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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.01.2009, RV/3190-W/08

Überschreiten der Einkommensgrenzen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A. M., K., vertreten durch Dr. Philipp Steinsky, Sachwalter, 3910 Zwettl, Weitraer Straße 19, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel betreffend Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.), geb. am 1973, ist besachwaltet. Am stellte die damalige Sachwalterin für ihren Mandanten einen Eigenantrag auf erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend auf fünf Jahre (). Der Antrag wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom abgewiesen. Eine Berufung wurde nicht eingebracht.

Mit Schreiben vom beantragte der nunmehrige Sachwalter Dr. Philipp Steinsky erneut Familienbeihilfe sowie den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Bw. "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der medizinische Sachverständige feststellt" und machte dazu folgende Ausführungen:

"...Mein Klient leidet im Alter von heute 34 Jahren an folgenden erheblichen Beeinträchtigungen:

Gelegentliche paranoide Zustände,

Geistige Minderbegabung bzw. unreife Persönlichkeitsentwicklungsstörung

COPD (Lungen- bzw. Atemwegserkrankung),

Nikotinabusus

Alkoholabusus und

Bandscheibenprobleme.

A.M. ist als Sohn der geistig behinderten Gertrude AM.... selbst von Geburt an geistig behindert (Grad der Behinderung laut Bescheid des BSA: 100 %) und in seiner Persönlichkeitsentwicklung höchst unreif. Er begann bereits als Jugendlicher mit regelmäßigem Alkohol- und Nikotinkonsum und suchte neben seinem schwierigen familiären auch stets ein höchst problematisches soziales Umfeld.

A.M. hatte im Jahr 2008 zum wiederholten Male massive Probleme im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, was ihn aufgrund zT erheblicher Aggressionszustände leider sogar mit dem Gesetz (Strafverfahren und Verwaltungsstrafverfahren) in Konflikt brachte. Als A.M. in dieser Zeit vorübergehend stationär in der Psychiatrie aufgenommen werden musste, entschied Fr. Mag. ..., die damalige Sachwalterin, ihn im Wohnhaus R. zwecks Rehabilitation unterzubringen. Aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit wurde schließlich Invaliditätspension beantragt und sein Dienstvertrag bei der Gemeinde G einvernehmlich aufgelöst. Seit bezieht A.M. Invaliditätspension unbefristet.

Aufgrund dieses Lebenslaufes bzw. seiner Behinderungen im psychischen, geistigen und körperlichen Bereich ist klar ersichtlich, dass A.M. bereits vor dem 18. und jedenfalls vor dem 27. Lebensjahr voraussichtlich dauernd außerstande war, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen..."

Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens. Der Bw. wurde am untersucht und folgendes Gutachten erstellt:

Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten

Betr.: M.A.

Vers.Nr.: 1234

Untersuchung am: 2008-07-02 09:35 Ordination

Identität nachgewiesen durch: Wohnen FS

Anamnese:

Der Pat. wird von Hrn. Ka (Caritas begleitendes Wohnen) in die Ordination zur Untersuchung begleitet. Vorausschicken muss ich, dass ich die fachärztl. Befunde, die zum Pat. M. vorlagig sind, am Vorabend der Ordination eingehendst studiert habe und das Wichtigste bereits herausgefiltert habe. In der Anamnese berichtet der Pat., dass er seit Mai 2008 in der Caritas Werkstätte in H. beschäftigt ist. Er macht dort einfache Tätigkeiten, wie Figuren u. Statuen anstreichen, Bühnen- u. Budenaufbauen für Feste. Zum Werdegang von Hr. M. ist zu sagen, dass er die Sonderschule besucht hat und mit 16 Jahren die Schulausbildung abgeschlossen hat. Er war in der weiteren Folge 15 Jahre lang in G. bei der Gemeinde beschäftigt - bis zum Juni 2007. A. G. eines Bandscheibenvorfalles u. massiven Alkoholproblemen wurde er von der Gemeinde a. G. rezid. Krankenstände gekündigt. Im Anschluss daran war Hr. M. in R. in einem Caritaswohnhaus. Der Pat. wohnt momentan in Kr (begleitendes Wohnen der Caritas). Der Pat. wird 2 x tgl. von den Heimhilfen medikamentös versorgt. Sollte die Selbständigkeit gewahrt bleiben bzw. keine Probleme auftreten kann der Pat. auch im Anschluss selbständig wohnen. Im Falle auftretender Probleme kann er jedoch nach R. in das Caritaswohnheim zurückkehren. Hr.  M. erhält im Monat von der Caritaswerkstätte 50 Euro Taschengeld. Die Entgeltung der Wohnung wird vom Sachwalter geregelt.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): bei der Begutachtung nicht erinnerbar

