsschuld seiner Tochter x. Entstehung und Schicksal der Schuld wurden vom Bw. in einer Beilage zur Steuererklärung (so wie später auch in der an die Berufungsbehörde gerichteten E-Mail vom ) wie folgt dargestellt:

Seine Tochter x habe nach der Matura in der Wirtschaft gearbeitet. Bei ihrem damaligen Arbeitgeber seien wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgetaucht. Ein leitender Mitarbeiter des Arbeitgebers habe sie überredet, (gemeinsam mit zwei weiteren Mitarbeitern) eine eigene Firma zu gründen. x habe all ihr Erspartes in die Ges.m.b.H. eingebracht und sich zu 25% am Kapital beteiligt. Sie habe schon damals berufsbegleitend an der Hochschule BWL studiert. In der neuen Firma sei sie geringfügig beschäftigt gewesen und habe so ihr Studium beschleunigen können. Die damalige Hausbank der Firma habe der Ges.m.b.H. einen Kontokorrentkredit gewährt und diesen zusätzlich mit (solidarischen) Bürgschaften der Gesellschafter besichert. Die Bank habe auf der Bürgschaft bestanden, obwohl x damals nur geringfügig beschäftigt gewesen sei und studierte habe. x habe dem Druck nicht ausweichen können und unterschreiben müssen. Als ein Jahr später die Firma langsam gelaufen sei, habe die Bank den Kontokorrentkredit fällig gestellt. Zudem habe die Bank das Geld nicht etwa von der Firma, sondern direkt bei den Bürgen eingefordert. Die Bürgen hätten den Betrag nicht sofort aufbringen können und seien von der Bank geklagt worden. Im Gerichtsurteil sei die Höhe der Forderung von der Richterin reduziert worden. Aufgrund der Tatsache, dass die Bank von x, einer geringfügig beschäftigen Studentin, ohne Überprüfung ihrer wirtschaftlichen Situation eine Bürgschaft verlangt habe, sei die Tochter in die Berufung gegangen. Leider habe das Oberlandesgericht die Berufung aus ihm nicht verständlichen Gründen abgewiesen. Damals, im Frühjahr 2008, sei seine Tochter arbeitslos gewesen und habe sich voll auf ihr Studium konzentriert, das sie dann auch im Herbst 2008 mit Auszeichnung abgeschlossen habe. Am Arbeitsmarkt sei die Wirtschaftskrise bereits spürbar gewesen und die Jobsuche habe sich äußerst schwierig gestaltet. Der Start ins Berufsleben sei fast unmöglich gewesen. Das Gerichtsurteil im Rücken habe die Situation noch verschärft. Allein die Aussicht, an einem Arbeitsplatz zu beginnen und gleichzeitig eine Lohnpfändung im Nacken zu haben, das könne nicht funktionieren. Er sei deshalb gezwungen gewesen, seiner Tochter zu helfen und die gerichtlich festgestellte Zahlungsverpflichtung in der Höhe zu begleichen, wie sie von der Bank (unter Verzicht auf Zinsen und der Höhe nach auf die anteilige Haftung im Innenverhältnis beschränkt) angeboten worden sei.

Das Finanzamt versagte der Zahlung die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung. Begründend führte es aus, die geltend gemachten Aufwendungen seien dem Bw. weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen.

Der Bw. erhob Berufung. In ihr brachte er vor, durch die Übernahme der Bürgschaft habe er eine existenzbedrohende Notlage seiner Tochter mit Erfolg abwehen können. x sei damals die Bürgschaft aus besonderer Notwendigkeit eingegangen, nämlich um die Firma zu erhalten. Er habe sich aus sittlichen Gründen nicht der Übernahme der Bürgschaft entziehen können.

