Berufsausbildung durch in Semester eingeteiltes Masterstudium - Steht ein Toleranzsemester oder ein Toleranzjahr zu?
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0584-I/11-RS1 | Bei in Semester eingeteilten Studien ist die Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit (nur) um ein Toleranzsemester bzw. bei Bestehen mehrerer Studienabschnitte um eine entsprechende Anzahl von Toleranzsemestern möglich. Nur wenn bei der Ausbildung eine Semestereinteilung nicht vorliegen würde, kommt eine Verlängerung um ein Ausbildungsjahr in Frage. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Wohnort, Straße, vom gegen den Bescheid des FA vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom beantragte der Beihilfenwerber die Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn [Name] ab März 2011. Wie aus den Beilagen ersichtlich, studiert der Sohn des Berufungswerbers seit dem Wintersemester 2008/09 das Masterstudium [Bezeichnung].
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom ab und führte aus, dass die "reguläre Studienzeit" vier Semester betrage. Unter Berücksichtigung des Studienbeginnes und Hinzurechnung eines Toleranzsemesters bestehe ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur bis Ende des Wintersemesters 2010/11.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Einschreiter aus, die Universität sehe ausdrücklich "4+2 Semester" für das in Rede stehende Masterstudium vor. Er berufe sich auch auf das "im FLAG erwähnte Ausbildungsjahr".
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall steht an Sachverhalt fest, dass der volljährige Sohn des Berufungswerbers im Wintersemester 2008/09 an einer Universität ein Masterstudium begonnen und dieses mit Ablauf des Wintersemesters 2010/11 noch nicht beendet hat.
Der Berufungswerber begehrt die Auszahlung der Familienbeihilfe ab März 2011. Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 in der für den Streitzeitraum gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Gegenständlich ist unbestreitbar, dass die vom Sohn des Berufungswerbers besuchte Universität eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl 305/1992, genannte Einrichtung darstellt und somit das Vorliegen einer Berufsausbildung nach den oben dargestellten Bestimmungen zu beurteilen ist. Das Vorliegen besonderer Verhinderungsgründe oder Verlängerungstatbestände wird vom Berufungswerber nicht behauptet und sind solche aus dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich.
Aus dem Mitteilungsblatt der Universität [Ort] vom ([Stück/Nummer]) ergibt sich, dass beim vom Sohn des Berufungswerbers absolvierten Masterstudium eine Studiendauer von vier Semestern vorgesehen ist (§ 2). Das in Rede stehende Masterstudium ist in Semester (und nicht in Studienjahre) gegliedert und nicht in (mehrere) Studienabschnitte aufgeteilt .
Nach der in der Literatur (vgl Wimmer in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Tz 80) vertretenen Ansicht, ist bei in Semester gegliederten Studien eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein (Toleranz)Semester überschritten wird. Subsidiär und nur bei Berufsausbildungen an Einrichtungen, die keine Semestereinteilung hätten, dürfe die vorgesehene Ausbildungszeit um maximal ein Ausbildungsjahr überschritten werden, um den Familienbeihilfenanspruch nicht zu verlieren. Diese Ansicht korreliert auch mit den Bestimmungen des Sudienförderungsgesetzes 1992. In § 18 Abs 1 StudFG 1992 wird ausdrücklich normiert, dass nur wenn das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, auf die vorgesehene Ausbildungszeit zuzüglich eines (hier jedoch nur halben) Studien- oder Ausbildungsjahres abzustellen ist.
Das primäre Abstellen auf Toleranzsemester (und nicht auf "Toleranzjahre") bei allen Studien, welche in Semester (und nicht in Ausbildungsjahre) gegliedert sind, ergibt sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auch nach der Einführung der beihilfenrechtlich als zwei getrennt zu betrachtende Studien anzusehenden (vgl , und ) Bachelor- und Masterstudien daraus, dass diese im Ergebnis eine Zweiteilung der vormals bestehenden (einheitlichen, aber in Studienabschnitte gegliederten) Diplomstudien darstellen (vgl § 51 Abs 1 Z 3 UG zu Diplomstudien und § 51 Abs 1 Z 4 und 5 UG zu Bachelor- und Masterstudien). Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er mit der Einführung der (in Studiensemester eingeteilten, aber nicht in Studienabschnitte gegliederten) Bachelor- und Masterstudien im Vergleich zu den vormals (und zum Teil immer noch aktuellen gleichartigen) in Semester und Studienabschnitte eingeteilten Diplomstudien die Bezugsdauer der Familienbeihilfe um jeweils ein zweites Toleranzsemester verlängern wollte, was im Ergebnis zu einer sachlich nicht begründbaren ungleichen Behandlung der Studentinnen und Studenten führen würde.
In der Rechtsprechung (vgl die zur Thematik "Studienwechsel" ergangene Entscheidung , unter Hinweis auf ) wird ebenfalls klar die Rechtsansicht vertreten, dass bei allen Studien, die in Semester eingeteilt sind, regelmäßig auf Semester abzustellen ist. Daraus folgt für die gegenständliche Problematik auf Grund der vergleichbaren gesetzlichen Regelung, dass bei in Semestern eingeteilten Studien die Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit (nur) um ein Toleranzsemester bzw bei Bestehen mehrerer Studienabschnitte um eine entsprechende Anzahl von Toleranzsemestern möglich ist. Nur wenn diese Semestereinteilung nicht vorliegen würde, kommt eine Verlängerung um ein Ausbildungsjahr in Frage. Insoweit ist diese Auslegung auch verfassungskonform. Der Verfassungsgerichtshof hat das Abstellen auf Studienabschnitte im Zusammenhang mit § 17 Abs 4 StudFG idF BGBl I 23/1999 nämlich als verfassungswidrig erkannt, da eine Anknüpfung an derartige studienorganisatorische Zufälligkeiten sachlich nicht gerechtfertigt ist (vgl ua).
Der Gesetzestext steht dieser (verfassungskonformen) Auslegung jedenfalls nicht entgegen, da bei in Semestern gegliederten Studien, welche nicht in (mehrere) Studienabschnitte unterteilt sind, eben nur ein Studienabschnitt, welcher (nur) ein Toleranzsemester vermittelt, vorliegt.
Da der Sohn des Berufungswerbers das von ihm betriebene Masterstudium, welches in Semester eingeteilt ist und eine vorgesehene Studienzeit von vier Semestern aufweist, innerhalb dieser Zeit zuzüglich einem Toleranzsemester nicht abgeschlossen hat, bestand ab März 2011 (ab Beginn des sechsten Semesters) kein Anspruch auf Familienbeihilfe und konnte dem Antrag auf Gewährung daher nicht entsprochen werden.
Es war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 18 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 51 Abs. 1 Z 3 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 § 51 Abs. 1 Z 4 und 5 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at