Untersuchungsbefund:

Der Pat. ist 165 cm groß und wiegt 70 kg. Normaler EZ u. AZ. Cor: reine, rhythm. Herztöne, Bradycardie. Pulmo: Basen verschieblich, massive path. Geräusche in Form von Pfeifen u. Brummen über beiden Lungenhälften.

Status psychicus / Entwicklungsstand: mentale Retardierung

Relevante vorgelegte Befunde:

1997-05-07 BEZIRKSGERICHT HORN / BESCHLUSS

Dem Betroffenen wird wegen einer geistigen Störung für alle Angelegenheiten in der Person ein Sachwalter beigestellt. Der Betroffene hat eine Sonderschulausbildung bis zum 16. Lbj. absolviert.

1997-05-07 ZU BEZIRKSGERICHT HORN / BESCHLUSS

Nach Aussagen der Angehörigen ist er nach dem Behinderteneinstellungsgesetzt eingestuft.

1992-02-03 LANDESINVALIDENAMT F. NÖ U. BGL. / BESCHEID

Grad der Behinderung beträgt 100 von 100.

2008-01-21 BESTÄTIGUNG ÜBER DEN BESCHLUSS DER STELLUNGSKOMMISSION

Hiermit wurde mit Beschluss der Stellungskommission St. Pölten nach Durchführung d. ärztl. und psychiolog. Untersuchungen der Pat. für die Eignung zum Wehrdienst als untauglich befunden.

2006-09-08 KH WAIDHOFEN/THAYA / MULTIPLE ARZTBEFUNDE

Entlassungsdiagnose: unreife Störung mit Störung der Impulskontrolle, sekundärer Alkoholabusus, COPT.

2006-12-14 KH WAIDHOFEN/THAYA / BEFUND

Entlassungsdiagnose: unreife Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit sekundärem Alkoholabusus.

2007-02-07 KH WAIDHOFEN/THAYA / BEFUND

Entlassungsdiagnose: Unreife Persönlichkeit, Entwicklungsstörung, sekundärer Alkoholabusus.

2008-06-12 UNIV. PROF. Br.

Gering progredienter Befund gegenüber d. Voruntersuchung vom

mit breitbasiger Protrusion L III/L IV bis L V/S I. Der Anulusriss in L IV/L V ausgeprägter als zuletzt.

2008-06-12ZU UNIV. PROF. Br.

Geringere Recessusverschmälerung bei hypertrophen Facettengelenken mit Maximum L III/ L IV.

