Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.01.2009, RD/0044-W/08

Zurückziehung Devolutionsantrag

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des M, W, G, hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 des Finanzamtes Wien 8/16/17 und betreffend Verzinsung des zustehenden Rückforderungsbetrages für die Jahre 1998 bis 2002 entschieden:

Der Devolutionsantrag wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Devolutionswerber (i.d.F. Dw.) hat mit Schreiben vom , neben anderen Bescheiden und Jahren, auch eine Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes hinsichtlich einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer betreffend das Jahr 2002 und einer Verzinsung von Rückforderungsansprüchen an Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2002 moniert.

Mit Schreiben vom zog der Dw. seinen Devolutionsantrag für den Zeitraum 2002 zurück. Auch hinsichtlich des Zinsbegehrens zog der Dw. seinen Devolutionsantrag zurück. Wobei sein diesbezüglicher Anspruch gegen die Republik aufrecht bliebe und die "gesetzlichen Anspruchszinsen" amtswegig zu berücksichtigen seien.

Hinsichtlich der verbleibenden Anträge auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand gemäß § 308 BAO und Durchführung der Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 1998 bis 2001 bleibt der Devolutionsantrag vom unverändert aufrecht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 311 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlagen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Verlängerung unmöglich machen.

Gemäß § 311 Abs. 4 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist gemäß Abs. 3 leg. cit. abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

Gemäß § 311 Abs. 6 BAO sind zwar für Entscheidungen im Devolutionsverfahren ausdrücklich bezeichnete Bestimmungen des Berufungsverfahrens sinngemäß anzuwenden. Allerdings fehlt ein Bezug auf § 256 Abs. 3 BAO wonach zurückgenommene Berufungen (im gegenständlichen Verfahren Devolutonsanträge) mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären sind. Eine sonst übliche Gegenstandsloserklärung ist somit für das Devolutionsverfahren nicht vorgesehen.

Unbeschadet der Bestimmung des § 311 Abs. 4 BAO endet allerdings die Zuständigkeit der Abgabebehörde zweiter Instanz mit der Zurückziehung des Devolutionsantrages (siehe dazu z.B. , ZfVB 1991/1/240).

Ein Devolutionsantrag ist u.a. dann zurückzuweisen, wenn keine Entscheidungspflicht besteht oder wenn diese erloschen ist.

Durch die erfolgte rechtswirksame Zurücknahme des Devolutionsantrages ist die Entscheidungspflicht des UFS erloschen, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 311 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurückziehung
Devolutionsantrag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAD-19594