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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSF vom 17.11.2009, RV/0198-F/09

Zurückweisung einer Berufung gegen einen an eine nicht mehr existente Gesellschaft gerichteten Bescheid

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Eine an eine infolge Verschmelzung rechtlich nicht mehr existierende GmbH gerichtete abgabenbehördliche Erledigung geht ins Leere und vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten. Mangels Bescheidqualität einer solchen Erledigung ist eine dagegen erhobene Berufung daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Peter Steurer und die weiteren Mitglieder Dr. Wolfgang Kofler, Bernd Feldkircher und Dr. Klaus Holbach über die Berufung der Y Handelsgesellschaft m.b.H., [Adresse], vertreten durch die Rödl und Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1130 Wien, Zaunergasse 4/4. OG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Änderung des Gruppenfeststellungsbescheides gemäß § 9 Abs. 10 KStG 1988 nach der am in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt antragsgemäß das Bestehen einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 Abs. 8 KStG 1988 mit der X AG als Gruppenträger und ihrer 100%igen Tochter, der Y Handelsgesellschaft m.b.H., als einzigem Gruppenmitglied ab der Veranlagung 2006 festgestellt.

Mit Verschmelzungsvertrag vom wurde die Y Handelsgesellschaft m.b.H. mit Wirkung zum durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes mit der X AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Artikel I UmgrStG verschmolzen. Am wurde die Verschmelzung verbunden mit der Auflösung und Löschung der Y Handelsgesellschaft m.b.H im Firmenbuch eingetragen.

Das Finanzamt sah infolgedessen die in § 9 Abs. 10 KStG 1988 statuierte Mindestdauer von drei Jahren für das Bestehen einer Gruppe als nicht erfüllt an und erklärte die Gruppe mit Bescheid vom rückwirkend ab der Veranlagung 2006 als beendet, Gruppenträger und Gruppenmitglied seien ab 2006 wieder gesondert zu veranlagen.

Gegen den an die Y Handelsgesellschaft m.b.H. gerichteten Bescheid wurde in deren Namen Berufung erhoben und nach Ergehen einer an die X AG als Rechtsnachfolgerin gerichteten abweisenden Berufungsvorentscheidung von dieser die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

Der Unabhängige Finanzsenat hat darüber erwogen:

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Unzulässig in diesem Sinne ist ua. eine Berufung gegen eine abgabenbehördliche Erledigung, der mangels gesetzmäßiger Bezeichnung des Adressaten keine Bescheidqualität zukommt (vgl. Ritz, BAO3, § 273 Tz 2 und 6, mwN; ).

Die angefochtene Erledigung des Finanzamtes vom ist an die zu diesem Zeitpunkt bereits mit der X AG verschmolzene Y Handelsgesellschaft m.b.H. ergangen.

Mit der Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften nach Art. I UmgrStG geht das Vermögen der übertragenden Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft über; die übernehmende Gesellschaft tritt in die Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft ein. Mit der (hier am auf Grundlage des Verschmelzungsvertrages vom und des Generalversammlungsbeschlusses vom gleichen Tag erfolgten) Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch geht die übertragende Gesellschaft unter (vgl. , mwN). Folglich kann diese ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung nicht mehr rechtswirksam Subjekt abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten und daher auch nicht mehr Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides sein (vgl. , betreffend Umwandlung einer GmbH). Erledigungen, die an ein nicht (mehr) existierendes Rechtssubjekt gerichtet sind, gehen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere und vermögen keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. , mwN; ).

Der an die aufgrund der Verschmelzung rechtlich nicht mehr existente Gesellschaft (die Y Handelgesellschaft m.b.H.) gerichteten Erledigung des Finanzamtes vom kommt damit keine Bescheidqualität zu und war die dagegen (überdies auch im Namen der nicht mehr existierenden Gesellschaft) erhobene Berufung sohin gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückzuweisen.

Entscheidet die Abgabenbehörde zweiter Instanz über eine bei ihr anhängige Berufung in der Sache, obwohl die bekämpfte Erledigung keine Wirksamkeit erlangt hat, handelt sie außerhalb ihrer Zuständigkeit (vgl. ). Dass die Berufungsvorentscheidung richtigerweise an die X AG als Rechtsnachfolgerin der Y Handelsgesellschaft mbH gerichtet wurde und der Vorlageantrag in deren Namen gestellt wurde, steht dem nicht entgegen, ändert dies doch nichts am Fehlen eines rechtsmittelfähigen Bescheides und verliert überdies mit dem Ergehen eines Zurückweisungsbescheides gemäß § 273 BAO die (zu Unrecht ergangene) Berufungsvorentscheidung ihre Wirksamkeit, ohne dass es dazu einer gesonderten Aufhebung bedürfte (vgl. ).

Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass aus den in der die X AG als Gruppenträger betreffenden Berufungsentscheidung () aufgezeigten Gründen auch in der Sache nichts zu gewinnen gewesen wäre.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2009/07

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
GAAAD-19842