Diagnose(n): mentale Retardation

Richtsatzposition:579 Gdb: 050% ICD: F79.-

Rahmensatzbegründung:

Der Pat. ist a. G. seiner Lebensgeschichte u. den vorliegenden Befunden dzt. nicht fähig sich selbständig seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Gesamtgrad der Behinderung : 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Meines Erachtens ist der Pat. dzt. dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verdienen. A. G. der vorliegenden Befunde ist die Retardation vor dem 21. Lbj. eingetreten, da er die Sonderschule besucht hat.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2008-07-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

erstellt am 2008-08-05 von HB

Arzt für Allgemeinmedizin

nicht zugestimmt am 2008-08-25

Leitender Arzt: SG

Abänderung des Gutachtens durch den leitenden Arzt

Diagnose(n): mentale Retardation

Richtsatzposition:579 Gdb: 050% ICD: F79.-

Rahmensatzbegründung:

Der Pat. ist a. G. seiner Lebensgeschichte u. den vorliegenden Befunden dzt. nicht fähig sich selbständig seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Meines Erachtens ist der Pat. dzt. dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verdienen. A. G. der vorliegenden Befunde ist die Retardation vor dem 21. Lbj. eingetreten, da er die Sonderschule besucht hat.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2008-07-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Aus medizinischer Sicht und biographischen Daten kann eine Unterhaltsfähigkeit vor dem 21. LJ nicht bestätigt werden.

erstellt am 2008-08-25 von SG

leitender Arzt

Das Finanzamt erließ am einen Bescheid, mit dem es den Antrag vom auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab April 2003 mit folgender Begründung abwies:

"Bei der Untersuchung hat das Bundessozialamt in seinem Aktengutachten vom den Grad der Behinderung mit 50%, eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt und eine rückwirkende Anerkennung der Einschätzung der Behinderung vor dem 21. Lebensjahr auf Grund der vorgelegten relevanten Befunde angenommen. Herrn M. wurde bereits 1997 ein Sachwalter beigestellt. Er hat eine Sonderschulausbildung bis zum 1.6. Lebensjahr absolviert.

Für volljährige behinderte Kinder besteht dann Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Sowohl die Behinderung als auch die dauernde Erwerbsunfähigkeit müssen demnach vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sein.

Herr M. arbeitete durchgehend 15 Jahre als Arbeiter bei der Gemeinde in G.. Auf Grund eines Bandscheibenvorfalles und massiver Alkoholprobleme wurde er von der Gemeinde auf Grund von rezid. Krankenständen gekündigt.

Herr M. war lt. Versicherungsdatenauszug sowohl vor, als auch nach dem 21. Lebensjahr berufstätig. Laut Versicherungsdatenauszug war er vom bis mit Unterbrechungen beschäftigt. Das beitragspflichtige Einkommen inklusive Sonderzahlung hat im ersten Jahr seiner Berufstätigkeit 1991 rund ATS 149.490,-- betragen und ist bis zum letzten Jahr seiner Berufstätigkeit auf rund e 23.182,50 angestiegen. Auf Grund seiner Beschäftigung hat Herr M. Anspruch auf eine eigene Pension erworben und bezieht seit eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.

Somit war Herr M. in all diesen Jahren - wenn auch teilweise im bescheidenen Rahmen - in der Lage, sich den Unterhalt selbst zu beschaffen. Unerheblich ist, unter welchen Umständen eine Beschäftigung zustande kommt. Auch ein Entgegenkommen des Arbeitgebers - in diesem Fall der Marktgemeinde G. - steht nicht der Annahme entgegen, eine Person sei aufgrund ihrer Arbeitsleistungen in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Ausschlaggebend ist, ob sich die betreffende Person über das 21. Lebensjahr hinaus selbst den Unterhalt verschaffen konnte. Und dies war Herrn M. möglich. Er konnte sich auf Grund seiner durchgehend andauernden Erwerbstätigkeit noch über das 21. Lebensjahr hinaus den Unterhalt verschaffen. Die dauernde Erwerbsunfähigkeit ist somit erst nach dem 21. Lebensjahr eingetreten, wodurch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung nicht vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, dass eine mehrjährige Berufstätigkeit der Annahme entgegensteht, das "Kind" sei infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. ; , 91/14/0197; , 90/13/0129 und , 82/13/0222). Ein "Entgegenkommen der Arbeitgeber" steht der Annahme nicht entgegen, eine Person sei auf Grund ihrer Arbeitsleistungen in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ().

