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Einlagenrückgewähr im Einzelfall verneint
Wenn eine GmbH, die (aus betrieblichen Gründen) einen notleidend gewordenen Kredit eines Dritten, für den weder die GmbH noch ihr mittelbarer Gesellschafter haften, zurückgezahlt hat, ist die Ansicht vertretbar, es liege in dieser Zahlung keine verbotene Einlagenrückgewähr an den mittelbaren Gesellschafter vor, auch wenn dieser mittelbare Gesellschafter den dritten Kreditnehmer als vertrauenswürdigen Geschäftsmann empfohlen hatte.
(OLG Linz 6 R 136/21v; LG Wels 6 Cg 22/18v)
S. 192 [1] Die (insolvente) Gesellschaft, deren Masseverwalter der Kläger ist, war operative Kerngesellschaft einer Unternehmensgruppe. Der Beklagte war Minderheitsgesellschafter (13,5 %) und Aufsichtsratsmitglied einer GmbH, die die Mehrheit der GmbH-Anteile an der Mehrheitsgesellschafterin der Gesellschaft hielt. An der Konzernspitze stand eine ausländische Holding-Gesellschaft.
[2] Eine Hausbank der Gesellschaft, die diese mit mehreren hundert Mio € Kreditvolumen finanzierte, gewährte einem Unternehmer, den ihr der Beklagte als vertrauenswürdigen Geschäftsmann empfohlen hatte, einen Kredit über 1 Mio €. Die Empfehlung erfolgte, weil seitens der Gesellschaft ein generelles Inte...