Das Finanzamt erließ eine abweisliche Berufungsvorentscheidung, die es wörtlich wie folgt begründete: "Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, einem Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko, zu dem auch die Insolvenzgefahr gehört, abzunehmen. In gleicher Weise besteht keine sittliche Verpflichtung zur unmittelbaren Hingabe von Geldmitteln zur Abwendung einer solchen Gefahr. Die Verschuldung aus einer betrieblichen Tätigkeit entsteht im Rahmen des mit dieser verbundenen Wagnisses, das der Unternehmer freiwillig auf sich genommen hat. Normzweck ist es nicht, wirtschaftliche Misserfolge des Unternehmers, die verschiedenste Ursachen haben können, durch die Ermäßigung der Einkommensteuer anderer Steuersubjekte zu berücksichtigen und die Steuerlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen (, )".

Der Bw. brachte daraufhin einen Vorlageantrag ein. Zusammenfassend begründete er ihn dahingehend, dass die Bürgschaftsverpflichtung außerhalb der unternehmerischen Tätigkeit entstanden sei und er durch die Übernahme der Bürgschaft eine Notsituation seiner Tochter x habe abwenden können.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss für deren steuerliche Berücksichtigung folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 leg. cit.).

Strittig ist, ob sich der Berufungsführer aus sittlichen Gründen der in Rede stehenden Zahlung von 12.909,97 € für seine Tochter entziehen konnte. Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt nach übereinstimmender Lehre (Doralt, EStG11 § 34 Tz 40ff), Rechtsprechung () und Verwaltungspraxis (LStR 2002 Rz 832) voraus, dass sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen der Übernahme der Verpflichtung nicht entziehen kann. Dabei ist nicht das persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen entscheidend. Es reicht daher nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich, wünschenswert, förderungswürdig bzw. lobenswert ist oder von der Sittenordnung gutgeheißen wird (, und , 84/14/0158), es muss vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln gebieten. Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, einem Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen (). Zum Unternehmerrisiko zählt auch die Insolvenzgefahr (). Vor dem dargestellten Hintergrund entspricht es grundsätzlich nicht dem Gesetzeszweck, die Übernahme von Schulden für nahe Angehörige auf die Allgemeinheit abzuwälzen (Doralt, ESTG11 § 34 Tz 41). Hingegen entspricht es nach Überzeugung der Berufungsbehörde aber einer sittlichen Verpflichtung, unverschuldet (ohne besondere Notwendigkeit) in Existenznot geratene Angehörige angemessen zu unterstützen. Diese Voraussetzungen liegen im Berufungsfall aber aus folgenden Gründen nicht vor:

  • Zunächst ist zu bedenken, dass - objektiv betrachtet (vgl. OLG Innsbruck vom , 1 R 87/08s) entgegen der eingangs wiedergegebenen subjektiven Sicht des Bw - dessen Tochter am aus freien Stücken (bei unverdünnter Entscheidungsfreiheit) und mit einem erheblichen Eigeninteresse an der Kreditgewährung (nämlich damit die Gesellschaft, an der die Tochter des Bw beteiligt war, ihre Tätigkeit nicht einstellt) den Bürgschaftsvertrag unterschrieben hat. Es ist also unzutreffend, dass die Tochter des Bw die Bürgschaftsverpflichtung eingehen musste. Oder mit anderen Worten: Für die Tochter des Bw bestand keine besondere Notwendigkeit zur Übernahme der Bürgschaft. In diesem Zusammenhang wird auch auf höchstgerichtliche Judikatur verwiesen (; Jakom/Baldauf EStG 2009, § 34 Rz 90, Stichwort Bürgschaft (3) KapGes.), dergemäß auch in Notfällen einen Gesellschafter keine sittliche Verpflichtung trifft, für Gesellschaftsschulden einzustehen. Ist aber die Tochter des Bw die Bürgschaft ohne besondere Notwendigkeit eingegangen, dann gibt es letztlich auch für die Schuldübernahme durch den berufungsführenden Vater der Bürgin nach Schlagendwerdung der Bürgschaft keine besondere Notwendigkeit. In diesem Sinne wird auch auf die zutreffenden Erwägungen in der Berufungsvorentscheidung vom verwiesen. Das von der Tochter des Bw. als Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft ohne besondere Notwendigkeit eingegangene Risiko ist im gegebenen Zusammenhang mit dem aus freien Stücken eingegangenen Wagnis eines Unternehmers durchaus vergleichbar.