Auch in dem Erkenntnis vom (2002/15/0181) hat der VwGH die Ansicht vertreten, dass eine mehrjährige Tätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz bei der Gemeinde, bei einem Einkommen über dem Richtsatz des § 293 ASVG (Ausgleichszulagenrichtsatz), nicht dauernd außerstande ist sich den Unterhalt selbst zu verschaffen.

Hinzuweisen ist ferner darauf, dass es zahlreiche Erkrankungen aus dem psychotischen Formenkreis, aber auch Geisteskrankheiten gibt, die den betroffenen Personen die Ausübung ihres Berufes zwar erschweren, aber nicht unmöglich machen. Die Praxis zeigt, dass Personen mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen durchwegs eine ihrer Erkrankung adäquate Leistung erbringen, wenn sie auch hierzu häufig die Unterstützung des Dienstgebers benötigen. Dass sich Erkrankungen im Allgemeinen mit zunehmendem Alter verschlechtern und im Besonderen Erkrankungen psychischer Natur einen schleichenden Verlauf nehmen, womit häufige Krankenstände und in der Folge Frühpensionierungen verbunden sein können, entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens.

Die zuständige Behörde nimmt es als erwiesen an, dass zwar zum jetzigen Zeitpunkt eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, dass dieser Zustand aber erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist. Die Tatsache, dass Herr M. insgesamt 17 Jahre beschäftigt war - davon 14 Jahre durchgehend - widerlegt die Annahme einer dauernden Erwerbsunfähigkeit in der Vergangenheit.

Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass bereits im Februar 2007 ein Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe gestellt wurde, welcher mit Abweisungsbescheid vom rechtskräftig abgewiesen wurde.

Auf Grund der oben angeführten Ausführungen war der Antrag auf Familienbeihilfe nebst Erhöhungsbetrag abzuweisen."

Der Sachwalter des Bw. erhob gegen den Bescheid mit Schreiben vom fristgerecht Berufung und machte dazu folgende Ausführungen:

"Mit Bescheid des Finanzamtes Waldviertel... vom , zugestellt am , wurde der Antrag vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für A.M. abgewiesen, mit der Begründung, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit des A.M. sei erst nach seinem 21. Lebensjahr eingetreten. Diese Feststellung sei aus der mit Unterbrechungen von 1990 bis 2007 anhaltenden Berufstätigkeit des A.M. bei beitragspflichtigem Einkommen von Ats 149.490,-bis rund € 23.182,50 jährlich ableitbar. Die Tatsache, dass A.M. insgesamt 17 Jahre beschäftigt gewesen sei - davon 14 Jahre durchgehend - widerlege die Annahme einer dauernden Erwerbsunfähigkeit in der Vergangenheit. A.M. habe sich über das 21. Lebensjahr hinaus selbst den Unterhalt verschaffen können. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt werde hingegen als erwiesen angenommen.

Die Ansicht des Finanzamtes Waldviertel ... ist unrichtig, A.M. war zu keinem Zeitpunkt in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. A.M. besuchte die Sonderschule bis zum 16. Lebensjahr, wurde für den Wehrdienst als untauglich befunden und war seit 1992 anerkannt zu 100% behindert. Aus medizinischer Sicht konnte auch anlässlich der Untersuchung vom eine Unterhaltsfähigkeit des A.M. vor dem 21. Lebensjahr nicht bestätigt werden.

Beweis:

- Bescheid des Landesinvalidenamtes für NO und Bgld. vom

- Beschluss der Stellungskommission St. Pölten

- Abänderung des Gutachtens von Dr. HB vom durch die leitende Ärztin Dr. SG vom .

