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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.07.2012, RV/0481-W/12

Berufung gegen Säumniszuschlag bei Gesamtschuldverhältnis

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0481-W/12-RS1
Bei einem Gesamtschuldverhältnis steht einem Gesamtschuldner, der noch nicht zur Abgabenleistung herangezogen worden ist, ein Berufungsrecht nicht zu.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch FD, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend dritten Säumniszuschlag entschieden:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit an die P-KG adressiertem Bescheid vom setzte das Finanzamt eine dritten Säumniszuschlag in Höhe von € 679,60 fest.

In der dagegen von der Berufungswerberin (Bw) als persönlich haftender Gesellschafterin der mittlerweile gelöschten P-KG eingebrachten Berufung brachte diese vor, dass weder ihrem Vertreter noch ihr selbst ein Umsatzsteuerbescheid 2010 oder 1-6/2010 zugestellt worden sei. Daher könne eine sich daraus allenfalls ergebende Zahllast nicht rechtskräftig geworden sein.

Die Bw weise darauf hin, dass die P-KG aufgelöst und am aus dem Firmenbuch gelöscht worden sei.

Mangels rechtswirksamer Zustellung des dem Säumniszuschlag zugrunde liegenden Umsatzsteuerbescheides entbehre der Säumniszuschlag einer gültigen Grundlage.

Das Finanzamt wies die Berufung mit an die P-KG adressierter Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom beantragte die Bw die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () steht einem Gesamtschuldner, der noch nicht zur Abgabenleistung herangezogen worden ist, ein Berufungsrecht nicht zu.

Da der in Rede stehende dritte Säumniszuschlag mit an die Personengesellschaft gerichteten Nebengebührenbescheid vom vorgeschrieben wurde, war die Bw somit zur Erhebung einer Berufung gegen den allein an die KG gerichteten Bescheid nicht legitimiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Berufungsrecht
Gesamtschuldner

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at