  • Sodann ist zu beachten, dass sich die Tochter des Bw entgegen dessen Darstellung und Ansicht bei der Annahme des Bank-Anbotes vom keineswegs in einer existenzbedrohenden Notlage befunden hat. Die Tochter des Bw hat damals gerade - finanziell unterstützt von ihren Eltern - ein akademisches Studium abgeschlossen. Sie war nach glaubwürdiger Darstellung des Bw auf der Suche nach Arbeit. Hätte sie das Angebot der Bank vom nicht angenommen und für die schuldbefreiende Bezahlung des Betrages von 12.909,97 € gesorgt, wäre das Kapitel "Bürgschaftsübernahme" nicht abgeschlossen gewesen (Schreiben der Tochter des Bw vom ). Für diesen Fall hätte die Gläubiger-Bank auf urteilsgemäßer Erfüllung bestanden und sich zur Exekutionsführung genötigt gesehen (Bank-Anbot vom ). Nun kann dahingestellt bleiben, ob die Bank tatsächlich wie angekündigt gegen die Tochter des Bw im Exekutionsweg vorgegangen wäre bzw ob sie nicht - was wohl wahrscheinlicher ist - auch zu anderen Lösungen bereit gewesen wäre. Denn klar ist zweierlei: Einerseits war es zweifelsfrei ökonomisch äußerst sinnvoll, das Angebot der Bank anzunehmen, führte es doch zum Abschluss eines für die Tochter des Bw äußerst unerfreulichen sowie aufwändigen Kapitels und zur deutlichen Einschränkung des Haftungsumfanges. Andererseits kann es aber auch als amtsbekannt angesehen werden, dass eine arbeitsfähige und arbeitswillige Jungakademikerin ohne Sorgepflichten nicht in ihrer Existenz bedroht ist, wenn gegen sie aus den in Rede stehenden Gründen zwecks Begleichung einer der Höhe nach durchaus überschaubaren Schuld Exekution geführt wird. Dabei wird durchaus eingeräumt, dass Arbeitgeber bei der Einstellung von Arbeitnehmern, denen Lohnexekutionen drohen, etwas zurückhaltender sein mögen. Freilich ist auch zu bedenken, dass dies nicht allgemein und undifferenziert der Fall ist. Resultiert die allenfalls drohende Lohnexekution gleichsam aus einem in jungen Jahren eingegangenen Unternehmerrisiko, dann wird in ihr kaum ein Einstellungshindernis erblickt werden können.

  • Schließlich ist zu bedenken, dass die Belastung nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach zwangsläufig erwachsen muss. Aus diesem Erfordernis ergibt sich, dass die Unterstützung von Angehörigen nur in notwendigem bzw angemessenen Umfang () als außergewöhnliche Belastung absetzbar ist. Nun ist es aber in verhältnismäßig häufig vorkommenden Situationen, in denen etwa durch vorübergehende Arbeitslosigkeit oder durch Krankheit und sonstige Unglücksfälle finanzielle Engpässe auftreten, durchaus üblich, dass von den nächsten Angehörigen zur Überbrückung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten Darlehen (eventuell auch unverzinslich) gewährt werden. Die Hingabe solcher Darlehen stellt aber schon deswegen keine außergewöhnliche Belastung dar, weil sie bloß zu einer Vermögensumschichtung führt. Werden aber statt eines derartigen Darlehens nicht rückzahlbare Geldbeträge zugewendet bzw. Schulden ohne jegliche Sicherheiten übernommen, so weist diese Vorgangsweise nicht das Merkmal der Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 auf, sodass keine außergewöhnliche Belastung vorliegt (-F/02). Aus diesem Grund ist es auch nicht erforderlich zu prüfen, ob der Bw den strittigen Betrag für seine Tochter schenkungs- oder darlehensweise hingegeben hat.

Aus den dargelegten Gründen war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2010/05

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at