Oberflächlich betrachtet konnte A.M. zwar seinen Unterhalt mit einem Einkommen von ATS 149.490,-- bis rund € 23.182,50 bestreiten, doch war es ihm niemals möglich, ein solches Einkommen alleine und selbständig zu verdienen. Von Beginn an verrichtete A.M. aufgrund seiner bekannten geistigen Einschränkungen (Minderbegabung, unreife Persönlichkeitsentwicklungsstörung, etc.) lediglich einfachste Hilfsarbeitertätigkeiten und dies auf einem "geschützten Arbeitsplatz" bei der Gemeinde G.. Da A.M. in schwierigsten Verhältnissen aufwuchs (geistige Behinderung der Mutter, lange Zeit Vernachlässigung durch den leiblichen Vater, Ablehnung des A.M. und dessen Mutter durch die Großmutter Z.M.), was bis zur Verwahrlosung zuhause führte, erhielt er nie jene Betreuung und Förderung, welche zumindest für die geringe Chance zur Entwicklung seiner Selbsterhaltungsfähigkeit unabdingbar gewesen wären. Der Umstand, warum A.M. überhaupt solange einer Beschäftigung nachging und über ein ausreichendes Einkommen verfügte, liegt maßgeblich in den zwei folgenden wesentlichen Faktoren begründet:

1. Die hohe Toleranz seines Arbeitgebers, weicher in jeder Hinsicht Nachsicht übte und Entgegenkommen bot, sowie seiner Mit- und Vorarbeiter, welche unabdingbar erhebliches Engagement zeigten, A.M. zur Arbeit zu motivieren und dabei anzuleiten.

2. Das intensive Bemühen des Onkels und ehemaligen Sachwalters von A.M., S.M., jenen zum Nachgehen seiner Beschäftigung immer wieder und fortwährend zu motivieren. Insbesondere seiner starken Autorität und seiner ausgezeichneten persönlichen Beziehung zu A.M., welchem er in allem beistand und den er in weitestgehenden Bereichen des Lebens motivierte und anleitete. Welch großen Anteil der Onkel am Erhalt des Arbeitsplatzes hatte, zeigte sich erst nach seinem Tod 2004, als A.M. völlig den Halt verlor, und aufgrund dessen (Alkoholprobleme, Unverlässlichkeit, Krankenstände, etc.) die Beschäftigung zu verlieren drohte. Auch T.M. , Witwe von S.M. und anschließend Sachwalterin von A.M., konnte - auch mit Unterstützung des begleitenden Wohnen der Caritas H. - diese Entwicklungen nicht aufhalten und musste ihre Aufgabe als Sachwalterin 2006 nach eigenen gesundheitlichen Problemen an den NÖLV für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung abgeben. Schließlich konnte A.M. durch nichts mehr bewegt werden, seine Arbeit aufzunehmen und musste das Dienstverhältnis 2007 zur Gemeinde G. einvernehmlich gelöst werden.

Beweis: T.M. -Caritas H.

A.M. konnte aufgrund seiner unreifen Persönlichkeit und geistigen Minderbegabung nie den Wert, Sinn oder die Bedeutung einer wie von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeit einsehen und begreifen. Es bedurfte des regelmäßigen Drucks bzw. der regelmäßig unter Druck gewährten Hilfestellung von Arbeitgeber, Mitarbeitern, Onkel, Tante und sonstigem sozialen Umfeld, um die Tendenzen des A.M., sich bedingt durch seine geistige Retardierung immer wieder jeglichen Grenzen und jeglichen Verpflichtungen zu entziehen, hintanzuhalten.

Sohin darf A.M. nicht jenes engagierte und höchst respektable Bemühen zum Nachteil gereichen, welches Arbeitgeber, Mitarbeiter, Familie und sonstiges soziales Umfeld so viele Jahre zeigten, um ihm seinen Arbeitsplatz zu erhalten, und welches jahrelang Erfolg zu haben schien, jedoch unter den gegebenen Voraussetzungen das Unvermeidliche lediglich hinauszögern konnte, letztlich aber scheitern musste."

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor. Diese richtete an den Bw. zu Handen seines Sachwalters am ein Schreiben folgenden Inhalts:

"Nach Aktenlage beziehen Sie seit November 2007 eine Pension, deren Höhe für zwei Monate € 1.618,64 betragen hat; dies bedeutet, dass Sie, auf einen Jahresbetrag umgerechnet, im Jahr 2008 Pensionseinkünfte in Höhe von jedenfalls mehr als € 9.700,--beziehen werden.

Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG beträgt die familienbeihilfenschädliche Einkunftsgrenze ab € 9.000,--. Da ferner der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nur dann zusteht, wenn auch der Anspruch auf den Grundbetrag gegeben ist, kann davon ausgegangen werden, dass Ihnen Familienbeihilfe (nebst Erhöhungsbetrag) nicht zusteht. Es muss daher nicht mehr überprüft werden, ob tatsächlich eine dauernde Unterhaltsunfähigkeit vorliegt, die bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.

Da Sie auch in den Vorjahren - laut Aktenlage - Einkünfte bezogen haben, die über den in § 5 FLAG normierten Grenzbetrag teilweise beträchtlich hinausgegangen sind, ist ganz offensichtlich auch für die Vorjahre kein Familienbeihilfenanspruch gegeben.

Es wird Ihnen Gelegenheit geboten, hierzu innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen, allenfalls einen Einkommensnachweis vorzulegen und weiters bekanntzugeben, ob unter Beachtung der obigen Ausführungen die Berufung noch aufrecht erhalten wird."

Bis zum Datum dieser Berufungsentscheidung erfolgte keine Reaktion auf obiges Schreiben.

Laut Aktenlage hat der Bw. in den Jahren 2003 bis 2007 steuerpflichtige Einkünfte zwischen (rund) 11.500 und 16.500 € bezogen.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 5 Abs. 1 FLAG lautet in der ab geltenden Fassung:

"Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8 725 Euro übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse."

Eine analoge Bestimmung enthält § 6 Abs. 3 FLAG für Vollwaisen bzw. für die ihnen gem. § 6 Abs. 5 FLAG gleichgestellte Personen.

Ab wurde der Grenzbetrag von 8.725 auf 9.000 € erhöht, wobei der Inhalt obiger Norm im Übrigen unverändert geblieben ist. Für den Bezug des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ist nach § 8 Abs. 3 FLAG ferner erforderlich, dass der Grundbetrag zusteht.

Wie aus dem Sachverhaltsteil hervorgeht, hat das zu versteuernde Einkommen des Bw. im gesamten Streitzeitraum obigen Grenzbetrag überschritten. Auch der Bw. ist diesen im Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom getroffenen Feststellungen nicht entgegen getreten. Somit war die Berufung schon aus diesem Grund abzuweisen, ohne dass überprüft werden musste, ob tatsächlich eine dauernde Unterhaltsunfähigkeit vorliegt, die bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.

Abschließend wird festgehalten, dass der Zeitpunkt, ab dem Familienbeihilfe nebst Erhöhungsbetrag beantragt wurde, vom Bw. mit "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der medizinische Sachverständige feststellt" angegeben wurde. Das Finanzamt hat aufgrund dessen unterstellt, dass darunter der höchstmögliche Rückwirkungszeitraum von fünf Jahren zu verstehen war, also April 2003. Trifft dies zu, hätte das Finanzamt den Antrag für Zeiträume bis April 2007 als unzulässig zurückweisen müssen, da der davor gestellte Antrag mit Bescheid vom rechtkräftig abgewiesen wurde. Somit steht einem neuerlichen Antrag bis April 2007 das Hindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Wenn das Finanzamt aber dennoch auch für Zeiträume vor Mai 2007 eine materielle Entscheidung getroffen hat, kann der Bw. hierdurch nicht beschwert sein.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Unterhaltsunfähigkeit
Erwerbsunfähigkeit
Gutachten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at